Mecklenburg-Vorpommern

Landesverordnung über die Zuständigkeit für die Sparkassenaufsicht Vom 25. Juni 1991

Ausfertigungsdatum:
25.06.1991
Fundstelle:
GVOBl. M-V 1991, 350
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel SparkAufsZustV

Aufgrund des § 2 Abs. 1 und 2 des Zuständigkeitsneuregelungsgesetzes vom 20. Dezember 1990 (GVOBl. M-V 1991 S. 2) verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1(1) Die Aufgaben der Sparkassenaufsicht nach dem Sparkassengesetz vom 29. Juni 1990 (GBl. DDR I Nr. 40 S. 567) werden der Finanzministerin übertragen.(2) Entscheidungen der Sparkassenaufsicht, bei denen Belange der kommunalen Gewährträger oder der Kommunalaufsicht berührt werden, sind im Einvernehmen mit dem Innenminister zu treffen.

§ 2

§ 2Die Landesverordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1991 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.