KSLwSVG · Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz über das Sondervermögen zur Förderung des natürlichen Klimaschutzes und zur Förderung der Landwirtschaft (Sondervermögensgesetz Klimaschutz und Landwirtschaft - KSLwSVG -) Vom 18. Dezember 2023*)

Ausfertigungsdatum:
18.12.2023
Fundstelle:
GVOBl. M-V 2023, 920, 921
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

Zwecke

§ 2 Zwecke(1) Mit den Mitteln des Sondervermögens können Flächen zugunsten des Sondervermögens angekauft werden, wenn dies zur Erreichung der in Rechtsvorschriften oder Planungen vorgesehenen Ziele des natürlichen Klimaschutzes, insbesondere für Maßnahmen zur Wiedervernässung von Mooren, erforderlich ist.(2) Mit den Mitteln des Sondervermögens können ferner landwirtschaftliche Flächen zugunsten des Sondervermögens angekauft werden, wenn dies aus agrarstrukturellen Gründen, insbesondere zur Stabilisierung von Tierproduktionsbetrieben erforderlich ist. Die angekauften Flächen sollen vorrangig so lange verpachtet werden, bis sie den agrarstrukturellen Zweck erfüllt haben. Den landwirtschaftlichen Betrieben kann dabei für die gepachteten Flächen ein Optionsrecht zum Eigentumserwerb eingeräumt werden, wenn die Aufstockung des Eigenlandanteiles zur Stabilisierung des Betriebes geboten erscheint.(3) Aus Mitteln des Sondervermögens können dem Haushalt des Landes Deckungsmittel zugeführt werden für1. Maßnahmen des natürlichen Klimaschutzes insbesondere in Gestalt der Wiedervernässung von Mooren im Zuständigkeitsbereich des für Klimaschutz zuständigen Ministeriums,2. Maßnahmen im Landeswald zur Förderung klimastabiler Wälder als Dauerwald,3. Maßnahmen auf lokaler Ebene zur Begleitung und Akzeptanzförderung von Vorhaben zur Erreichung der Landesklimaschutzziele,4. Maßnahmen zur Verbesserung des Wasserrückhaltevermögens in der Landschaft,5. Maßnahmen zur Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1991 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2024 über die Wiederherstellung der Natur und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/869 (Wiederherstellungsverordnung) und6. die Bereitstellung der Kofinanzierungsmittel des Landes für einen GAK Sonderrahmenplan „Klimaanpassung und Naturschutz“.(4) Aus Mitteln des Sondervermögens können dem Haushalt des Landes Deckungsmittel zugeführt werden auch für1. notwendige Mehrausgaben im Zusammenhang mit der Vorbeugung und Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest und für die Unterstützung der Landwirtschaft im Zusammenhang mit klimabedingten Witterungskalamitäten oder Naturkatastrophen,2. Mehrausgaben für den Betriebsstandort der Gut Dummerstorf GmbH auf landeseigenen Liegenschaften und3. Deckungsdefizite aus Finanzkorrekturen der Europäischen Union, die im Zuständigkeitsbereich des für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums stattfinden.(5) Aus Mitteln des Sondervermögens können dem Haushalt des Landes Deckungsmittel zugeführt werden für Investitionen in landeseigene Liegenschaften am Messestandort in Mühlengeez.

§ 1

Bildung, Fortführung, Umfang und Rechtsstellung des Sondervermögens

§ 1 Bildung, Fortführung, Umfang und Rechtsstellung des Sondervermögens(1) Es wird ein „Sondervermögen zur Förderung des natürlichen Klimaschutzes und zur Förderung der Landwirtschaft (Sondervermögen Klimaschutz und Landwirtschaft)“ als nicht rechtsfähiges Sondervermögen des Landes Mecklenburg-Vorpommern gebildet. Mit diesem Sondervermögen wird das auf der Grundlage des § 1 Absatz 1 des Landwirtschaftssondervermögensgesetzes vom 8. März 1993 (GVOBl. M-V S. 170), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVOBl. M-V S. 400, 407) geändert worden ist, gebildete Sondervermögen Landwirtschaft fortgeführt.(2) Dem Sondervermögen können aus dem Landeshaushalt nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes und Haushaltsplanes weitere Mittel des Landes zugeführt werden.(3) Das Sondervermögen kann im Rechtsverkehr unter seinem Namen handeln, klagen und verklagt werden.

§ 3

Verwaltung, Wirtschaftsführung, Vermögenstrennung, Finanzmittel, Übergangsregelung

§ 3 Verwaltung, Wirtschaftsführung, Vermögenstrennung, Finanzmittel, Übergangsregelung(1) Das Sondervermögen wird durch das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt (Ministerium) verwaltet.(2) Das Ministerium wird ermächtigt, die treuhänderische Verwaltung des Sondervermögens mit Zustimmung des Finanzministeriums auf Dritte zu übertragen.(3) Der Treuhänder unterliegt der Prüfung durch den Landesrechnungshof nach § 91 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern.(4) Das Sondervermögen verfügt über eine eigene Wirtschafts- und Rechnungsführung. Es ist vom übrigen Vermögen des Landes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.(5) Die Wirtschafts- und Rechnungsführung des Sondervermögens erfolgt auf der Grundlage dieses Gesetzes und eines Wirtschaftsplans. Die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern finden entsprechende Anwendung, soweit nicht dieses Gesetz oder das jeweilige Haushaltsgesetz einschließlich Wirtschaftsplan etwas Anderes bestimmen.(6) Als Finanzmittel fließen dem Sondervermögen neben den Zuführungen aus dem Landeshaushalt insbesondere die Zins- und Tilgungsleistungen aus Darlehen, die Einnahmen aus der Erstattung und Verzinsung von Zuschüssen und sonstigen Ausgaben des Sondervermögens, die Einnahmen aus der Verwaltung der sondervermögenseigenen Liegenschaften und die Erträge aus der Anlage von Sondervermögensmitteln sowie Rückführungen wegen maßnahmebedingter Verkehrswerterhöhungen in Folge der Finanzierung der Beräumung devastierter Flächen aus kommunalem oder privatem Eigentum zu.(7) Absatz 6 gilt auch für Einnahmen, die aus Maßnahmen resultieren, welche aufgrund der bis zum 29. Dezember 2023 geltenden Fassung des Landwirtschaftssondervermögensgesetzes aus dem Sondervermögen finanziert wurden. Soweit für diese Einnahmen eine zweckgebundene Verwendung vorgesehen war, ist § 2 Absatz 9 Satz 2 bis 4 in der bis zum 29. Dezember 2023 geltenden Fassung des Landwirtschaftssondervermögensgesetzes weiter anzuwenden.

§ 4

Wirtschaftsplan

§ 4 Wirtschaftsplan(1) Das Ministerium stellt für jedes Haushaltsjahr einen Wirtschaftsplan auf. Der Wirtschaftsplan enthält alle voraussehbaren Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsjahres.(2) Der Wirtschaftsplan wird dem Haushaltsplan des Landes als Anlage beigefügt.

§ 5

Jahresrechnung

§ 5 Jahresrechnung(1) Nach Abschluss des Haushaltsjahres erstellt das Ministerium die Jahresrechnung. In dieser sind der Bestand einschließlich Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens nachzuweisen.(2) Die Jahresrechnung wird der Haushaltsrechnung des Landes als Anlage beigefügt.

§ 6

Haftung

§ 6 HaftungFür die Verbindlichkeiten des Sondervermögens haftet nur dieses. Das Sondervermögen haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Landes Mecklenburg-Vorpommern.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.