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title: "SoaHBFSVO M-V — Verordnung über die Zulassung, Ausbildung und Prüfung an der Höheren Berufsfachschule für Sozialassistenz (Sozialassistenz-Höhere Berufsfachschulverordnung - SoaHBFSVO M-V) Vom 1. Februar 2024"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/mv/sozassberfschulvmv2024"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-SozAssBerFSchulVMV2024rahmen"
updated: "2026-05-13T16:44:05+00:00"
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# SoaHBFSVO M-V — Verordnung über die Zulassung, Ausbildung und Prüfung an der Höheren Berufsfachschule für Sozialassistenz (Sozialassistenz-Höhere Berufsfachschulverordnung - SoaHBFSVO M-V) Vom 1. Februar 2024

**Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern**
*Ausfertigung:* 01.02.2024
*Fundstelle:* Mittl.bl. BM M-V 2024, 21, 79


### Anlage 2

Anlage 2(zu § 9 Absatz 4 und § 34 Absatz 1)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/mv/d25be8c9-d30e-4d8d-b810-f81353e8cedb-SozialassistenHöhereB Anlage 2.pdf

### Anlage 3

Anlage 3(zu § 9 Absatz 6, § 29 Absatz 3 und § 34 Absatz 2)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/mv/df53617c-8978-4e45-8769-80b19f35440b-SozialassistenHöhereB Anlage 3.pdf

### Anlage 4

Anlage 4(zu § 29 Absatz 2 und 3 sowie § 34 Absatz 4)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/mv/6f54eac4-1b48-4cb8-9376-89ec73d72ad5-SozialassistenHöhereB Anlage 4.pdf

### Anlage 5

Anlage 5(zu § 34 Absatz 3)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/mv/96879c99-0e46-4faf-a4e1-261d94ed9452-SozialassistenHöhereB Anlage 5.pdf

### Anlage 6

Anlage 6(zu § 33 Absatz 4)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/mv/afe8eeab-9ae8-492f-a72a-df2e895f0033-SozialassistenHöhereB Anlage 6.pdf

### Anlage 7

Anlage 7(zu § 33 Absatz 2)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/mv/e09bd610-e00a-4260-b9ca-e3e57a1539a4-SozialassistenHöhereB Anlage 7.pdf

### Anlage 1a

Anlage 1a (zu § 2 Absatz 2, § 6 Absatz 2 und § 10 Absatz 2) Schulart Höhere Berufsfachschule Fachbereich Sozialwesen (Vollzeit) Fachrichtung Sozialassistenz 1. Jahr 2. Jahr gesamt Wochen Unterricht (36 Unterrichtsstunden je Woche) 24 26 50 Projektwochen (36 Unterrichtsstunden je Woche) 4 4 8 Praktische Ausbildung (40 Zeitstunden je Woche) 12 10 22 Stunden Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 240 260 500 Sprachlicher Bereich Deutsch 100 Englisch 100 Mathematisch-naturwissenschaftlicher Bereich Mathematik 50 Naturwissenschaft 50 Gesellschaftswissenschaften/Geisteswissenschaften Sozialkunde 50 Religion oder Philosophie 50 Sport und Bewegung 100 Stunden Fachrichtungsbezogener Lernbereich 768 820 1 588 1. Entwicklung beruflicher Identität und professioneller Perspektiven 152 2. Entwicklung, Bildung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen 252 3. Grundlagen der Gestaltung von Beziehungen 150 4. Förderung in spezifischen Bildungs- und Erziehungsbereichen 400 5. Körper und Gesundheit 248 6. Institutionelle und gesellschaftliche Rahmenbedingungen 98 7 Soziale Begegnungen und Lernen (Projektmodul) 144 8. Eigenständiges forschendes Arbeiten zu einem praxisrelevanten Thema (Projektmodul) 144 Stunden Unterricht insgesamt 1 008 1 080 2 088 Teilungsstunden 232 Stunden Praktische Ausbildung1 480 400 880

### Anlage 1b

Anlage 1b (zu § 2 Absatz 3, § 6 Absatz 2 und § 10 Absatz 2 Schulart Höhere Berufsfachschule Fachbereich Sozialwesen (berufsbegleitend) Fachrichtung Sozialassistenz Gesamtstunden Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 140 Deutsch 40 Englisch 40 Naturwissenschaft 20 Sozialkunde 20 Religion oder Philosophie 20 Fachrichtungsbezogener Lernbereich 940 1. Entwicklung beruflicher Identität und professioneller Perspektiven 80 2. Entwicklung, Bildung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen 160 3. Grundlagen der Gestaltung von Beziehungen 80 4. Förderung in spezifischen Bildungs- und Erziehungsbereichen 200 5. Körper und Gesundheit 100 6. Institutionelle und gesellschaftliche Rahmenbedingungen 40 7. Soziale Begegnungen und Lernen (Projektmodul) 140 8. Eigenständiges forschendes Arbeiten zu einem praxisrelevanten Thema (Projektmodul) 140 Unterricht insgesamt 1 080 9. praktische Ausbildung1,2 200

### Eingangsformel SoaHBFSVO

Aufgrund des § 10 Absatz 1 Nummer 1 und 2, der §§ 30 und 33 Satz 4 und des § 69 Nummer 4 und 6 des Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010 (GVOBl. M-V S. 462; 2011 S. 859; 2012 S. 524), das zuletzt durch das Gesetz vom 2. Dezember 2019 (GVOBl. M-V S. 719; 2020 S. 864) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung:

### § 1 — Geltungsbereich und Zielsetzung

§ 1 Geltungsbereich und Zielsetzung(1) Diese Verordnung gilt für die Aufnahme, Ausbildung und Prüfung an der Höheren Berufsfachschule für Sozialassistenz im Sinne des § 27 des Schulgesetzes.(2) Die Höhere Berufsfachschule für Sozialassistenz führt zum Berufsabschluss „Staatlich geprüfte Sozialassistentin“ oder „Staatlich geprüfter Sozialassistent“.

### § 10 — Praktische Ausbildung

§ 10 Praktische Ausbildung(1) In der praktischen Ausbildung wird den Schülerinnen und Schülern Gelegenheit gegeben, ihre im fachrichtungsübergreifenden und fachrichtungsbezogenen Lernbereich erworbenen Kenntnisse praktisch anzuwenden und Tätigkeitsabläufe in der Praxis kennen zu lernen. Sie sollen grundsätzliche Einsichten in Betriebsabläufe gewinnen und Erfahrungen in den einschlägigen Arbeitsmethoden sammeln. Sie sollen ferner einen Überblick über den Aufbau und die Ablauforganisation der Einrichtung sowie über betriebliche Personal- und Sozialfragen erhalten. Während der praktischen Ausbildung erhalten die Schülerinnen und Schüler Grundeinsichten in betriebswirtschaftliche Zusammenhänge und in Kooperationsstrukturen mit anderen Einrichtungen im Gemeinwesen.(2) Die mehrwöchigen Praktika erfolgen unter der Gesamtverantwortung der Schule in den im Rahmenplan festgelegten Arbeitsfeldern. Sie werden nach den Angaben der Rahmenstundentafel (Anlage 1a und b) durch die Schule begleitet. Während der praktischen Ausbildung gelten die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes des Bundes oder des Jugendarbeitsschutzgesetzes des Bundes mit Ausnahme der Urlaubsvorschriften.(3) Die Schülerinnen und Schüler unterliegen während der Dauer der praktischen Ausbildung denselben gesetzlichen Bestimmungen über Unfall- und Haftpflichtversicherung, die für die Teilnahme an schulischen Veranstaltungen gelten.(4) Grundsätzlich werden die Praktika in geeigneten Einrichtungen gemäß Absatz 6 durchgeführt, die von der Schule ausgewählt werden. Wählen Schülerinnen oder Schüler selbst eine Einrichtung der praktischen Ausbildung aus, berät sie die zuständige Lehrkraft. Die Einrichtung der praktischen Ausbildung und die Höhere Berufsfachschule sollen territorial so nahe beieinanderliegen, dass die Betreuung der praktischen Ausbildung durch Lehrkräfte mit einem angemessenen Aufwand möglich ist. Die Entscheidung darüber trifft die Schulleitung.(5) Einrichtungen der praktischen Ausbildung sind grundsätzlich im Land Mecklenburg-Vorpommern auszuwählen.(6) Die gemäß Absatz 4 von der Schule für geeignet befundene Einrichtung, in der die praktische Ausbildung durchgeführt wird, muss ihre Bereitschaft durch den Abschluss einer Vereinbarung mit der Schule erklären, die praktische Ausbildung nach dem Ausbildungsplan der Schule durchzuführen. Voraussetzung für die Eignung ist, dass Aufgaben im Bereich des Berufsbildes wahrgenommen werden können und eine geeignete Fachkraft der Einrichtung mit der Anleitung der Schülerinnen und Schüler beauftragt wird. Geeignet sind pädagogische Fachkräfte, wenn sie über einen Abschluss an der Fachschule Sozialwesen oder einen vergleichbaren Abschluss mit staatlicher Anerkennung besitzen und in der Regel mindestens eine zweijährige einschlägige Berufserfahrung in dem Praxisfeld, in dem die Ausbildung jeweils erfolgt, verfügen.

### § 11 — Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der praktischen Ausbildung

§ 11 Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der praktischen Ausbildung(1) Die zuständigen Fachkonferenzen organisieren die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der praktischen Ausbildung. Das betrifft auch die Herstellung eines engen Kontaktes zu den Einrichtungen der praktischen Ausbildung und den Austausch zu den Aufgaben aus der betrieblichen Praxis. Die zeitliche Aufeinanderfolge der einzelnen Ausbildungsabschnitte sowie die Lernziele und die Lerninhalte von Unterricht und praktischer Ausbildung sind aufeinander abzustimmen.(2) Die Schule bereitet die Schülerinnen und Schüler während des Unterrichts auf die praktische Ausbildung vor und wertet diese im Anschluss aus. Den Schülerinnen und Schülern sind entsprechende Arbeits- und Lernaufträge für die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der praktischen Ausbildung zu übergeben.(3) Die das jeweilige Praktikum betreuende Lehrkraft sucht die Schülerinnen und Schüler in jedem Tätigkeitsfeld auf. Die Lehrkraft nimmt in der Regel an der praktischen Tätigkeit beobachtend teil und führt anschließend ein Reflexionsgespräch mit der Schülerin oder dem Schüler über Arbeitsweise, Zielsetzung und Planung der Arbeit.(4) Die Schülerinnen und Schüler sind zur regelmäßigen Teilnahme an der praktischen Ausbildung verpflichtet. Fehlzeiten durch Krankheit und sonstige von ihnen nicht zu vertretende Verhinderungszeiten können bis zu 15 Prozent der geplanten Stunden der praktischen Ausbildung pro Schuljahr auf die praktische Ausbildung angerechnet werden.(5) Sind Schülerinnen oder Schüler verhindert, am Praktikum teilzunehmen, haben sie die Einrichtung und die berufliche Schule unverzüglich zu unterrichten. Dauert eine durch Erkrankung oder Unfall verursachte Abwesenheit länger als drei Tage, ist der Einrichtung der praktischen Ausbildung und der Schule jeweils spätestens am vierten Tag eine ärztliche Bescheinigung über die bestehende Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorzulegen. Die Kosten für die Erstellung der ärztlichen Bescheinigung sind grundsätzlich von der Schülerin oder dem Schüler zu tragen.(6) Die Schülerinnen und Schüler haben über die ihnen in der praktischen Ausbildung bekannt gewordenen Angelegenheiten, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich oder ausdrücklich vorgeschrieben ist, Verschwiegenheit zu bewahren.(7) Die Einrichtung kann die Fortsetzung des Praktikums ohne Einhaltung einer Frist durch schriftliche Erklärung gegenüber den Schülerinnen und Schülern sowie der Schule verweigern, wenn verhaltensbedingte Gründe Sinn und Zweck des Praktikums erheblich infrage stellen oder den Betriebsablauf ernsthaft gefährden. Die Schulleitung und die betreuende Lehrkraft sind vor einer solchen Entscheidung anzuhören und von der Aufhebung des Praktikumsverhältnisses unverzüglich schriftlich zu unterrichten.

### § 12 — Abschluss der Ausbildung

§ 12 Abschluss der Ausbildung(1) Die Ausbildung wird mit einer staatlichen Abschlussprüfung abgeschlossen, in der der Prüfling nachweisen soll, dass er die Ziele der Ausbildung erreicht hat.(2) Die Abschlussprüfung besteht aus schriftlicher und mündlicher Prüfung.

### § 13 — Prüfungsausschuss, Fachausschüsse

§ 13 Prüfungsausschuss, Fachausschüsse(1) Zur Durchführung der Abschlussprüfung wird an der Schule ein Prüfungsausschuss gebildet. Dem Ausschuss gehören an:1. die Schulleitung oder die für die schulfachliche Koordinierung des Bildungsganges zuständige Abteilungsleitung als Vorsitzund2. die Lehrkräfte, die zuletzt hauptsächlich in dem betreffenden Bildungsgang unterrichtet haben.(2) Der Prüfungsausschuss hat insbesondere die Aufgaben:1. den Gesamtablauf der Prüfung festzulegen, deren ordnungsgemäße Durchführung zu gewährleisten und die Prüflinge mit Inhalt und Ablauf der Prüfungen vertraut zu machen,2. die Bewertung der Leistungen nach gleichen Maßstäben zu sichern,3. Maßnahmen festzulegen, die die Geheimhaltung der Prüfungsaufgaben sowie die Schweigepflicht über Inhalt und den Verlauf aller mit der Prüfung in Verbindung stehenden Beratungen sichern,4. die mündlichen Prüfungsaufgaben zu genehmigen,5. die Entscheidung bei Verstößen gegen die Prüfungsbestimmungen und bei Beschwerden zu treffen,6. die Fachausschüsse für die mündlichen Prüfungen bei Bedarf zu bilden und zu berufen,7. in allen Fällen, in denen nichts anderes bestimmt ist, die Entscheidungen zu treffen sowie8. alle Festlegungen zu protokollieren.(3) Zur Durchführung der mündlichen Prüfung werden Fachausschüsse gebildet. Einem Fachausschuss gehören mindestens an:1. die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder eine von dieser Person bestimmte Vertretung sowie2. eine Lehrkraft, die die Prüflinge zuletzt im Fach oder Modul, das Gegenstand der Prüfung ist, in dem betreffenden Bildungsgang unterrichtet hat.Das nicht prüfende Mitglied des Fachausschusses führt die Niederschrift.Die Mitglieder und gegebenenfalls deren Vertretung werden von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt. Abweichend davon kann die zuständige Schulbehörde auch geeignete Mitglieder berufen, die nicht an der Schule tätig sind.(4) Der Fachausschuss hat insbesondere die Aufgabe:1. die mündlichen Prüfungsaufgaben (inklusive der entsprechenden Erwartungshaltung) zu erstellen,2. die mündliche Prüfung durchzuführen sowie3. eine Bewertung in Form einer Note gemäß § 62 Absatz 4 des Schulgesetzes auf Vorschlag der prüfenden Lehrkraft festzulegen.(5) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitz mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder, im Fachausschuss alle Mitglieder anwesend sind. Die Entscheidungen des Prüfungsausschusses und der Fachausschüsse werden mit Stimmenmehrheit getroffen. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden.(6) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des jeweiligen Ausschusses kann gegen Beschlüsse Einspruch einlegen. Über Einsprüche von Vorsitzenden der Fachausschüsse entscheidet der Prüfungsausschuss, über Einsprüche gegen Beschlüsse des Prüfungsausschusses die zuständige Schulbehörde. Ein Einspruch hat aufschiebende Wirkung.(7) Vertreterinnen oder Vertreter der zuständigen Schulbehörde haben das Recht, an allen Prüfungen mit Stimmrecht teilzunehmen und alle Prüfungsunterlagen einzusehen. Sie können an den Sitzungen des Prüfungsausschusses und der Fachausschüsse teilnehmen. In begründeten Fällen können diese Personen den Vorsitz mit Stimmrecht übernehmen.(8) Mitarbeitende der Schule, die zu einem Prüfling in nahen persönlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen im Sinne des § 20 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes stehen, dürfen nicht Mitglied des Prüfungsausschusses oder des Fachausschusses sein. Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Schulbehörde. Die Mitarbeitenden haben im Falle der Berufung eine solche Tatsache dem Vorsitz unaufgefordert mitzuteilen.(9) Findet eine Teilwiederholungsprüfung nach § 29 Absatz 4 statt, für die bei der vorangegangenen Abschlussprüfung des betreffenden Bildungsganges ein Fachausschuss gebildet worden war, wird auch diese Teilwiederholungsprüfung vor einem Fachausschuss abgelegt werden. Dieser trifft dann insoweit die sonst dem Prüfungsausschuss zustehenden Entscheidungen.

### § 14 — Prüfungstermine, Belehrung

§ 14 Prüfungstermine, Belehrung(1) Die zuständige Schulbehörde legt die Termine für die zentralen schriftlichen Abschlussprüfungen fest.(2) Der Vorsitz des Prüfungsausschusses legt die Termine für die mündlichen Prüfungen fest und macht alle Prüfungstermine in geeigneter Form bekannt.(3) Den Prüflingen ist vor Beginn des Prüfungsverfahrens der Text gemäß der §§ 14 bis 29 bekannt zu geben. Auf das Verfahren bei Rücktritt, Krankheit, Täuschung und Störungen ist besonders hinzuweisen. Dieses ist aktenkundig zu machen.

### § 15 — Vorkonferenz

§ 15 Vorkonferenz(1) Zu dem von der Schulleitung festgesetzten Termin beschließen die Klassenkonferenzen auf Vorschlag der jeweiligen Fachlehrkräfte - vor der ersten Prüfungskonferenz - die Vornoten der schriftlichen Prüfungsfächer und -module. Die Vornote wird ohne Dezimalstelle aus dem arithmetischen Mittel aller Noten zu den während der gesamten Ausbildung erbrachten Leistungen unter Berücksichtigung der Leistungsentwicklung gebildet. Die Vornoten sind spätestens einen Unterrichtstag vor der ersten Prüfungskonferenz in eine von der Schulleitung herausgegebene Prüfungsliste einzutragen.(2) Hinweise von Lehrkräften zu vorliegenden mangelhaften oder ungenügenden Leistungen in den anderen Fächern und Modulen sowie der praktischen Ausbildung, die die Zulassung zur Abschlussprüfung gefährden, sind zum Zeitpunkt der Vorkonferenz zu dokumentieren.

### § 16 — Erste Prüfungskonferenz

§ 16 Erste Prüfungskonferenz(1) Die Schülerinnen und Schüler beantragen die Zulassung zur Abschlussprüfung schriftlich zu dem von der Schulleitung festgesetzten Termin beim Vorsitz des Prüfungsausschusses. Die Antragsfrist für die Zulassung zur Abschlussprüfung ist den Schülerinnen und Schülern rechtzeitig, spätestens fünf Unterrichtstage vor der ersten Prüfungskonferenz, bekannt zu geben.(2) Beantragen Schülerinnen oder Schüler aus Gründen, die sie selbst zu vertreten haben, nicht fristgerecht die Zulassung zur Abschlussprüfung, gilt diese Schülerin oder dieser Schüler als nicht zugelassen.(3) Zur Prüfung wird nur zugelassen, wer in allen bis dahin vorliegenden Vornoten mindestens ausreichende Leistungen nachweist.(4) Abweichend von Absatz 3 ist eine Zulassung zur Abschlussprüfung für den Berufsabschluss auch bei einer mangelhaften Leistung im Fach Mathematik zu gewähren, sofern in den Teilbereichen „Sprechen und Sprache“ sowie „Elementare mathematische Grundlagen“ des Moduls 4 „Förderung in spezifischen Bildungs- und Erziehungsbereichen“ des Rahmenplans mindestens ausreichende Leistungen nachgewiesen werden.(5) Prüflinge, deren Zulassung zur Prüfung erstmals zu versagen ist, können wählen, ob sie das letzte Schuljahr wiederholen oder die Schule verlassen wollen. Sie können frühestens zur nächsten regulären Prüfung im betreffenden Bildungsgang die Zulassung zur Nichtschülerprüfung beantragen. Prüflinge, deren Zulassung ein zweites Mal zu versagen ist, müssen die Schule verlassen. Die zweimalige Nichtzulassung zur Prüfung entspricht dem endgültigen Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Die Regelungen des § 56 des Schulgesetzes zur Dauer des Schulbesuches gelten entsprechend.(6) Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der festgelegten Vornoten, der dokumentierten Hinweise gemäß § 15 Absatz 2 und der Anträge auf Zulassung zur Abschlussprüfung der Prüflinge gemäß Absatz 1 über deren Zulassung zur Prüfung. Wer zugelassen wurde, ist zur Teilnahme an der Abschlussprüfung verpflichtet.(7) Den Prüflingen ist unverzüglich nach den Beratungen die Möglichkeit zu eröffnen, die eigenen Vornoten einzusehen.

### § 17 — Rücktritt, Krankheit, Täuschung und Störung

§ 17 Rücktritt, Krankheit, Täuschung und Störung(1) Erklären Prüflinge nach der Zulassung zur Prüfung ihren Rücktritt, gilt die Prüfung als nicht bestanden.(2) Erkranken Prüflinge vor oder während der schriftlichen, mündlichen oder praktischen Prüfung, können sie die gesamte Prüfung oder den noch fehlenden Teil nachholen. Falls sich Prüflinge wegen Krankheit nicht in der Lage fühlen, an der Prüfung teilzunehmen, haben sie dies unverzüglich, noch vor Bekanntgabe der schriftlichen oder mündlichen Prüfungsaufgaben geltend zu machen. Zum Nachweis der Erkrankung ist jeweils unverzüglich eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Bei außergewöhnlichen Vorkommnissen kann davon abgesehen werden. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses kann in Zweifelsfällen von Prüflingen die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.(3) Schriftliche oder mündliche Prüfungen, die wegen Krankheit versäumt wurden, werden zu einem Termin nachgeholt, den der Vorsitz des Prüfungsausschusses oder gegebenenfalls die zuständige Schulbehörde oder die von ihr beauftragte Stelle bestimmt. Bereits vollständig abgelegte schriftliche oder mündliche Prüfungen werden bewertet.(4) Versäumen Prüflinge aus von ihnen zu vertretenden Gründen einen Prüfungstermin, erhalten sie für die deshalb nicht erbrachte Prüfungsleistung die Note „ungenügend“. Versäumen Prüflinge aus von ihnen zu vertretenden Gründen mehr als einen Prüfungstermin der schriftlichen oder mündlichen Prüfungen, ist die gesamte Abschlussprüfung nicht bestanden.(5) Setzt der Prüfling bei der Bearbeitung der Aufgabenstellungen unerlaubte Hilfen ein, wird dies als Täuschung gewertet. Art und Umfang sind von der aufsichtführenden Lehrkraft vor Ort festzustellen, im Prüfungsprotokoll festzuhalten und dem Prüfungsausschuss zu melden. Gleiches gilt für Täuschungsversuche sowie bei Beihilfe zur Täuschung.(6) Der Prüfungssauschuss entscheidet spätestens innerhalb einer Woche nach der Feststellung, ob bei geringerem Umfang der Täuschung der ohne Täuschung geleistete Prüfungsteil bewertet und der übrige Teil als nicht geleistet bewertet wird. Bei erheblicher Täuschung wird die gesamte Prüfungsleistung als ungenügende Leistung bewertet. Lässt sich der Umfang der Täuschung nicht feststellen, wird die schriftliche oder mündliche Prüfung wiederholt. In besonders schweren Fällen kann der Prüfling von der Abschlussprüfung ausgeschlossen werden. Sie gilt dann als „nicht bestanden“.(7) Behindert ein Prüfling durch ihr oder sein Verhalten die Prüfung in einer Weise, dass es nicht möglich ist, ihre oder seine Prüfung oder die anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen oder fortzusetzen, kann sie oder er sofort von der Teilnahme an der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Der Prüfungsausschuss entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob die schriftliche oder mündliche Prüfung wiederholt werden darf, eine Bewertung der Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ erfolgt oder dieser Prüfling von der Teilnahme an der weiteren Prüfung ausgeschlossen wird. Bei einem Ausschluss von der Teilnahme an der weiteren Prüfung gilt die Prüfung als „nicht bestanden“.(8) Stellt sich eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses heraus, kann die zuständige Schulbehörde die ergangene Prüfungsentscheidung zurücknehmen, das Zeugnis einziehen und entweder ein anderes Abschlusszeugnis erteilen oder die schulische Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären, wenn seit der Ausstellung des Zeugnisses nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind.

### § 18 — Nachteilsausgleich

§ 18 Nachteilsausgleich(1) Prüflinge mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder anerkannten Teilleistungsstörungen im Lesen oder Rechtschreiben oder auch in beiden Bereichen (LRS) und Lernstörung im mathematischen Bereich (LimB) haben auf Antrag einen Anspruch auf Nachteilsausgleich für die schriftliche und mündliche und bei der Nichtschülerprüfung gemäß § 32 für die praktische Prüfung.(2) Wenn zur Absicherung einer angemessenen Vorbereitung auf die Anforderungen der Prüfungen im Unterricht ein Nachteilsausgleich gewährt wurde, ist dieser auf Antrag auch für Prüfungen zu gewähren.(3) Der Antrag ist schriftlich bis spätestens sechs Wochen vor der Prüfung beim Vorsitz des zuständigen Prüfungsausschusses zu stellen. Der Vorsitz entscheidet auch über eine angemessene Form des Nachteilsausgleiches. Die Entscheidung ist aktenkundig zu machen.(4) Ein Nachteilsausgleich kann auf Antrag auch aufgrund einer vorübergehenden Erkrankung gewährt werden. Ein Nachweis über die vorübergehende Erkrankung ist dem Antrag beizufügen. Die Entscheidung trifft die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.(5) Das Nähere zum Nachteilsausgleich wird durch die Förderverordnung Sonderpädagogik geregelt.

### § 19 — Schriftliche Prüfung

§ 19 Schriftliche PrüfungDie schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Prüfungsbereiche mit folgenden Bearbeitungszeiten: 1. Deutsch drei Zeitstunden, 2. fachrichtungsbezogene Modulprüfung drei Zeitstunden.

### § 2 — Struktur und Dauer der Ausbildung

§ 2 Struktur und Dauer der Ausbildung(1) Die Ausbildung gliedert sich in den fachrichtungsübergreifenden Lernbereich, den fachrichtungsbezogenen Lernbereich sowie die praktische Ausbildung.(2) Der Bildungsgang dauert in der Regel zwei Jahre. Der Stundenumfang wird durch die Stundentafel der Anlage 1a bestimmt.(3) Erfolgt die Ausbildung berufsbegleitend, dauert sie entsprechend länger. Der Stundenumfang wird durch die Stundentafel der Anlage 1b bestimmt.

### § 20 — Vorbereitung und Durchführung der schriftlichen Prüfung

§ 20 Vorbereitung und Durchführung der schriftlichen Prüfung(1) Die schriftliche Prüfung erfolgt zentral. Die Prüfungsaufgaben werden im Rahmen der Bildungs- und Lehrpläne vom Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung oder von der von ihm beauftragten oberen Schulaufsichtsbehörde erstellt. Die Module 1 bis 6 können prüfungsrelevant sein. Die Höheren Berufsfachschulen erhalten für die schriftlichen Prüfungen Schwerpunkte, die ihnen bis zum Mai des ersten Schuljahres zur Verfügung gestellt werden. Diese Schwerpunkte werden den Schülerinnen und Schülern in der ersten Schulwoche des zweiten Schuljahres bekannt gegeben.(2) Die Aufgaben werden über die zuständige Schulbehörde den prüfenden Schulen zugeleitet. Die Schulleitung oder deren Vertretung trifft die notwendigen Vorkehrungen für die Durchführung der Prüfung. Jeder vorzeitige Hinweis auf die konkreten Prüfungsaufgaben ist untersagt. Die Umschläge dürfen erst unmittelbar vor Beginn der Prüfung in Anwesenheit der Prüflinge geöffnet werden.(3) Bevor die Prüfungsaufgaben ausgehändigt werden, werden die Prüflinge befragt, ob ihrer Teilnahme an der schriftlichen Prüfung eine Erkrankung entgegensteht. Dies ist zu dokumentieren. Erkrankte Prüflinge sind von der Prüfungsteilnahme bis zur Wiederherstellung ihrer Gesundheit zurückzustellen. Das weitere Verfahren, insbesondere die Regelungen zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, richtet sich nach § 17 Absatz 2.(4) Die Zeit für die Bearbeitung der schriftlichen Prüfungsaufgaben beginnt unmittelbar, nachdem die Aufgaben bekannt gegeben sind und die festgelegte Einlesezeit beendet ist.(5) Die schriftliche Prüfung findet unter Aufsicht einer Lehrkraft, welche nicht die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten vornimmt, statt.(6) Die Prüflinge dürfen während der Prüfung nur genehmigte Hilfsmittel benutzen. Die Arbeiten werden auf Papier gefertigt, das von der Schule gestellt wird. Die Prüflinge haben alle Aufzeichnungen mit ihren Namen, dem Datum der Prüfung, der Klasse, der Bezeichnung des Prüfungsbereichs sowie mit Seitenzahlen zu versehen und abzugeben.(7) Während der Anfertigung der Arbeit darf jeweils nur ein Prüfling den Prüfungsraum verlassen. Dieses ist gemäß § 35 zu dokumentieren.

### § 21 — Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

§ 21 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten(1) Jede schriftliche Prüfungsarbeit wird durch eine Note von einer Lehrkraft bewertet, die den Prüfling im Fach oder im Prüfungsmodul des fachrichtungsbezogenen Lernbereiches zuletzt unterrichtet hat oder die vom Vorsitz des Prüfungsausschusses mit der Korrektur beauftragt wurde.(2) Geben Prüflinge eine schriftliche Prüfung unbearbeitet zurück, wird diese mit „ungenügend“ bewertet.(3) Für die Prüfungsarbeiten, die insgesamt mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ benotet werden, ist eine Zweitkorrektur vorzunehmen. Auf Vorschlag der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses wird für jeden schriftlichen Prüfungsbereich vom Prüfungsausschuss eine fach- oder modulkundige Lehrkraft für die Zweitkorrektur festgelegt. Diese Person bewertet durch eine Note diese Prüfungsarbeiten ebenfalls. Stimmen die Benotungen nicht überein, entscheidet der Prüfungsausschuss.

### § 22 — Zweite Prüfungskonferenz

§ 22 Zweite Prüfungskonferenz(1) Die Klassenkonferenz legt auf Vorschlag der jeweiligen Fachlehrkräfte die noch ausstehenden Vornoten zu dem von der Schulleitung festgelegten Termin vor der zweiten Prüfungskonferenz fest und trägt sie in die Prüfungslisten ein.(2) Der Prüfungsausschuss entscheidet über offene Verfahrensfragen. Er beschließt aufgrund aller Vornoten und der Noten für die schriftlichen Prüfungsarbeiten, ob und in welchen Fächern und Modulen die Prüflinge eine mündliche Prüfung abzulegen haben und welche Prüflinge von der mündlichen Prüfung auszuschließen sind, weil sie die Prüfung insgesamt nicht mehr bestehen können.(3) Wird die Vornote durch die Note der schriftlichen Arbeit bestätigt oder weicht um eine Notenstufe ab, erfolgt keine mündliche Prüfung. Weiteres regelt § 26 Absatz 1 Nummer 3.(4) Weichen Vornote und Note der schriftlichen Arbeit um mehr als zwei Noten voneinander ab, ist eine mündliche Prüfung durchzuführen. Eine mündliche Prüfung erfolgt ebenfalls, wenn die Note der schriftlichen Prüfung „mangelhaft“ oder „ungenügend“ lautet. Die Regelungen des § 29 Absatz 4 bleiben unberührt.(5) Zur Klärung einer eindeutigen Leistungsfeststellung oder auf Antrag des Prüflings kann eine mündliche Prüfung in den nicht bereits schriftlich geprüften Fächern und Modulen durchgeführt werden. Den gewählten Prüfungsbereich hat der Prüfling spätestens am fünften Unterrichtstag vor Beginn der mündlichen Prüfung schriftlich dem Prüfungsausschuss mitzuteilen. Die einmal getroffene Wahl kann nicht geändert werden. Es sollen nicht mehr als drei mündliche Prüfungen pro Prüfling angesetzt werden.

### § 23 — Bekanntgabe der Ergebnisse und Zuwahl von Fächern oder Modulen für die mündliche Prüfung

§ 23 Bekanntgabe der Ergebnisse und Zuwahl von Fächern oder Modulen für die mündliche Prüfung(1) Rechtzeitig vor Beginn der mündlichen Prüfung wird dem Prüfling1. die Möglichkeit gegeben, die Ergebnisse seiner schriftlichen Prüfungen und alle Vornoten einzusehen,2. mitgeteilt, ob und gegebenenfalls in welchen Fächern oder Modulen er mündlich geprüft werden soll und3. gegebenenfalls mitgeteilt, dass er an der mündlichen Prüfung nicht mehr teilnimmt, weil er gemäß § 17 Absatz 4 und 6 die Prüfung insgesamt nicht mehr bestehen kann.(2) Wählen Prüflinge ein Fach oder ein Modul für die mündliche Prüfung, für die noch nicht über die Einsetzung eines Fachausschusses entschieden worden ist, bestimmt der Vorsitz des Prüfungsausschusses die Mitglieder des Fachausschusses.(3) Vom Zeitpunkt der Bekanntgabe der mündlichen Prüfungsbereiche bis zum Zeitpunkt der mündlichen Prüfung findet für die Prüflinge grundsätzlich kein Unterricht statt. In dieser Zeit bereiten sie sich auf die mündliche Prüfung oder die mündlichen Prüfungen vor.

### § 24 — Vorbereitung und Durchführung der mündlichen Prüfung

§ 24 Vorbereitung und Durchführung der mündlichen Prüfung(1) Die mündliche Prüfung wird in der Regel als Einzelprüfung vor einem Fachausschuss durchgeführt. Bei einer Gruppenprüfung sind die Prüflinge einzeln zu prüfen und zu bewerten.(2) Bevor die Prüfungsaufgaben ausgehändigt werden, werden die Prüflinge befragt, ob ihrer Teilnahme an der mündlichen Prüfung eine Erkrankung entgegensteht. Dies ist zu dokumentieren. Erkrankte Prüflinge sind von der Prüfungsteilnahme bis zur Wiederherstellung ihrer Gesundheit zurückzustellen. Das weitere Verfahren, insbesondere die Regelungen zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, richtet sich nach § 17 Absatz 2.(3) Die vom Prüfungsausschuss genehmigten Aufgaben für die mündliche Prüfung erhält der Prüfling in der Regel durch Auslosung in einem verschlossenen Umschlag. Die Vorbereitung findet unter Aufsicht einer Lehrkraft in einem gesonderten Raum statt. Die Vorbereitungszeit beträgt 20 Minuten. Während der Vorbereitungszeit kann sich der Prüfling Aufzeichnungen anfertigen. Diese sind zu den Niederschriften zu nehmen. Bei experimentellen oder fachpraktischen Aufgaben achtet eine Lehrkraft darauf, dass die Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden.(4) Die mündliche Prüfung nimmt als Prüferin oder Prüfer in der Regel die Lehrkraft ab, die auch die Aufgabenstellung erarbeitet hat.(5) Die Prüflinge sollen das Thema zunächst im freien Vortrag behandeln. Im anschließenden Gespräch mit den Prüfenden können fachliche Zusammenhänge zu anderen Schwerpunkten des Faches oder Moduls hergestellt werden. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Fachausschusses kann ergänzende oder zusätzliche Fragen stellen. Die Prüfung ist zu beenden, sobald eine klare Benotung möglich ist, jedoch nicht vor Ablauf von 10 Minuten und in der Regel nicht später als nach 20 Minuten. Gruppenprüfungen dauern entsprechend länger.(6) Nach Beendigung der mündlichen Prüfung setzt der Fachausschuss auf Vorschlag der Prüferin oder des Prüfers die Note der mündlichen Prüfung fest. Diese ist den Prüflingen durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bekannt zu geben und zu erläutern.

### § 25 — Zuhörerinnen und Zuhörer

§ 25 Zuhörerinnen und Zuhörer(1) Zuhörerinnen und Zuhörer können mit Einverständnis des Prüflings zu den mündlichen Prüfungen zugelassen werden. Dies können Lehrkräfte der Schule, Vertreterinnen oder Vertreter der zuständigen Schulbehörde und des Schulträgers sowie Vertreterinnen oder Vertreter von Schulgremien sein. Die Zulassung von Zuhörenden gilt nicht für die Beratung zur Leistungsbewertung.(2) Als Zuhörerinnen oder Zuhörer einer mündlichen Prüfung können mit Einverständnis der Prüflinge darüber hinaus vom Prüfungsausschuss zugelassen werden:1. bis zu zwei Schülerinnen oder Schüler der nachfolgenden Jahrgangsstufe des gleichen Ausbildungsganges und2. die Schülersprecherin oder der Schülersprecher der Klasse oder deren Vertretung, sofern diese Person nicht selbst Prüfling vor diesem Ausschuss ist. Diese Zulassungen gelten nicht für die Beratung des Ausschusses zur Leistungsbewertung.(3) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des jeweiligen Ausschusses kann Zuhörende von der Teilnahme an der Prüfung ausschließen, wenn dies zur Sicherung des allgemeinen Ablaufs der Prüfung erforderlich ist.(4) Die Zuhörenden sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsvorgänge verpflichtet. Der Vorsitz des jeweiligen Ausschusses hat sie auf ihre Schweigepflicht hinzuweisen. Es ist den Zuhörerinnen und Zuhörern nicht gestattet, während der Prüfungen Aufzeichnungen zu machen.

### § 26 — Dritte Prüfungskonferenz, Ergebnis der Prüfung

§ 26 Dritte Prüfungskonferenz, Ergebnis der Prüfung(1) Nach Abschluss der mündlichen Prüfung trifft der Prüfungsausschuss in der dritten Prüfungskonferenz folgende Entscheidungen über das Ergebnis der gesamten Abschlussprüfung:1. Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Endnoten in allen Fächern und Modulen.2. In Fächern oder Modulen, in denen weder schriftlich noch mündlich geprüft wurde, ist die Vornote die Endnote.3. In Fächern oder Modulen, in denen nur schriftlich oder nur mündlich geprüft wurde, ist das zur ganzen Zahl gerundete arithmetische Mittel aus der Vornote und der schriftlichen oder mündlichen Prüfungsnote zu ermitteln. Lautet die erste Nachkommastelle eines Mittelwertes „5“, ist für die Rundung die Vornote ausschlaggebend.4. In Fächern und Modulen, in denen schriftlich und mündlich geprüft wurde, ist das zur ganzen Zahl gerundete arithmetische Mittel aus der Vornote, der schriftlichen Prüfungsnote und der mündlichen Prüfungsnote zu ermitteln.(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn in allen Fächern und Modulen eine mindestens „ausreichende“ Gesamtleistung nachgewiesen werden kann. Die abweichenden Regelungen des § 16 Absatz 4 gelten entsprechend. In allen anderen Fällen lautet das Ergebnis „nicht bestanden“.(3) Nach Abschluss der Beratung des Prüfungsausschusses teilt die Vorsitzende oder der Vorsitzende den Prüflingen die Noten der Abschlussprüfung mit. Den Prüflingen ist die Möglichkeit zu geben, die Endnoten der schriftlichen und mündlichen Prüfungen einzusehen.

### § 27 — Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen

§ 27 Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen(1) Die Prüflinge können auf schriftlichen Antrag innerhalb eines Jahres nach Abschluss ihrer Prüfung, frühestens nach der dritten Prüfungskonferenz, Einsicht in die von ihnen angefertigten Prüfungsarbeiten und in die Protokolle über ihre mündlichen Prüfungen nehmen. Die Einsicht darf nur den Betroffenen selbst oder einer mit schriftlicher oder in anderer Weise nachgewiesener Vollmacht versehenen Vertretung gewährt werden. Nehmen die Betroffenen selbst Einsicht, können sie sich von einer Person ihres Vertrauens begleiten lassen; dieser ist dann ebenfalls Einsicht zu gewähren. Den Prüflingen wird an einem zu vereinbarenden Termin Gelegenheit gegeben, mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einem anderen Mitglied des Prüfungsausschusses ihre Prüfungsleistungen und die Bewertung zu besprechen.(2) Bei der Einsichtnahme sind die Prüfungsarbeiten vollständig vorzulegen, einschließlich aller Gutachten und Beurteilungen. Es besteht die Möglichkeit, Kopien anzufertigen.(3) Die Einsichtnahme erfolgt unter Aufsicht. Die Einsichtnehmenden haben sich vorher auszuweisen. Die Einsichtnahme ist in den Prüfungsakten zu vermerken.

### § 28 — Widerspruch des Prüflings

§ 28 Widerspruch des PrüflingsEntscheidungen des Prüfungsausschusses über das Ergebnis der Prüfung können durch Widerspruch angefochten werden. Der Widerspruch ist bei der Schule einzulegen. Für die Durchführung des Widerspruchsverfahrens geltend die entsprechenden Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes.

### § 29 — Wiederholung der Abschlussprüfung

§ 29 Wiederholung der Abschlussprüfung(1) Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann diese auf Antrag an den Prüfungsausschuss einmal wiederholen. Die Wiederholung findet grundsätzlich im Rahmen der nächsten regulären Prüfung statt.(2) In begründeten Ausnahmefällen kann die zuständige Schulbehörde eine zweite Wiederholung gestatten. Hierfür gibt der Prüfungsausschuss unter Berücksichtigung der Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers und der Leistungsnachweise sowie der Prüfungsergebnisse ein qualifiziertes Votum ab. Diese zweite Wiederholung ist nicht als Nichtschülerprüfung zulässig. Wird eine zweite Wiederholung nicht gestattet, muss die Schülerin oder der Schüler die Schule mit einem Abgangszeugnis nach dem Muster der Anlage 4 verlassen.(3) Die Abschlussprüfung kann vorbehaltlich des Absatzes 4 nur im Ganzen wiederholt werden. In der Regel ist hierfür die Wiederholung des letzten Schuljahres des Bildungsgangs erforderlich. Ist eine Wiederholung unter den Voraussetzungen der Regelungen zur Dauer des Schulbesuches gemäß § 56 des Schulgesetzes nicht möglich, muss der Prüfling die Schule ohne Abschluss verlassen und erhält ein Abgangszeugnis nach dem Muster der Anlage 3 oder 4. Hat der Prüfling das letzte Schuljahr bereits einmal wiederholt und besteht die Abschlussprüfung nicht, muss er die Schule ohne Abschluss verlassen und erhält ein Abgangszeugnis nach dem Muster der Anlage 4.(4) Ein Prüfling, der in höchstens einem Fach oder Modul, das schriftlich oder mündlich geprüft worden ist, die Endnote „mangelhaft“ oder „ungenügend“ erreicht hat, wird in einer mündlichen Teilwiederholungsprüfung in diesem Fach oder Modul geprüft. Teilwiederholungsprüfungen sind Wiederholungsprüfungen im Sinne des Absatzes 1, können jedoch nach einer angemessenen Frist durchgeführt werden, ohne dass das letzte Schuljahr wiederholt werden muss.(5) Eine bestandene Abschlussprüfung kann nicht wiederholt werden.

### § 3 — Voraussetzungen für die Zulassung

§ 3 Voraussetzungen für die Zulassung(1) Voraussetzung für die Zulassung zum Bildungsgang Sozialassistenz ist die Mittlere Reife oder eine gleichwertige Schulausbildung. Bewerberinnen und Bewerber, die die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen und über die Fachhochschulreife oder Allgemeine Hochschulreife oder über eine mindestens zweijährige abgeschlossene Berufsausbildung verfügen, können unmittelbar in die zweite Jahrgangsstufe aufgenommen werden, wenn es die organisatorischen Verhältnisse an der Schule zulassen.(2) Voraussetzung für die Zulassung ist weiterhin die gesundheitliche und persönliche Eignung zur Ausübung des angestrebten Berufes. Die gesundheitliche Eignung setzt voraus, dass gemäß § 20 Absatz 8 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) für die Schülerin oder den Schüler durch einen erhöhten Immunschutz üblicherweise eine Gefahr einer berufstypischen Infektion nicht besteht und auch von der Schülerin oder dem Schüler keine diesbezügliche Gefahr ausgeht. Der Nachweis hierüber muss durch die Vorlage des Impfausweises oder eines ärztlichen Zeugnisses über den Masern-Impfschutz oder durch die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses über eine Immunität gegen Masern erbracht werden. Bei Minderjährigen wird der gesundheitliche Nachweis darüber hinaus durch eine ärztliche Bescheinigung aufgrund der Erstuntersuchung gemäß § 32 des Jugendarbeitsschutzgesetzes des Bundes erbracht. Die persönliche Eignung ist durch die Vorlage eines aktuellen erweiterten Führungszeugnisses gemäß Bundeszentralregistergesetz in der jeweils gültigen Fassung nachzuweisen.(3) Bewerberinnen und Bewerber, die bereits den Bildungsgang zur Erlangung des Berufsabschlusses gemäß § 1 Absatz 2 erfolgreich durchlaufen oder die Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden haben, werden zu dem gleichen Bildungsgang nicht erneut zugelassen.

### § 30 — Nichtschülerprüfungen

§ 30 NichtschülerprüfungenNichtschülerprüfungen können nur an einer Höheren Berufsfachschule für Sozialassistenz in öffentlicher Trägerschaft zu den Terminen der regulären Prüfungen abgelegt werden mit dem Ziel, die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Sozialassistentin oder Staatlich geprüfter Sozialassistent“ zu erwerben. Die Prüfung kann nicht eher abgelegt werden, als dies bei regulärem Durchlaufen des Bildungsgangs möglich gewesen wäre.

### § 31 — Antragstellung und Zulassung zur Nichtschülerprüfung

§ 31 Antragstellung und Zulassung zur Nichtschülerprüfung(1) Bewerberinnen und Bewerber können zur Prüfung zugelassen werden, wenn sie ihren Wohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern haben und den Bildungsgang nicht oder nur teilweise an einer öffentlichen beruflichen Schule oder einer beruflichen Schule in freier Trägerschaft besucht haben. Zum Zeitpunkt der Antragstellung dürfen die Bewerber nicht Schülerin oder Schüler einer öffentlichen beruflichen Schule oder einer beruflichen Schule in freier Trägerschaft dieses Bildungsgangs sein.(2) Die Zulassung zur Nichtschülerprüfung kann erfolgen, wenn die Zugangsvoraussetzungen zum Bildungsgang erfüllt sind und zusätzlich eine mindestens dreijährige, einschlägige Berufstätigkeit in mindestens zwei Arbeitsfeldern einer Staatlich geprüften Sozialassistentin oder eines Staatlich geprüften Sozialassistenten nachgewiesen wird, welche verschiedene Altersstufen abdeckt, wie beispielsweise Krippe (0-3), Kindergarten (3-6), Hort (6-10), Kinder- und Jugendarbeit, Hilfen zur Erziehung sowie sozialpädagogische Arbeit in der Schule oder mit Menschen mit besonderen Bedürfnissen. Praxiszeiten aus sozialpädagogischen und sozialpflegerischen Bildungsgängen können hierauf ebenso angerechnet werden wie Freiwilligendienste in den einschlägigen Berufsfeldern. Der Nachweis einer ausreichenden Vorbereitung auf die Prüfung ist zu erbringen.(3) Der Antrag auf Zulassung ist jeweils schriftlich bis zum 31. August eines Jahres an die zuständige Schulbehörde zu richten, sofern keine anderen Regelungen hinsichtlich der Zuständigkeit und der Antragsfristen durch besondere Bekanntmachung im Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, und Kindertagesförderung erfolgen.(4) Dem Zulassungsantrag sind beizufügen:1. ein tabellarischer Lebenslauf, der die Daten des Schulbesuchs und gegebenenfalls der Berufsausbildung lückenlos enthalten muss,2. eine beglaubigte Kopie des Personalausweises oder Reisepasses,3. beglaubigte Abschriften oder beglaubigte Fotokopien der Nachweise, aus denen sich die Zulassungsvoraussetzungen gemäß Absatz 2 ergeben,4. ein Nachweis, dass die Bewerberinnen und Bewerber zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens sechs Monaten ihren Wohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern haben,5. eine tabellarisch geordnete Darstellung der Vorbereitung auf die einzelnen Lernbereiche,6. eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wann und wo die Bewerberinnen oder Bewerber schon einmal eine entsprechende Prüfung oder Teile davon abgelegt haben und ob sie sich zu der gleichen Prüfung bereits an anderer Stelle angemeldet haben,7. gegebenenfalls ein Nachweis über einen sonderpädagogischen Förderbedarf oder anerkannten Teilleistungsstörungen einschließlich eines Antrags auf Gewährung von Nachteilsausgleich im Rahmen der Nichtschülerprüfung und8. die Angabe über den angestrebten Bildungsabschluss.(5) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber1. zum Zeitpunkt der Prüfung in einem Alter ist, in dem bei Besuch einer zu dem angestrebten Abschluss führenden öffentlichen Schule die Ablegung der Abschlussprüfung in der Regel noch nicht möglich wäre,2. die Prüfung zur Erlangung des entsprechenden Abschlusses bereits endgültig nicht bestanden hat,3. 3. zur gleichen Prüfung an einer anderen Stelle zugelassen wurde, diese Prüfung aber noch nicht abgeschlossen hat oder4. 4. die einzureichenden Nachweise gemäß Absatz 2 und 4 zum 31. August des Jahres der Antragstellung erkennbar nicht vollständig vorliegen.(6) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die zuständige Schulbehörde und benennt bei Zulassung den Antragstellenden die mit der Prüfung beauftragte Schule. Mit Bekanntgabe sind die Nichtschüler in das Prüfungsverfahren eingetreten. Die Entscheidung ist den Bewerberinnen und Bewerbern schriftlich bekannt zu geben. Dem Zulassungsbescheid wird die Zahlungsaufforderung für die Prüfungsgebühren beigefügt.(7) Tritt eine Nichtschülerin oder ein Nichtschüler innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Erteilung des Zulassungsbescheides durch schriftliche Erklärung gegenüber der bescheidenden Stelle von der Nichtschülerprüfung zurück, werden 50 Prozent der Prüfungsgebühr fällig. Die zuständige Schulbehörde kann die Prüfungsgebühr aus Gründen der Billigkeit erstatten, wenn die Nichtschülerin oder der Nichtschüler die Gründe für den Rücktritt von der Prüfung nicht zu vertreten hat.

### § 32 — Besondere Verfahrensvorschriften für Nichtschülerprüfungen

§ 32 Besondere Verfahrensvorschriften für Nichtschülerprüfungen(1) Vor dem ersten Prüfungstermin sind in der prüfenden Schule folgende Unterlagen vorzulegen:1. der Zulassungsbescheid,2. der Personalausweis oder Reisepass und3. ein Nachweis über die bezahlten Prüfungsgebühren.Nur bei vollständiger Vorlage der vorbezeichneten Nachweise besteht das Recht auf Teilnahme an der Prüfung. Der Personalausweis oder Reisepass ist nach Aufforderung vor jedem Prüfungsteil vorzuzeigen.(2) Die Nichtschülerprüfung besteht aus einer schriftlichen, einer mündlichen und einer praktischen Prüfung.(3) Die schriftliche Prüfung erfolgt zentral. §§ 20 und 21 gelten entsprechend.(4) Die mündliche Prüfung wird als Komplexprüfung durchgeführt. Alle Fächer und die Module 1-6 können hierbei Prüfungsbereiche sein. Die Aufgaben der mündlichen Prüfung sind von der jeweils prüfenden Lehrkraft zu erarbeiten. Es sind mindestens zwei Aufgaben aus verschiedenen Themenbereichen zu stellen, wobei ein vom Prüfling bis spätestens fünf Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung schriftlich zu benennender Themenbereich einzubeziehen ist. Darüber hinaus gelten die Regelungen gemäß § 24.(5) Den Prüflingen sind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und die für die mündliche Prüfung festgelegten Themenbereiche fünf Unterrichtstage vor der mündlichen Prüfung bekannt zu geben. Ort und Zeit der mündlichen oder praktischen Prüfung werden den Prüflingen ebenfalls mindestens fünf Unterrichtstage vor dieser Prüfung durch die Schule mitgeteilt.(6) Die praktische Prüfung findet vor einem Fachausschuss statt. Sie hat einen Zeitumfang von zwei Zeitstunden und umfasst erzieherische Tätigkeiten mit Kindern oder Jugendlichen oder auch mit Kindern und Jugendlichen in sozialpädagogischen und sozialpflegerischen Arbeitsfeldern- und ein anschließendes Reflexionsgespräch. Die zuständige Schulbehörde legt für die Vorbereitung, Durchführung und Reflexion der praktischen Prüfung Erwartungshorizonte und Bewertungskriterien fest. Wird die praktische Prüfung nicht mit mindestens „ausreichend“ bewertet, kann sie einmal innerhalb einer vom Prüfungsausschuss festzulegenden Frist auf schriftlichen Antrag des Prüflings an den Vorsitz des Prüfungsausschusses wiederholt werden.

### § 33 — Ergebnis der Nichtschülerprüfung

§ 33 Ergebnis der Nichtschülerprüfung(1) Das Ergebnis der Nichtschülerprüfung wird aufgrund der Noten in der schriftlichen, der mündlichen und der praktischen Prüfung durch das zur ganzen Zahl gerundete arithmetische Mittel festgelegt. In Fächern und Modulen, in denen schriftlich und mündlich geprüft wurde, sind die Noten der schriftlichen und der mündlichen Prüfung zu Grunde zu legen. Lautet die erste Nachkommastelle eines Mittelwertes „5“, ist die Note der schriftlichen Prüfung für die Rundung ausschlaggebend. Weichen die Noten der schriftlichen und der mündlichen Prüfung um bis zu zwei Notenstufen voneinander ab, ist der Mittelwert die Endnote. Weichen die Noten der schriftlichen und der mündlichen Prüfung um mehr als zwei Notenstufen voneinander ab, ist die Endnote unter Berücksichtigung des in der Nichtschülerprüfung gezeigten gesamten Leistungsbildes durch den Prüfungsausschuss festzusetzen. Bei der mündlichen und praktischen Prüfung ist jeweils die Note der Prüfung die Endnote. Die Nichtschülerprüfung ist bestanden, wenn alle Endnoten mindestens „ausreichend“ lauten.(2) Bei einem vom Prüfling zu vertretenden Abbruch der Prüfung sind sämtliche nicht wahrgenommenen Prüfungsteile mit „ungenügend“ zu benoten. Prüflinge, die die Prüfung nicht bestanden haben, erhalten ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 7 mit den in der Prüfung festgelegten Endnoten.(3) Nach Abschluss der Nichtschülerprüfung und der Schlussberatung des Prüfungsausschusses ist den Prüflingen das Ergebnis bekannt zu geben. Zum gleichen Zeitpunkt kann den Prüflingen, die bestanden haben, eine Bescheinigung über das Bestehen der Nichtschülerprüfung ausgehändigt werden. Darin muss eine Bemerkung enthalten sein, dass das Zeugnis darüber noch ausgestellt wird. Die Zeitdauer vom Beschluss des Prüfungsausschusses über die Ergebnisse der Prüfung bis zur Ausfertigung der Abschlusszeugnisse oder der Zeugnisse bei Nichtbestehen der Prüfung darf zwei Wochen nicht überschreiten. Für eine Wiederholung der Nichtschülerprüfung ist § 29 sinngemäß anzuwenden. Eine Wiederholungsprüfung gemäß § 29 Absatz 1 muss im Zeitraum von zwei Jahren nach Zulassung zum ersten Prüfungsverfahren abgeschlossen sein.(4) Prüflinge, die die Prüfung erfolgreich bestanden haben, erhalten ein Zeugnis gemäß Anlage 6. Im Zeugnis sind die Noten der geprüften Module anzugeben. Alle Zeugnisse und Bescheinigungen erhalten das Datum der Schlussberatung des Prüfungsausschusses. Dieses Datum ist als Zeugnisdatum in die Prüfungsliste der Schule aufzunehmen.

### § 34 — Zeugnisse

§ 34 Zeugnisse(1) Am Ende der ersten Jahrgangsstufe erhalten die Schülerinnen und Schüler ein Jahreszeugnis nach dem Muster der Anlage 2.(2) Schülerinnen und Schüler, die die Ausbildung vorzeitig ohne Abschluss verlassen, erhalten ein Abgangszeugnis nach dem Muster der Anlage 3.(3) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis nach dem Muster der Anlage 5 mit dem Datum der Zeugnisausgabe.(4) Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden oder ist ein zweites Mal nicht zur Prüfung zugelassen worden und verlässt die Schule, erhält er ein Abgangszeugnis nach dem Muster der Anlage 4.

### § 35 — Niederschriften

§ 35 Niederschriften(1) Über alle mit den Prüfungen zusammenhängenden Beratungen und Prüfungsvorgänge werden Niederschriften angefertigt.(2) Die Niederschriften sind von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des jeweiligen Ausschusses sowie von dieser Person bestimmten Protokollführerin oder Protokollführer zu unterzeichnen.(3) Die Niederschrift über die schriftliche Prüfung führt die jeweils Aufsicht führende Lehrkraft. Sie soll insbesondere enthalten:1. das Datum und den Prüfungsbereich,2. den Sitzplan der Prüflinge,3. die Namen der Aufsicht führenden Lehrkräfte und die Zeiten ihrer Aufsicht,4. eine Versicherung über die erfolgte Befragung der Prüflinge gemäß § 24 Absatz 2, ob gesundheitliche Probleme einer Teilnahme an der Prüfung entgegenstehen, sowie das Ergebnis der Befragung,5. den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Aufgabenstellung und des Beginns und des Endes der Bearbeitungszeit,6. die Namen der Prüflinge, die den Raum verlassen haben, und die Zeiten,7. den Zeitpunkt der Abgabe der Prüfungsarbeiten durch die Prüflinge,8. den Vermerk, dass die Prüflinge vor Beginn des Prüfungsverfahrens gemäß § 14 Absatz 3 auf die Vorschriften über Rücktritt, Krankheit, Täuschung und Störung (§ 17) hingewiesen wurden,9. die getroffenen Festlegungen gemäß § 13 Absatz 2 Nummer 8 und10. besondere Vorkommnisse.(4) Die Niederschrift über die mündliche Prüfung führt das nicht prüfende Mitglied des Fachausschusses. Diese soll insbesondere enthalten:1. die Namen der Mitglieder des Fachausschusses,2. die Klasse und die Namen der Prüflinge,3. den Prüfungsbereich,4. besondere Vorkommnisse während der Vorbereitungszeit und während der mündlichen Prüfung,5. Angaben über die wesentlichen Leistungen und Leistungsmängel der Prüflinge und6. die Bewertung der Prüfungsleistungen in Worten und in Noten.(5) Die Niederschrift über die praktische Prüfung innerhalb der Nichtschülerprüfung führt das nicht prüfende Mitglied des Fachausschusses. Diese soll insbesondere enthalten:1. die Namen der Mitglieder des Fachausschusses,2. die Klasse und die Namen der Prüflinge,3. das Arbeitsfeld, in welchem die praktische Prüfung stattfindet,4. besondere Vorkommnisse während der Vorbereitungszeit und während der praktischen Prüfung,5. Angaben über die wesentlichen Leistungen und Leistungsmängel der Prüflinge und6. die Bewertung der Prüfungsleistungen in Worten und in Noten.(6) Den Niederschriften ist eine Liste beizufügen, die die Vornoten, die Noten für die schriftlichen und die mündlichen Prüfungsleistungen, das Ergebnis der praktischen Prüfung, die Endnoten der Fächer und Module sowie das Ergebnis der Prüfung enthält.

### § 36 — Auswertung der Prüfung

§ 36 Auswertung der PrüfungJeweils eine Kopie der vollständig ausgefüllten Prüfungslisten, aus denen die Vornoten der Prüflinge, die Prüfungsnoten aller Prüfungsbereiche sowie die Endnoten hervorgehen, sind der zuständigen Schulbehörde spätestens vier Wochen nach Beendigung der Prüfung zur Auswertung zu übersenden.

### § 37 — Anerkennung ausländischer Abschlüsse (Europaklausel)

§ 37 Anerkennung ausländischer Abschlüsse (Europaklausel)(1) Für die Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen findet das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz in Verbindung mit der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 04.04.2008, S. 28, L 33 vom 03.02.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2021/2183 (ABl. L 444 vom 10.12.2021, S. 16) geändert worden ist, Anwendung.(2) Die Entscheidung über die Anerkennung gemäß Absatz 1 trifft auf Antrag die zuständige Schulbehörde.

### § 38 — Anlagen

§ 38 AnlagenDie Anlagen 1 bis 7 sind Bestandteil dieser Verordnung.

### § 39 — Übergangsbestimmungen

§ 39 ÜbergangsbestimmungenFür Ausbildungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurden, findet die Sozialassistenz-Höhere Berufsfachschulverordnung vom 11. Dezember 2012 (Mitt.bl. BM M-V S. 1067), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. August 2021 (Mittl.Bl. BM M-V S. 198) geändert worden ist, in ihrer bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung weiter Anwendung.

### § 4 — Zulassung und Aufnahme

§ 4 Zulassung und Aufnahme(1) Der Antrag auf Zulassung zum Bildungsgang ist bis zum 28. Februar eines Jahres in schriftlicher Form an die zuständige berufliche Schule zu richten. Bei minderjährigen Bewerberinnen und Bewerbern ist der Antrag auf Zulassung durch die Personensorgeberechtigten zu unterzeichnen.(2) Dem Antrag sind beizufügen:1. ein Lebenslauf,2. Nachweise über die geforderte Vorbildung in Form amtlich beglaubigter Kopien der Abschlusszeugnisse oder Bescheinigungen gemäß § 3 Absatz 1,3. Bescheinigungen gemäß § 3 Absatz 2,4. eine Erklärung darüber, dass keine Ablehnungsgründe gemäß Absatz 5 Nummer 2 vorliegen sowie5. für Bewerberinnen und Bewerber nichtdeutscher Herkunftssprache, ein Nachweis über ein Sprachzertifikat mindestens der Stufe B1 des gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER).(3) Sofern die Nachweise gemäß Absatz 2 Nummer 3 und 5 der Bewerberin oder dem Bewerber zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vorliegen, sind sie unverzüglich, jedoch spätestens vor Beginn der Ausbildung nachzureichen. Die Schule kann die Bewerberin oder den Bewerber in einem solchen Fall zur Ausbildung zulassen, jedoch unter dem Vorbehalt, dass sich aus den nachzureichenden Unterlagen keine Gründe für eine Ablehnung ergeben.(4) Die Entscheidung über die Zulassung und Aufnahme für den Bildungsgang trifft die Schulleitung. Sie teilt den Bewerberinnen und Bewerbern, bei minderjährigen Personen den Personensorgeberechtigten, die Entscheidung unverzüglich nach Antragsfrist gemäß Absatz 1 schriftlich mit.(5) Die Aufnahme ist zu versagen, wenn1. die dem Antrag beizufügenden Nachweise gemäß § 4 Absatz 2 nicht vollständig bei der Schule eingereicht worden sind oder2. die Bewerberin oder der Bewerber die staatliche Prüfung an einer Höheren Berufsfachschule oder einer Berufsfachschule eines sozialpädagogischen Bildungsganges bereits abgelegt hat, nicht bestanden hat und nicht mehr wiederholen darf.

### § 40 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 40 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Sozialassistenz-Höhere Berufsfachschulverordnung vom 11. Dezember 2012 (Mitt.bl. BM M-V S. 1067), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. August 2021 (Mittl.Bl. BM M-V S. 198) geändert worden ist, außer Kraft.(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Sozialassistenz-Höhere Berufsfachschulverordnung vom 11. Dezember 2012 (Mitt.bl. BM M-V S. 1067), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. August 2021 (Mittl.Bl. BM M-V S. 198) geändert worden ist, außer Kraft.

### § 5 — Auswahlverfahren

§ 5 Auswahlverfahren(1) Verspätete Zulassungsanträge gemäß § 4 Absatz 1 können im Auswahlverfahren erst berücksichtigt werden, wenn alle rechtzeitig eingegangenen Zulassungsanträge beschieden oder anderweitig erledigt worden sind.(2) Kann eine Schule nicht alle Bewerberinnen und Bewerber in den Bildungsgang aufnehmen, findet für alle Bewerberinnen und Bewerber, die die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, ein Auswahlverfahren nach den folgenden Kriterien statt:1. Unter Verwendung des die Zulassungsvoraussetzungen nachweisenden Zeugnisses sind die Plätze nach der Rangfolge der Durchschnittsnote des Abschlusszeugnisses gemäß § 3 Absatz 1 zu vergeben. Die Durchschnittsnote ist mit zwei Stellen nach dem Komma zu bilden, ohne dass gerundet wird.2. Kann von Bewerberinnen und Bewerbern mit gleichen Durchschnittsnoten nur ein Teil aufgenommen werden, wird die Aufnahmeentscheidung aufgrund eines Aufnahmegespräches getroffen, das die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von dieser Person beauftragte Lehrkraft mit den Bewerberinnen und Bewerbern führt.(3) Wer zugelassen wurde, hat innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe durch die Schule schriftlich mitzuteilen, ob der Platz in Anspruch genommen wird. Nach Ablauf dieser Frist werden nicht in Anspruch genommene Plätze im Nachrückverfahren vergeben.

### § 6 — Allgemeine Bestimmungen zur Unterrichtsorganisation und -durchführung

§ 6 Allgemeine Bestimmungen zur Unterrichtsorganisation und -durchführung(1) Der Unterricht wird grundsätzlich in Jahrgangsstufen durchgeführt. Er wird in der Regel im Klassenverband, wenn schulorganisatorische oder pädagogische Gesichtspunkte dafürsprechen, in anderen Organisationsformen, durchgeführt.(2) Die Stundenverteilung auf den Unterricht und die praktische Ausbildung wird durch die Rahmenstundentafel gemäß Anlage 1a und b geregelt. Die Lerninhalte sind im Rahmenplan der Höheren Berufsfachschule für Sozialassistenz M-V festgelegt. Die Ausbildung ist so zu gestalten, dass eine ständige und enge Kooperation mit den Einrichtungen der praktischen Ausbildung stattfindet.(3) Der tägliche Unterricht soll acht, der wöchentliche 38 Stunden nicht überschreiten.(4) Schülerinnen und Schüler, die bereits die Allgemeine Hochschulreife, die Fachhochschulreife oder den schulischen Teil der Fachhochschulreife mit ausreichenden Leistungen nachweisen, können auf Antrag vom fachrichtungsübergreifenden Mathematikunterricht befreit werden. Über den Antrag entscheidet die Schulleitung. Wird diesem Antrag entsprochen, ist anstelle einer Endnote im Fach Mathematik folgender Hinweis als Fußnote anzugeben: „Es wird auf die Abschlussnote im Fach Mathematik des Abiturzeugnisses oder des Zeugnisses über die Fachhochschulreife verwiesen.“

### § 7 — Leistungsbewertung

§ 7 Leistungsbewertung(1) Die im Unterricht und in der praktischen Ausbildung erbrachten Leistungen werden mit den Notenstufen gemäß § 62 Absatz 4 des Schulgesetzes bewertet.(2) Die Schülerinnen und Schüler sind zu Beginn des Bildungsgangs auf die Bewertungsvorschriften des § 62 Absatz 4 des Schulgesetzes und die Versetzungs- und Bestehensregelungen dieser Verordnung nachweislich hinzuweisen. Unterbleibt dieser Hinweis, hat dies keine Auswirkungen auf die Geltung der Versetzungs- und Bestehensregelungen.

### § 8 — Leistungsnachweise

§ 8 Leistungsnachweise(1) Die Anzahl der Leistungsnachweise nach den Absätzen 1 bis 3, ihre Gewichtung und ihre Terminierung werden zu Beginn des Schuljahres von der zuständigen Fachkonferenz festgelegt und den Schülerinnen und Schülern durch die jeweilige Lehrkraft bekannt gegeben. Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, die geforderten Leistungsnachweise zu erbringen.(2) Im Unterricht und in der praktischen Ausbildung können schriftliche, mündliche und praktische Leistungsnachweise erhoben werden.(3) Die Bewertung der Leistungen während der praktischen Ausbildung erfolgt durch die Lehrkraft, welche die Praktikumsbetreuung durchführt, und im Benehmen mit der Einrichtung der praktischen Ausbildung.(4) Die Jahresnote eines Faches oder Moduls (definiert im Rahmenplan der Höheren Berufsfachschule für Sozialassistenz M-V)wird aus den einzelnen Noten der in einer Klassenstufe erhobenen Leistungsnachweise gebildet. Im Modul 4 „Förderung in spezifischen Bildungs- und Erziehungsbereichen“ wird für jeden Teilbereich des Rahmenplans eine Note gebildet. Diese Noten sind zu einer Gesamtnote für das Modul zusammenzufassen. Die im Rahmen der praktischen Ausbildung erhobenen Leistungsnachweise werden zum Ende eines Schuljahres zur Jahresnote, für die Zulassung zur Abschlussprüfung am Ende der Ausbildung zu einer Vornote zusammengefasst.

### § 9 — Versetzung

§ 9 Versetzung(1) Die Schülerinnen und Schüler werden durch die Entscheidung der Klassenkonferenz zum Ende der ersten Jahrgangsstufe entweder in die nächsthöhere Jahrgangsstufe versetzt oder mit dem Vermerk „nicht versetzt“ der nachfolgenden gleichen Jahrgangsstufe zugewiesen.(2) Eine Versetzung erfolgt bei mindestens ausreichenden Leistungen in allen Fächern und Modulen und in der praktischen Ausbildung. Die praktische Ausbildung muss im vorgeschriebenen Umfang gemäß § 10 Absatz 2 und § 11 Absatz 4 absolviert sein.(3) Wird eine Versetzungsgefährdung deutlich, sind die betreffenden Schülerinnen oder Schüler oder bei minderjährigen Schülerinnen oder Schülern die Personensorgeberechtigten hierüber unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Erfolgt im Ausnahmefall keine Unterrichtung, ergibt sich daraus kein Anspruch auf Versetzung.(4) Lautet die Entscheidung „nicht versetzt“, wird dies den betreffenden Schülerinnen oder Schülern, bei minderjährigen Schülerinnen oder Schülern den Personensorgeberechtigten, unverzüglich mitgeteilt. Die Versetzungsentscheidung ist in das Jahreszeugnis nach dem Muster der Anlage 2 aufzunehmen.(5) Eine mangelhafte Leistung in einem Fach oder einem Modul kann durch eine gute Leistung in einem anderen Fach oder einem Modul oder durch befriedigende Leistungen in zwei anderen Fächern oder Modulen desselben Lernbereiches ausgeglichen werden. Ein Ausgleich kann nur einmal während der Ausbildung erfolgen. Eine ungenügende Leistung kann nicht ausgeglichen werden. Mangelhafte Leistungen im Modul 4 und in der praktischen Ausbildung können nicht ausgeglichen werden.(6) Die Schülerinnen oder Schüler können auf Antrag und unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsentwicklung ein Schuljahr wiederholen, wenn es die organisatorischen Bedingungen an der Schule ermöglichen. Hat die Klassenkonferenz einer Wiederholung des Schuljahres zugestimmt und kann die Schülerin oder der Schüler dennoch nicht einer nachfolgenden, gleichen Jahrgangsstufe zugewiesen werden, weil kein entsprechender Klassenverband gebildet wurde, lautet der Vermerk im Zeugnis „Das Ziel der Jahrgangsstufe wurde nicht erreicht.“Die Schülerin oder der Schüler kann dann wählen, ob1. der Besuch des Bildungsganges ausgesetzt werden soll, bis es eine nachfolgende entsprechende Jahrgangsstufe gibt, oder2. die Jahrgangsstufe an einer anderen Schule unter den Voraussetzungen des § 46 Absatz 3 des Schulgesetzes wiederholt werden soll.Eine freiwillige Wiederholung steht einer Nichtversetzung gleich. Schülerinnen oder Schüler, die die Schule ohne Abschluss verlassen, erhalten ein Abgangszeugnis nach dem Muster der Anlage 3. § 64 Absatz 2 und 3 des Schulgesetzes bleiben unberührt.(7) Die Ausbildung kann aus wichtigem Grund unterbrochen werden, wenn eine Schülerin oder ein Schülerdies bei der Schulleitung beantragt. Wer die Ausbildung länger als zwei Jahre unterbrochen hat, kann zur Fortsetzung der Ausbildung nur zugelassen werden, wenn in einer Überprüfung die erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen werden. Form und Umfang der Überprüfung setzt die Schulleitung fest.(8) Die Regelungen des § 56 Absatz 2 des Schulgesetzes zur Dauer des Schulbesuchs gelten entsprechend.

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— Verordnung über die Zulassung, Ausbildung und Prüfung an der Höheren Berufsfachschule für Sozialassistenz (Sozialassistenz-Höhere Berufsfachschulverordnung - SoaHBFSVO M-V) Vom 1. Februar 2024
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-SozAssBerFSchulVMV2024rahmen
Quelle: www.landesrecht-mv.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
