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title: "StBVG M-V — Gesetz über die Steuerberaterversorgung in Mecklenburg-Vorpommern (Steuerberaterversorgungsgesetz - StBVG M-V) Vom 7. März 2000"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern"
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source: "https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-StBerVersGMVrahmen"
updated: "2026-05-13T16:45:10+00:00"
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# StBVG M-V — Gesetz über die Steuerberaterversorgung in Mecklenburg-Vorpommern (Steuerberaterversorgungsgesetz - StBVG M-V) Vom 7. März 2000

**Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern**
*Ausfertigung:* 07.03.2000
*Fundstelle:* GVOBl. M-V 2000, 58


### § 10 — Leistungen des Steuerberaterversorgungswerks

§ 10 Leistungen des Steuerberaterversorgungswerks(1) Das Steuerberaterversorgungswerk erbringt nach Maßgabe der Satzung auf Antrag folgende Leistungen: 1. Altersrente;2. Berufsunfähigkeitsrente;3. Hinterbliebenenrente;4. Erstattung und Übertragung von Beiträgen;5. Übertragung von Beiträgen auf einen anderen Versorgungsträger;6. Kapitalabfindung für hinterbliebene Ehegatten oder Lebenspartner bei Erlöschen des Rentenanspruchs durch Wiederverheiratung oder Wiederverpartnerung;7. Kapitalabfindung für Mitglieder, deren Rentenanspruch einen in der Satzung bestimmten monatlichen Mindestbetrag nicht erreicht. Bei der Bemessung der Leistungen sind die Zeiten des Mutterschutzes oder des Erziehungsurlaubes angemessen zu berücksichtigen. (2) Die Satzung kann Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen vorsehen.

### § 2 — Mitgliedschaft

§ 2 Mitgliedschaft(1) Mitglieder des Steuerberaterversorgungswerks sind die Mitglieder der Steuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern mit Ausnahme der Steuerberatungsgesellschaften. Die Satzung kann vorsehen, dass die Mitgliedschaft auf Antrag erhalten bleibt, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 in der Person eines Mitglieds entfallen. (2) Von der Mitgliedschaft ausgenommen ist, wer die Voraussetzungen des Absatzes 1 nach Vollendung des 60. Lebensjahres erfüllt. Ausnahmen hiervon kann die Satzung regeln.(3) Die Mitgliedschaft im Steuerberaterversorgungswerk endet, sobald eine Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen begründet wird. In diesem Fall sind 93 vom Hundert der von dem Mitglied an das Steuerberaterversorgungswerk gezahlten Beiträge zuzüglich einer Verzinsung, deren Höhe der jeweiligen Nettorendite der Kapitalanlagen des Steuerberaterversorgungswerks in der Zeit der Mitgliedschaft im Steuerberaterversorgungswerk entspricht, auf das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Land Nordrhein-Westfalen überzuleiten. Die Satzung kann vorsehen, dass die Mitgliedschaft auf Antrag erhalten bleibt; Satz 2 bleibt von dieser Regelung unberührt. Die Steuerberater und Steuerbevollmächtigten, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes Pflichtmitglied des Steuerberaterversorgungswerks werden und nicht bereits Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Land Nordrhein-Westfalen sind, können abweichend von Satz 1 auf Antrag Pflichtmitglied im Steuerberaterversorgungswerk bleiben; der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zu stellen.

### Eingangsformel StBVG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

### § 1 — Errichtung und Aufgaben

§ 1 Errichtung und Aufgaben(1) Es wird eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Namen Versorgungswerk der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Land Mecklenburg-Vorpommern (Steuerberaterversorgungswerk) errichtet. (2) Das Steuerberaterversorgungswerk leistet seinen Mitgliedern und den sonstigen Leistungsberechtigten Versorgung nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung.(3) Das Steuerberaterversorgungswerk erbringt seine Leistungen ausschließlich aus eigenen Mitteln.

### § 11 — Verjährung

§ 11 VerjährungDie satzungsgemäßen Ansprüche auf Leistungen und Beiträge verjähren nach vier Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Für die Hemmung, die Unterbrechung und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.

### § 12 — Abtretung, Verpfändung, Pfändung

§ 12 Abtretung, Verpfändung, PfändungAnsprüche auf Leistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. Für die Pfändung gilt § 54 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

### § 13 — Satzung

§ 13 Satzung(1) Soweit die Angelegenheiten des Steuerberaterversorgungswerks nicht gesetzlich bestimmt sind, werden sie durch die Satzung geregelt. Das gilt insbesondere für 1. die Verwendung der Mittel, Vermögensanlage und Rechnungslegung;2. die Feststellung und Zahlungsweise der Beiträge und Leistungen;3. die Nachversicherung nach § 186 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch;4. die nach § 14 zu erhebenden Daten und deren Verarbeitung. (2) Die Satzung und deren Änderung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörden. Sie wird mit Genehmigungsvermerk im Amtsblatt des Landes Mecklenburg-Vorpommern bekannt gemacht und tritt am Tage der Bekanntmachung in Kraft.

### § 14 — Auskünfte

§ 14 Auskünfte(1) Das Steuerberaterversorgungswerk kann von dem Mitglied oder dem Bezugsberechtigten die Auskünfte verlangen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere für die Feststellung der Mitgliedschaft, Art und Umfang der Beitragspflicht und der Versorgungsleistungen erforderlich sind. Die Durchsetzung von Auskunftsbegehren richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.(2) Das Steuerberaterversorgungswerk kann von der Steuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern und dem Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern die für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie Art und Umfang der Beitragspflicht oder Versorgungsleistungen erforderlichen Auskünfte einholen, soweit diese Informationen nicht vom Mitglied oder dem Bezugsberechtigten erhoben werden konnten.(3) Solange das Mitglied oder der Bezugsberechtigte der Auskunftspflicht nicht nachkommt, kann das Steuerberaterversorgungswerk die Berechnungsgrundlagen für die Beiträge schätzen und Versorgungsleistungen zurückbehalten.

### § 15 — Aufsicht

§ 15 AufsichtAufsichtsbehörde ist das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern. Das Wirtschaftsministerium Mecklenburg-Vorpommern übt die Versicherungsaufsicht aus.

### § 16 — Gründungsvorstand

§ 16 Gründungsvorstand(1) Der Gründungsvorstand besteht aus fünf Mitgliedern, die das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern aufgrund einer Vorschlagsliste der Steuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern bestellt. Die Steuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern erstellt eine Liste mit zehn Vorschlägen. Aus der Vorschlagsliste werden fünf ordentliche Mitglieder sowie drei Ersatzmitglieder bestellt, die bei Ausscheiden von ordentlichen Mitgliedern in der vom Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern festgelegten Reihenfolge nachrücken. Die Vorgeschlagenen müssen Mitglied der Steuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern sein. (2) Das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern beruft den Gründungsvorstand zu seiner ersten Sitzung ein und leitet die Sitzung durch einen Beauftragten bis zur Wahl des Vorsitzenden. Bis zur ordnungsgemäßen Bestellung der Organe werden die Geschäfte des Steuerberaterversorgungswerks einschließlich seiner gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung durch den Gründungsvorstand wahrgenommen.(3) Der Gründungsvorstand hat innerhalb eines Jahres nach seinem erstmaligen Zusammentreten die Satzung zur Genehmigung vorzulegen. Nach Ablauf der Frist kann das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern die ordentlichen Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Gründungsvorstandes abberufen und selbst eine vorläufige Satzung erlassen. Im Falle der Abberufung werden die Mitglieder des Gründungsvorstandes entsprechend Absatz 1 bestellt. (4) Nach Genehmigung der Satzung durch das Finanzministerium hat der Gründungsvorstand frühestens nach sechs, spätestens nach zwölf Monaten die Wahl zur Vertreterversammlung entsprechend der Satzung und Wahlordnung einzuleiten.(5) Der Gründungsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

### § 17 — Übergangsregelung

§ 17 Übergangsregelung(1) Wer bei In-Kraft-Treten des Gesetzes die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 erfüllt und 1. das 45. Lebensjahr nicht vollendet hat, wird Mitglied des Steuerberaterversorgungswerks. Er kann nach Maßgabe der Satzung auf Antrag von der Mitgliedschaft oder teilweise von der Beitragspflicht befreit werden;2. das 45. Lebensjahr, nicht aber das 63. Lebensjahr vollendet hat, wird nach Maßgabe der Satzung auf Antrag Mitglied des Steuerberaterversorgungswerks. Durch eine volle Beitragsbefreiung nach Nummer 1 wird die Mitgliedschaft beendet.(2) Die Anträge nach Absatz 1 sind schriftlich innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten der Satzung zu stellen.

### § 18 — In-Kraft-Treten

§ 18 In-Kraft-TretenDieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

### § 3 — Organe

§ 3 OrganeOrgane des Steuerberaterversorgungswerks sind 1. die Vertreterversammlung;2. der Vorstand.

### § 4 — Vertreterversammlung

§ 4 Vertreterversammlung(1) Die Vertreterversammlung besteht aus zehn Mitgliedern, die der Steuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern angehören. Die Einzelheiten des Wahlverfahrens werden in einer Wahlordnung geregelt. (2) Die Vertreterversammlung beschließt über 1. Erlass und Änderung der Satzung sowie der Wahlordnung;2. Genehmigung von Überleitungsabkommen;3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes in den in der Satzung vorgesehenen Fällen;4. Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes sowie den Haushaltsplan;5. die Festsetzung der Beiträge und Bemessung der Leistungen;6. Aufwandsentschädigungen und Kostenerstattung der Vertreterversammlung und des Vorstandes. (3) Die Vertreterversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, im Falle des Absatzes 2 Nr. 1 und 3 mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

### § 5 — Vorstand

§ 5 Vorstand(1) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern. Vorstandsmitglieder dürfen nicht zugleich Mitglieder der Vertreterversammlung sein. Mindestens drei Mitglieder des Vorstandes müssen dem Steuerberaterversorgungswerk angehören.(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Steuerberaterversorgungswerks. Er beschließt über die Bestellung des Geschäftsführers.

### § 6 — Vorsitz

§ 6 Vorsitz(1) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden vom Vorstand aus dessen Mitte gewählt. Sie müssen dem Steuerberaterversorgungswerk angehören.(2) Der Vorsitzende leitet den Vorstand und vertritt das Steuerberaterversorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich. Er führt die Aufsicht über den Geschäftsführer.

### § 7 — Geschäftsführung

§ 7 Geschäftsführung(1) Der Geschäftsführer wird auf Beschluss des Vorstandes vom Vorsitzenden bestellt.(2) Der Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle. Er führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte nach den vom Vorstand bestimmten Grundsätzen und vollzieht die Beschlüsse des Vorstandes.

### § 8 — Beiträge

§ 8 Beiträge(1) Die Mitglieder des Steuerberaterversorgungswerks sind zur Zahlung der Beiträge verpflichtet, die durch Bescheid festgesetzt werden. Der monatliche Regelpflichtbeitrag für Angestellte entspricht dem jeweils geltenden Beitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten nach den §§ 157 bis 164 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. Der monatliche Regelpflichtbeitrag für Selbständige entspricht mindestens einem Drittel des jeweils geltenden Höchstbeitrags in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten nach den §§ 157 bis 164 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch; liegt das erzielte Arbeitseinkommen unter der Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, gilt dieses für die Festsetzung des Beitrages. Für die Berechnung ist das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen nach den §§ 14, 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch maßgebend.(2) Für Beiträge, die zwei Wochen nach Fälligkeit noch nicht entrichtet worden sind, werden Säumniszuschläge erhoben. Bei Zahlungsverzug von mehr als drei Monaten werden zusätzlich Zinsen berechnet. Der Säumniszuschlag und die Zinsen werden durch Bescheid festgesetzt. (3) Die Beitreibung rückständiger Beiträge, Säumniszuschläge und Zinsen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Insoweit ist das Steuerberaterversorgungswerk selbst Vollstreckungsbehörde.

### § 9 — Beitragsbefreiung

§ 9 BeitragsbefreiungAuf Antrag wird von der Beitragspflicht ganz oder teilweise befreit, wer 1. Pflichtmitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung ist;2. Pflichtmitglied einer anderen, bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits bestehenden öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ist;3. aufgrund eines öffentlich-rechtlichen ständigen Dienstverhältnisses Anspruch auf Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften hat; 4. sich in Zeiten des Mutterschutzes oder des Erziehungsurlaubes befindet. Die Satzung kann für diese Fälle Mindestbeiträge festlegen. Bei vollständiger Beitragsbefreiung nach Nummer 1 bis 3 ruhen alle Mitgliedschaftsrechte.

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— Gesetz über die Steuerberaterversorgung in Mecklenburg-Vorpommern (Steuerberaterversorgungsgesetz - StBVG M-V) Vom 7. März 2000
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-StBerVersGMVrahmen
Quelle: www.landesrecht-mv.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
