Verordnung zur Bestimmung der Spielbankstandorte (Spielbankstandorteverordnung - SpielBStOVO M-V) Vom 6. Januar 2017
- Ausfertigungsdatum:
- 06.01.2017
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 2017, 3
Aufgrund des § 1 Absatz 5 des Spielbankgesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 721), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2012 (GVOBl. M-V S. 232, 237) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Inneres und Europa im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:
Standorte der Spielbanken und Nebenspielbetriebe
§ 1 Standorte der Spielbanken und Nebenspielbetriebe(1) Als Standort für eine öffentliche Spielbank wird die Hansestadt Rostock bestimmt. (2) Als Standort je eines Nebenspielbetriebes werden die Hansestadt Stralsund, die Stadt Neubrandenburg und die Landeshauptstadt Schwerin bestimmt.
Inkrafttreten
§ 2 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.