HBFSMD · Mecklenburg-Vorpommern

Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Höheren Berufsfachschulen für Sozialpflege und Medizinische Dokumentation (Höhere Berufsfachschulordnung - HBFSMD) Vom 5. Juli 1996

Ausfertigungsdatum:
05.07.1996
Fundstelle:
GVOBl. M-V 1996, 512
36 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 21

(aufgehoben)

§ 21 (aufgehoben)

§ 22

(aufgehoben)

§ 22 (aufgehoben)

§ 23

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§ 24

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§ 24 (aufgehoben)

Anlage 2

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Anlage 3

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Anlage 5

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Anlage 7

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Anlage 8

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Eingangsformel HBFSMD

Aufgrund des § 30 Nr. 1 bis 7 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 bis 4 und des § 51 Nr. 3 des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 15. Mai 1996 (GVOBl. M-V S. 205) verordnet das Kultusministerium:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich(1) Diese Verordnung gilt in Verbindung mit der Prüfungsordnung Berufliche Schulen - POBS vom 5. Juli 1996 (GVOBl. M-V S. 472) für die öffentlichen Höheren Berufsfachschulen mit den Fachrichtungen Sozialpflege und Medizinische Dokumentation.(2) Sie regelt die Zulassung, Ausbildung und Prüfung für die Fachrichtungen der Höheren Berufsfachschule für Sozialpflege und Medizinische Dokumentation.

§ 10

Grundsätze der Leistungsbewertung

§ 10 Grundsätze der Leistungsbewertung(1) Die Bewertung von Schülerleistungen soll von Gerechtigkeit und Wohlwollen getragen sein. Grundlagen der Leistungsbewertung sind die mündlichen, schriftlichen, praktischen und sonstige Leistungen, die ein Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht erbracht hat. Für die Leistungsbewertung sind die Rahmenpläne und die Ausbildungsziele und die auf dieser Grundlage vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten maßgebend. Zuständig für die Bewertung einzelner Schülerleistungen und für die Gesamtbewertung der im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen sind der Lehrer oder bei gemeinsamem Unterricht die Lehrer, die die Schüler in dem jeweiligen Fach unterrichten. Bei der Bewertung ist § 62 Abs. 4 des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern zugrunde zu legen.(2) Für die Bewertung und Benotung können die mündlichen Leistungen, Klassenarbeiten, Kurzarbeiten, Hausarbeiten, Facharbeiten, praktische Arbeiten und sportliche Übungen herangezogen werden. 1. Mündliche Leistungen sind die im wesentlichen mündlich vorzutragenden Aufgaben, auch wenn sie sich zum Teil auf schriftliche und praktische Unterlagen stützen.2. Klassenarbeiten sind als Einzelleistungen in Klausur zu fertigende schriftliche Lernaufgaben von mindestens einer Unterrichtsstunde Dauer.3. Kurzarbeiten sind als Einzelleistungen alle schriftlichen Lernaufgaben in Klausur unterhalb einer Unterrichtsstunde von in der Regel zehn bis 20 Minuten Dauer.4. Hausarbeiten sind alle außerhalb des Unterrichts zu fertigenden schriftlichen Aufgaben von eintägiger bis mehrwöchiger Vorbereitungszeit.5. Facharbeiten sind besonders anspruchsvolle Hausarbeiten, die ausdrücklich als Ersatz für Klassenarbeiten zugelassen sein müssen.6. Praktische Arbeiten sind nicht schriftliche, objektbezogene Lernaufgaben (Werkstück, Musikstück, Zeichnung, Betreuungsaufgaben und dergleichen), die im Unterricht oder außerhalb gefertigt werden.7. Sportliche Übungen sind die im Sportunterricht wesentlichen Leistungsaufgaben. (3) Aufgaben der Nr. 4 bis 7 des Abs. 2 können in Einzelarbeit oder in Gruppenarbeit erfolgen. Gruppenarbeiten können zur Lernkontrolle herangezogen werden, wenn sich Teile davon der Leistung der einzelnen Schüler zuorden lassen.(4) Übungsaufgaben dienen der Festigung und vielseitigen Anwendung des Gelernten. Sie können zur Leistungsbewertung ergänzend herangezogen werden.

§ 11

Leistungsnachweise, Zeugnisse

§ 11 Leistungsnachweise, Zeugnisse(1) In jedem Lerngebiet und Fach, das in der Stundentafel ausgewiesen wird, sind in dem Halbjahr, in dem dieses Lerngebiet und Fach erteilt wird, mindestens zwei Klassenarbeiten und mindestens ein mündlicher Leistungsnachweis zu erbringen. Mit Zustimmung des Schulleiters kann der Lehrer eine der Klassenarbeiten auch in Form einer schriftlichen Hausarbeit erbringen lassen. (2) In Fächern mit fachpraktischen Anteilen ist im Schuljahr in der Regel ein praktischer Leistungsnachweis zu erheben. Dabei kann eine Kombination von praktischen und schriftlichen oder mündlichen Aufgaben vorgesehen werden.(3) Die Schüler erhalten am Schuljahresende ein Zeugnis gemäß der Anlage 3. Schüler, die an der Höheren Berufsfachschule den Bildungsgang abgeschlossen haben, erhalten ein Abschlußzeugnis gemäß den Anlagen 4 und 5. Schüler, die von der Höheren Berufsfachschule nach erfüllter Schulpflicht abgehen, ohne das Ziel des Bildungsganges erreicht zu haben, erhalten ein Abgangszeugnis gemäß den Anlagen 6 und 7. Schüler, die einen Bildungsgang noch nicht abgeschlossen haben und die Höhere Berufsfachschule wechseln, erhalten ein Übergangszeugnis gemäß der Anlage 8.

§ 12

Nicht erbrachte Aufgaben und Täuschungen

§ 12 Nicht erbrachte Aufgaben und Täuschungen(1) Versäumt ein Schüler aus von ihm zu vertretenden Gründen einen für die Lernkontrolle angesetzten Termin, so erhält er für die deshalb nicht erbrachten Leistungen die Note "ungenügend". Fehlt ein Schüler bei einer Lernkontrolle aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, kann ihm die Möglichkeit gegeben werden, diese zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen.(2) Beeinflußt ein Schüler das Ergebnis einer Lernkontrolle durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel oder führt er nach Bekanntgabe der Aufgabe nicht erlaubte Hilfsmittel mit sich oder täuscht er auf andere Weise oder leistet er Beihilfe zu einer Täuschung, so liegt eine Täuschungshandlung vor. Stellt der Lehrer dies fest, ist dem Schüler die Arbeit abzunehmen und mit der Note "ungenügend" unter Angabe des Grundes zu bewerten. Bei minderschweren Fällen entscheidet der Lehrer nach pflichtgemäßem Ermessen.

§ 13

Versetzung

§ 13 Versetzung(1) Der Übergang von einer Klassenstufe zur nächsten bzw. von einem Ausbildungsabschnitt in den nächsten an der Höheren Berufsfachschule setzt eine Versetzung voraus. Ein Schüler wird versetzt, wenn er in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.(2) Versetzt werden kann auch, wenn die Note "mangelhaft" durch mindestens die Note "befriedigend" in einem anderen Fach ausgeglichen wird und höchstens in einem Fach die Note "mangelhaft" erreicht worden ist. (3) Ausnahmsweise kann ein Schüler versetzt werden, wenn seine mangelhaften Leistungen in zwei Fächern durch längere Krankheit oder andere schwerwiegende Belastung verursacht sind und zu erwarten ist, daß er trotz der Belastung das Ziel der Ausbildung erreichen wird.

§ 14

Wiederholung

§ 14 Wiederholung(1) Ein Schuljahr kann einmal wiederholt werden. (2) Auf Antrag des Schülers kann der weitere Besuch des Bildungsganges durch die oberste Schulaufsichtsbehörde gestattet werden, wenn ein anderweitiger Schulbesuch zur sinnvollen Erfüllung der Schulpflicht nicht möglich ist oder außergewöhnliche Umstände dennoch einen erfolgreichen Abschluß erwarten lassen.(3) Die Dauer des Schulbesuchs beträgt drei Jahre, unbeschadet der Möglichkeit, eine einmal nicht bestandene Abschlußprüfung nach einem weiteren einjährigen Schulbesuch einmal zu wiederholen.

§ 15

Auswahl und Anerkennung von Praktikumseinrichtungen

§ 15 Auswahl und Anerkennung von Praktikumseinrichtungen(1) Die Schule wählt in der Regel geeignete Praktikumseinrichtungen aus. Darüber hinaus kann auch der Schüler in begründeten Ausnahmefällen eine Praktikumseinrichtung der Schule vorschlagen.(2) Die Genehmigung einer geeigneten Praktikumseinrichtung erfolgt durch den Schulleiter. Geeignet sind Einrichtungen, die sozialpädagogische Aufgaben oder Aufgaben der medizinischen Informationsverarbeitung und Dokumentation wahrnehmen und ausgebildete Fachkräfte mit mindestens zweijähriger einschlägiger Berufserfahrung mit der Anleitung des Schülers beauftragen können.(3) Ein Praktikum in einem anderen Bundesland ist nur in besonders begründeten Ausnahmefällen möglich. Es muß eine Bestätigung vorliegen, daß die Praktikumseinrichtung bereit ist, das Praktikum zu betreuen. Die genannten Voraussetzungen für die Eignung einer Praktikumseinrichtung müssen gemäß Nr. 2 gewährleistet sein.

§ 16

Aufgabe des Praktikums

§ 16 Aufgabe des PraktikumsDas Berufsfachschulpraktikum soll dem Schüler Gelegenheit geben, die berufsbezogenen Arbeitsstätten kennenzulernen und seine theoretischen Kenntnisse praktisch anzuwenden.

§ 17

Rechtsstellung der Praktikanten

§ 17 Rechtsstellung der Praktikanten(1) Die Schüler werden während des Praktikums nicht im Rahmen eines arbeitsrechtlichen Grundsätzen unterliegenden Ausbildungsverhältnisses ausgebildet und sind tätig. Sie sind keine Praktikanten im Sinne des Berufsbildungsgesetzes, keine Dienstkräfte im Sinne des Personalvertretungsgesetzes und keine Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes. Sie behalten während des Praktikums ihren Schülerstatus.(2) Der Träger der praktischen Ausbildung braucht keine Ausbildungsverträge mit den Schülern abzuschließen. Den Schülern der Höheren Berufsfachschule ist jedoch die Bereitschaft zur Durchführung des Praktikums vom Träger schriftlich zu bestätigen.(3) Die tägliche Beschäftigungszeit richtet sich nach den Bestimmungen, die für den Träger der praktischen Ausbildung jeweils gelten.(4) Die Schüler sind zur regelmäßigen Teilnahme am Praktikum verpflichtet. Krankheitszeiten und sonstige von dem Betroffenen nicht zu vertretende Verhinderungszeiten können bis zu zehn Arbeitstage auf ein Praktikum angerechnet werden, dies gilt jedoch nur, wenn dadurch der Ausbildungszweck nicht beeinträchtigt wird. Über die Anrechnung einer darüber hinausgehenden Fehlzeit entscheidet der Schulleiter im Einvernehmen mit dem Fachlehrer.(5) Die Schüler haben die Praxiseinrichtung und die Fachschule unverzüglich zu unterrichten, wenn sie verhindert sind, am Praktikum teilzunehmen. Dauert eine durch Erkrankung oder Unfall verursachte Abwesenheit länger als drei Tage, so ist spätestens am vierten Tag der Höheren Berufsfachschule - über die Praxiseinrichtung - eine ärztliche Bescheinigung über die bestehende Unfähigkeit zur Durchführung des Praktikums und deren voraussichtliche Dauer einzureichen.(6) Die Praxiseinrichtung kann die Fortsetzung der praktischen Ausbildung ohne Einhaltung einer Frist durch Erklärung gegenüber den betroffenen Schülern verweigern, wenn wichtige Gründe dafür in der Person oder im Verhalten der Betroffenen vorliegen (z. B. Ausscheiden aus der Höheren Berufsfachschule, schuldhafte Pflichtverletzungen). Die Höhere Berufsfachschule ist vor Abgabe der Erklärung zu hören und von der Beendigung der praktischen Ausbildung durch die Praxiseinrichtung unverzüglich zu unterrichten.(7) Wird von seiten der Fachschule nach Anhörung des Schülers eingeschätzt, daß der Schüler die geforderten Aufgaben im Praktikum aus sächlichen oder personellen Gegebenheiten nicht absolvieren kann, ist ein Wechsel der Praktikumseinrichtung ohne Einhaltung einer Frist möglich.(8) Die praktische Ausbildung ist in der Regel außerhalb der Schulferien durchzuführen.

§ 18

Durchführung des Praktikums

§ 18 Durchführung des Praktikums(1) Der Umfang der Praktika richtet sich nach den geltenden Landesregelungen, auch unter Berücksichtigung von Rahmenvereinbarungen der Kultusministerkonferenz. (2) Die Schüler erhalten von der Höheren Berufsfachschule Praktikumsaufträge für jedes Praktikum. In diesen Aufträgen sind die Aufgaben für den Schüler formuliert, die er in einem bestimmten Zeitraum zu absolvieren hat. Die Praktikumsstellen sollen dem Schüler nicht nur Einblick in ihre Aufgaben und Gelegenheit zur eigenen Betätigung geben, sondern darüber hinaus auch mit den dabei zu beachtenden Arbeitsprinzipien und Vorschriften bekannt machen.(3) Für die Anleitung der Schüler in der Praktikumsstelle werden vom Träger geeignete Fachkräfte als Praxisanleiter bestimmt. Die Fachkräfte der Praktikumseinrichtung, die die Schüler betreuen, sind über den inhaltlichen und organisatorischen Ablauf des Praktikumseinsatzes schriftlich zu informieren.(4) Die Verbindung zwischen der Höheren Berufsfachschule und der Praktikumseinrichtung wird durch Lehrkräfte hergestellt. Während der Praktika werden die Schüler von Lehrkräften der zuständigen Höheren Berufsfachschule in der Regel im Umfang von einer Stunde pro Praktikumswoche für einen Schüler betreut.(5) Der Schüler erhält nach Absolvierung des Praktikums eine verbale Einschätzung und eine Note, die vom Praxisanleiter vorgeschlagen und von der betreuenden Lehrkraft bestätigt werden muß. (6) Über den Erfolg des Praktikums entscheidet die betreuende Lehrkraft im Einvernehmen mit der Praktikumseinrichtung. Wenn eine Einigung nicht erzielt werden kann, dann entscheidet die betreuende Lehrkraft. Ein Praktikum ist erfolgreich absolviert, wenn es mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet wird. In begründeten Ausnahmefällen entscheidet die Klassenkonferenz über die erfolgreiche Erfüllung.(7) Richtlinien für die Gestaltung der Praktika für die einzelnen Bildungsgänge werden gesondert erlassen.

§ 19

Allgemeine Regelungen zur Prüfung

§ 19 Allgemeine Regelungen zur Prüfung(1) Die Ausbildung an der Höheren Berufsfachschule wird mit einer Prüfung abgeschlossen. Durch die Abschlußprüfung wird festgestellt, ob der Prüfling das Ziel des Bildungsganges erreicht hat. (2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen, einem mündlichen und gegebenenfalls einem praktischen Teil gemäß der Abschnitte 6 und 7.(3) Das Gesamtergebnis der Prüfung lautet "bestanden" oder "nicht bestanden". Die Prüfung ist bestanden, wenn die Endnoten in allen Prüfungsfächern mindestens ausreichend sind. Ein Ausgleich mangelhafter Leistungen ist gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 Prüfungsordnung Berufliche Schulen möglich. Ein Notenausgleich des jeweiligen Schwerpunktfaches (SP) ist nicht möglich.(4) Sofern in den Abschnitten 6 und 7 nichts Abweichendes bestimmt ist, findet die schriftliche Prüfung in vier Fächern statt. Die schriftlichen Prüfungsfächer und die Dauer der schriftlichen Prüfungen in den einzelnen Fächern ist nach Maßgabe der Rahmenpläne festgelegt. Die Gesamtdauer der schriftlichen Prüfung beträgt in der Regel mindestens zehn höchstens zwölf Zeitstunden. (5) Die Dauer der praktischen Prüfung richtet sich nach den Anforderungen der jeweiligen Fachrichtung.

§ 2

Aufgaben und Ziele

§ 2 Aufgaben und ZieleDie Bildungsgänge der Höheren Berufsfachschule vermitteln eine vertiefende berufliche Fachausbildung und eine umfangreiche Allgemeinbildung. Sie führt Schüler zu einem schulischen Berufsabschluß und schließt mit einer staatlichen Prüfung ab. Die Ausbildung in den Fachrichtungen der Höheren Berufsfachschule für Sozialpflege soll die Befähigung zum selbständigen und verantwortungsbewußten Handeln im hauswirtschaftlichen, erzieherischen und pflegerischen Bereich in Familien und sozialen Einrichtungen sowie Kenntnisse und Fertigkeiten für die Betreuung und Aktivierung älterer und behinderter Bürger vermitteln. In dem Bildungsgang Medizinische Dokumentation soll eine berufliche Grundausbildung im Fachgebiet sowie eine berufliche Fachbildung vermittelt werden, die zur Ausübung einer qualifizierten und selbständigen Tätigkeit in den Bereichen der medizinischen Informationsverarbeitung, Dokumentation und Kommunikation führt.Durch ergänzende Lernangebote können weitere berufliche und studienqualifizierende Befähigungen und Abschlüsse erworben werden.

§ 20

Fachhochschulreife

§ 20 FachhochschulreifeMit dem erfolgreichen Abschluß eines Bildungsganges der Höheren Berufsfachschule können Schüler gemäß § 27 Abs. 4 Satz 2 des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern die Fachhochschulreife erwerben.

§ 25

Dauer und Art der Ausbildung

§ 25 Dauer und Art der Ausbildung(1) Die Ausbildung erfolgt in Vollzeitform und dauert drei Jahre. (2) Es gilt die in der Anlage 2 ausgewiesene Stundentafel.(3) Auf die Dauer der Ausbildung wird angerechnet eine Unterbrechung durch Krankheit und aus anderen vom Schüler nicht zu vertretenden Gründen in der Regel bis zu einer Dauer von zwölf Wochen.(4) Die Ausbildung umfaßt allgemeine und berufsbezogene Fächer sowie integrierte Praktika.(5) Die Ausbildung ist in drei Abschnitte untergliedert. 1. Der erste Ausbildungsabschnitt dauert in der Regel ein Schuljahr. Er besteht aus vierzig Wochen theoretischem und praktischem Unterricht an der Schule.2. Der zweite Ausbildungsabschnitt umfaßt in der Regel 17 Monate. Er beinhaltet 28 Wochen berufstheoretischen und berufspraktischen Unterricht an der Schule und 26 Wochen Praktika in verschiedenen ausgewählten Einrichtungen. Die Dauer eines Praktikums soll in der Regel nicht vier Wochen unterschreiten und zwölf Wochen nicht überschreiten. Den zeitlichen Ablauf der Praktika legt die Schule fest.3. Der dritte Ausbildungsabschnitt besteht aus einem 23 wöchigen Berufspraktikum. Die Praktikumsstelle wählt der Schüler im Einvernehmen mit der Schule aus. Durch die Schule muß über das Praktikum eine schriftliche Leistungseinschätzung erfolgen und ein Gesamtergebnis mit einer Note ausgewiesen werden. Außerdem ist eine Hausarbeit über eine praktikumsrelevante Thematik anzufertigen. Das Thema ist von der beruflichen Schule im Einvernehmen mit der Praktikumsstelle festzulegen. Die Leistungseinschätzung ist der Schule vorzulegen, bei Praktika im Ausland in deutscher oder englischer Sprache.4. Entscheidungen über die fachlichen Inhalte der Ausbildung und der Prüfungen erfolgen durch das Kultusministerium. Die Inhalte werden durch Rahmenpläne des Kultusministeriums bestimmt.

§ 26

Versetzung

§ 26 VersetzungEin Ausgleich gemäß § 13 Abs. 2 ist ausgeschlossen 1. bei mangelhaften Leistungen in dem Fach Dokumentations- und Ordnungslehre oder2. in dem Fach Medizinische Dokumentation oder3. in dem Fach Mathematik oder4. in den Fächern der EDV.

§ 27

Prüfungen

§ 27 Prüfungen(1) Die Abschlußprüfung besteht aus einem schriftlichen, mündlichen und praktischen Teil.(2) Die schriftliche Prüfung wird am Ende des zweiten Ausbildungsabschnittes abgelegt und umfaßt:Sozialkunde mit zwei Zeitstunden, Fachenglisch mit drei Zeitstunden,Biostatische Verfahren mit vier Zeitstunden, Elektronische Datenverarbeitung (EDV) (SP) mit vier Zeitstunden, Medizinische Dokumentation mit vier Zeitstunden.(3) Mündlich kann in allen Fächern der Rahmenstundentafel mit Ausnahme des Faches Sport geprüft werden.(4) Die praktische Prüfung erfolgt am Ende des dritten Ausbildungsabschnittes. Sie umfaßt eine Hausarbeit und ein Kolloquium. Die Hausarbeit behandelt eine Thematik aus dem Berufspraktikum und soll 25 Schreibmaschinenseiten nicht überschreiten. Bei mangelhafter oder ungenügender Leistung in der Hausarbeit erfolgt keine Zulassung zum Kolloquium. Der Prüfling kann einen Antrag auf ein neues Thema für die Hausarbeit stellen. Im Kolloquium hat der Prüfling Thesen und Ergebnisse seiner Hausarbeit darzulegen und sich den Fragen des Prüfers zu stellen. Das Kolloquium dauert in der Regel je Prüfling 30 Minuten.

§ 28

Abschlußzeugnis und Berufsbezeichnung

§ 28 Abschlußzeugnis und Berufsbezeichnung(1) Hat der Schüler die Prüfung bestanden, erhält er ein Abschlußzeugnis der Höheren Berufsfachschule gemäß der Anlage 5 mit der Berufsbezeichnung Medizinischer Dokumentar/Medizinische Dokumentarin.(2) Hat der Schüler die Prüfung nicht bestanden und verläßt er die Höhere Berufsfachschule, erhält er ein Abgangszeugnis gemäß Anlage 7.

§ 29

Anlagen

§ 29 AnlagenDie Anlagen 1 bis 8 sind Bestandteil dieser Verordnung.

§ 3

Aufnahmevoraussetzungen

§ 3 AufnahmevoraussetzungenVoraussetzung für die Aufnahme in die Höhere Berufsfachschule für Sozialpflege und Medizinische Dokumentation ist der Realschulabschluß oder ein als gleichwertig anerkannter Abschluß. Ein Berufsabschluß oder mindestens eine ausbildungsbezogene Berufstätigkeit, die ersetzt werden können durch ein einjähriges berufsbezogenes Praktikum mit begleitendem Berufsfachschulunterricht, sind dringend erwünscht.

§ 30

Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 30 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1996 in Kraft.(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:1. Vorläufige Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum Staatlich anerkannten Familienpfleger in Mecklenburg-Vorpommern vom 17. Februar 1993 (Mittl.bl. M-V S. 54),2. Erster Erlaß zur Änderung der Vorläufigen Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum Staatlich anerkannten Familienpfleger in Mecklenburg-Vorpommern vom 18. Mai 1994 (Mittl.bl. M-V S. 331),3. Vorläufige Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Höheren Berufsfachschule für Medizinische Dokumentation (APOMD) vom 18. Februar 1995 (Mittl.bl. M-V S. 112).(3) Soweit Bildungsgänge vor dem 1. August 1996 begonnen wurden, werden diese nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende geführt.

§ 4

Aufnahmeverfahren

§ 4 Aufnahmeverfahren(1) Der Antrag auf Zulassung zur Höheren Berufsfachschule ist unter Angabe des gewünschten Bildungsganges bei der jeweiligen Höheren Berufsfachschule bis zum 28. Februar eines jeden Jahres zu stellen. Soweit Ausbildungsplätze frei sind, werden später eingehende Anmeldungen in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet.(2) Dem Antrag sind beizufügen 1. Nachweise über die Erfüllung der Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 3,2. ein tabellarischer Lebenslauf,3. zwei Lichtbilder neueren Datums,4. eine vollständige, auf Verlangen mit weiteren Nachweisen zu belegende Übersicht über den bisherigen Bildungs- und gegebenenfalls Berufsweg und5. eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wann und wo sie bereits an einer Ausbildung an einer Höheren Berufsfachschule in öffentlicher oder freier Trägerschaft teilgenommen haben und aus welchem Grund die Ausbildung nicht erfolgreich beendet wurde. (3) Bewerber, die die Abschlußprüfung einer Höheren Berufsfachschule endgültig nicht bestanden haben oder aus von ihnen zu vertretenden Gründen aus einer solchen Ausbildung entlassen wurden oder eine Ausbildung wegen unzureichender Leistung abgebrochen haben, um einer Entlassung zuvorzukommen, sind dann zu einer erneuten Ausbildung zuzulassen, wenn nachgewiesen wird, daß die Ursachen für das bisherige Scheitern in der Ausbildung beseitigt sind.(4) Bewerbern, die von einer Hochschule zur Höheren Berufsfachschule übergehen, kann das bisherige Studium bis zu einem Jahr auf die Berufsfachschulausbildung angerechnet werden, wenn dieses nach dem Ausbildungsinhalt des Studienganges gerechtfertigt ist. Die Anrechnung ist gesondert bei der jeweiligen Höheren Berufsfachschule zu beantragen und entsprechende Nachweise sind vorzulegen. (5) Die Entscheidung über die Zulassung und gegebenenfalls über die Anrechnung von Semestern eines Hochschulstudiums trifft der Schulleiter der Höheren Berufsfachschule. Ausnahmefälle können von diesem im Einvernehmen mit der obersten Schulaufsichtsbehörde genehmigt werden.

§ 5

Auswahlverfahren

§ 5 Auswahlverfahren(1) Wenn die Zahl der Bewerber größer ist als die vorhandenen Plätze des Bildungsgangs, findet ein Auswahlverfahren statt. (2) Vorab werden bis zu 10 vom Hundert der zur Verfügung stehenden Plätze an Bewerber vergeben, für die die Ablehnung eine außergewöhnliche Härte darstellen würde. Das ist insbesondere bei Schwerbehinderten der Fall.(3) Die nach Anwendung von Abs. 2 verbleibenden Plätze werden vergeben 1. bis zu 15 vom Hundert an Bewerber, die mindestens einmal wegen fehlender Kapazitäten zum Bildungsgang nicht zugelassen wurden,2. mindestens 75 vom Hundert nach der bisher erbrachten Leistung (Qualifikation). (4) Bei der Ermittlung der Qualifikation wird von dem Zeugnis ausgegangen, das für den Zugang zum Bildungsgang erforderlich ist. Es wird ein Notendurchschnitt gebildet, bei dem alle Noten des Zeugnisses herangezogen werden. Die Durchschnittsnote wird als arithmetisches Mittel auf eine Stelle nach dem Komma berechnet; sie wird nicht gerundet. Ist auf einem Zeugnis bereits eine Durchschnittsnote ausgewiesen, wird diese zugrunde gelegt. (5) Die zugelassenen Bewerber haben innerhalb der im Zulassungsbescheid bestimmten Frist mitzuteilen, ob sie den zugeteilten Platz annehmen. Zugeteilte Ausbildungsplätze, die nicht innerhalb der Frist des Satzes 1 angenommen oder aus anderen Gründen bis zu einem Monat vor dem Beginn der Ausbildung frei werden, werden im Nachrückverfahren vergeben.

§ 6

Deutsche Sprachkenntnisse

§ 6 Deutsche SprachkenntnisseBewerber, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, haben ausreichende deutsche Sprachkenntnisse nachzuweisen. Erforderlichenfalls überprüft dieses die Schule. Der Schulleiter entscheidet danach über die Zulassung.

§ 7

Zulassung

§ 7 ZulassungÜber die Zulassung der Bewerber entscheidet die aufnehmende Schule. Ein Anspruch auf einen bestimmten Schwerpunkt besteht nicht. Wenn die erforderlichen Nachweise noch nicht vorliegen, wird die Zulassung unter der Bedingung ausgesprochen, diese spätestens bis zum Beginn des Unterrichts vorzulegen.

§ 8

Dauer und Organisation der Ausbildung

§ 8 Dauer und Organisation der Ausbildung(1) Die Bildungsgänge der Höheren Berufsfachschule sind in Ausbildungsabschnitte gegliedert. Sie werden in Vollzeit- oder Teilzeitform angeboten. Die Bildungsgänge dauern in der Regel drei Jahre, bei Teilzeitform entsprechend länger.(2) Die Ausbildung kann aufgrund der ergänzenden Lernangebote gemäß § 27 Abs. 4 des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern zeitlich getrennt durchgeführt werden, die Ausbildungszeit verlängert sich entsprechend. (3) Die Entscheidung über die Organisation und den Inhalt der Zusatzausbildung gemäß Absatz 2 trifft auf Antrag die oberste Schulaufsichtsbehörde.(4) Der wöchentliche Unterricht umfaßt mindestens 32 Wochenstunden, diese sollten nur in begründeten Ausnahmefällen über- oder unterschritten werden.(5) Nach den Möglichkeiten der jeweiligen Höheren Berufsfachschule kann, im Einvernehmen mit der obersten Schulaufsichtsbehörde, zusätzlich Wahlunterricht angeboten werden.(6) Der Unterricht wird in der Regel im Klassenverband durchgeführt. (7) Teilungsunterricht ist möglich, über den Umfang der Teilungsstunden entscheidet die oberste Schulaufsichtsbehörde in Abstimmung mit dem Schulleiter, soweit es nicht in den Stundentafeln festgelegt ist.

§ 9

Unterrichtsfächer, Stundentafeln und Rahmenpläne

§ 9 Unterrichtsfächer, Stundentafeln und Rahmenpläne(1) Die Fächer, die Zahl der Unterrichtsstunden je Fach und ihre Verteilung innerhalb des Bildungsganges ergeben sich aus den Stundentafeln gemäß den Anlagen 1 und 2. (2) Mit Genehmigung der obersten Schulaufsichtsbehörde kann eine andere zeitliche Verteilung der je Fach vorgesehenen Wochenstunden vorgenommen werden oder der Unterricht zu fächerübergreifenden Lerngebieten zusammengefaßt werden, wenn dabei die in einem Jahr zu erteilende Gesamtstundenzahl je Fach nicht unter- oder überschritten wird.(3) Rahmenpläne werden gesondert erlassen. (4) Der Unterricht an der Höheren Berufsfachschule wird von gelenkten Praktika während der Ausbildung begleitet.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.