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title: "Zuständigkeits-VO - Straßenbau — Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich der Straßenbauverwaltung (Zuständigkeits-VO - Straßenbau) Vom 15. Juni 1994"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/mv/stbzustvmv"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-StBZustVMVrahmen"
updated: "2026-07-01T07:49:11+00:00"
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# Zuständigkeits-VO - Straßenbau — Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich der Straßenbauverwaltung (Zuständigkeits-VO - Straßenbau) Vom 15. Juni 1994

**Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern**
*Ausfertigung:* 15.06.1994
*Fundstelle:* GVOBl. M-V 1994, 678


### § 1

§ 1Zuständige Behörden zur Durchführung des Bundesfernstraßengesetzes sind 1. das Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern füra) die Entscheidung über die seitliche Begrenzung der Ortsdurchfahrten (§ 5 Abs. 3 a Satz 2),b) die Festsetzung der Ortsdurchfahrten (§ 5 Abs. 4),c) die Zustimmung zu Satzungen der Gemeinden (§ 8 Abs. 1 Satz 5),d) die Feststellung des Planes und die Erteilung der Plangenehmigung,e) den Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung nach § 18f Absatz 1 Satz 1,f) Anträge auf Enteignung und Entschädigungsfeststellung nach den §§ 19 und 19a,2. die Straßenbauämter gemäß § 60 Abs. 3 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern, soweit die Bundesrepublik Deutschland Straßenbaulastträger ist, füra) die Zustimmung zu Baugenehmigungen (§ 9 Abs. 2),b) die Genehmigung baulicher Anlagen in der Baubeschränkungszone (§ 9 Abs. 5),c) die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen vom Anbauverbot (§ 9 Abs. 8),d) die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (§ 23),e) die Antragstellung auf Berichtigung des Grundbuches und die Erklärung, dass das Grundstück dem neuen Träger der Straßenbaulast zusteht (§ 6 Absatz 3),f) die Antragstellung auf Berichtigung des Grundbuches nach § 5 Absatz 2 des Vermögenszuordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 1994 (BGBl. I S. 709), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Juli 2009 (BGBl. I S. 1688) geändert worden ist, und die Antragstellung auf Vermögenszuordnung nach § 2 Absatz 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes,g) die Entscheidung über einen Planentfall,h) die Erhebung von Sondernutzungsgebühren (§ 8 Absatz 3),3. die Gemeinden gemäß § 60 Abs. 3 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern, soweit sie Träger der Straßenbaulast nicht nur für Gehwege und Parkplätze sind, füra) die Zustimmung zu Baugenehmigungen (§ 9 Abs. 2),b) die Genehmigung baulicher Anlagen in der Anbaubeschränkungszone (§ 9 Abs. 5),c) die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen vom Anbauverbot (§ 9 Abs. 8),d) die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (§ 23).

### § 2

§ 2Zuständige Behörden zur Durchführung des Straßen- und Wegegesetzesdes Landes Mecklenburg-Vorpommern sind 1. das Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern füra) die Festsetzung von Ortsdurchfahrten (§ 5 Abs. 2),b) die Ausnahmegenehmigung von der Veränderungssperre (§ 46 Abs. 5),c) den Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung (§ 48 Abs. 6),d) die Übertragung der Verwaltung und Unterhaltung von Ortsdurchfahrten (§ 59 Abs. 2),e) die Feststellung des Planes und die Erteilung der Plangenehmigung,f) Anträge auf Enteignung und Entschädigungsfeststellung nach § 48 Absatz 1 und 4,g) Zustimmungen nach § 23 Absatz 3,2. die Straßenbauämter füra) das Führen von Straßenverzeichnissen (§ 4 Abs. 1 i. V. m. § 63),b) die Festlegung der seitlichen Begrenzung von Ortsdurchfahrten (§ 13 Abs. 3 Satz 1),c) die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die auf Bundesfernstraßen begangen werden, soweit sie im Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern geregelt sind (§ 61 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 49),d) die Antragstellung auf Berichtigung des Grundbuches oder bei grundbuchfreien Grundstücken auf Fortführung des Katasters und die Abgabe der Bestätigung, dass das Grundstück dem neuen Träger der Straßenbaulast zusteht (§ 20 Absatz 1),e) die Antragstellung auf Berichtigung des Grundbuches nach § 5 Absatz 2 des Vermögenszuordnungsgesetzes und die Antragstellung auf Vermögenszuordnung nach § 2 Absatz 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes,f) die Entscheidung über einen Planentfall (§ 45 Absatz 6),g) die Erhebung von Sondernutzungsgebühren (§ 28),3. die Straßenbauämter für Landesstraßen und Kreisstraßen, die gemäß § 58 Abs. 1 übernommen worden sind, füra) die Sondernutzungserlaubnis (§ 22 Absatz 1, § 23 Absatz 1),b) die Anordnung und Durchführung von Maßnahmen im Bereich von Zufahrten (§ 26 Abs. 2),c) die Ausnahme vom Anbauverbot (§ 31 Abs. 3),d) die Zustimmung und Genehmigung für die Errichtung von baulichen Anlagen in den Anbaubeschränkungszonen (§ 32),e) die Ankündigung, Anordnung und Durchführung von Schutzmaßnahmen (§ 35 Abs. 2 und 4),f) die Duldungsanforderung für Umleitungen (§ 43 Abs. 3),g) die Ersatzvornahme bei Verunreinigungen oder Beschädigungen (§ 49 Abs. 1 und 2),h) die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (§ 61),4. die Landkreise und kreisfreien Städte für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die auf Kreisstraßen begangen werden (§ 61),5. die Gemeinden für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die auf Gemeindestraßen begangen werden (§ 61).

### Eingangsformel Zuständigkeits-VO

Aufgrund des § 22 Abs. 4 des Bundesfernstraßengesetzes in der Neufassung vom 19. April 1994 (BGBl. I S. 854), in Verbindung mit § 60 Abs. 4 sowie aufgrund von § 4 Abs. 1 Satz 3 und § 57 Abs. 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Januar 1993 (GVOBl. M-V S. 42), geändert durch § 15 des Gesetzes vom 2. März 1993 (GVOBl. M-V S. 178), und aufgrund des § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 15. Juli 1992 (BGBl. I S. 1302), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung vom 12. März 1991 (GVOBl. M-V S. 77) verordnet der Wirtschaftsminister im Benehmen mit dem Innenminister:

### § 3

§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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— Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich der Straßenbauverwaltung (Zuständigkeits-VO - Straßenbau) Vom 15. Juni 1994
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-StBZustVMVrahmen
Quelle: www.landesrecht-mv.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
