Landesverordnung über die Struktur in der Straßenbauverwaltung (Straßenbaustruktur-Landesverordnung - StBauStrLVO M-V) Vom 8. Dezember 2014*)
- Ausfertigungsdatum:
- 08.12.2014
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 2014, 650
(aufgehoben)
§ 1 (aufgehoben)
Straßenmeistereien
§ 3 StraßenmeistereienDen Straßenbauämtern sind die nachfolgenden Straßenmeistereien zugeordnet: Straßenbauamt Straßenmeistereien Straßenbauamt Stralsund Bergen, Grimmen, Güstrow, Kröpelin, Martensdorf, Pastow, Ribnitz-Damgarten, Teterow und Stralsund Straßenbauamt Neustrelitz Anklam, Demmin, Eggesin, Helmshagen, Neubrandenburg, Neustrelitz, Pasewalk, Stavenhagen und Waren Straßenbauamt Schwerin Börzow, Consrade, Gadebusch, Hagenow, Lübz, Ludwigslust und Wismar
Örtliche Zuständigkeit
§ 2 Örtliche Zuständigkeit(1) Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr ist obere Straßenbaubehörde für das Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern.(2) Die örtliche Zuständigkeit der Straßenbauämter als Straßenbaubehörden des Landes wird wie folgt festgelegt: Straßenbauamt Zuständigkeitsbereich Straßenbauamt Stralsund Landkreise Rostock und Vorpommern-Rügen, Hansestadt Rostock Straßenbauamt Neustrelitz Landkreise Mecklenburgische Seenplatte und Vorpommern-Greifswald Straßenbauamt Schwerin Landkreise Ludwigslust-Parchim und Nordwestmecklenburg, Landeshauptstadt Schwerin
Übertragung von Ermächtigungen
§ 4 Übertragung von ErmächtigungenDie Landesregierung überträgt ihre Befugnis, bestehende Landesbehörden, die nicht durch Gesetz errichtet worden sind, zum Zwecke der Verwaltungsmodernisierung durch Rechtsverordnung zusammenzufassen, aufzulösen oder in andere Behörden eingliedern zu können, auf die für den Verkehr zuständige oberste Landesbehörde, soweit es sich um Landesbehörden in diesem Geschäftsbereich handelt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.