Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Breitbandausbau in Mecklenburg-Vorpommern (Breitband M-V)“Vom 13. Dezember 2018*
- Ausfertigungsdatum:
- 13.12.2018
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 2018, 408
Verwendung des Sondervermögens
§ 4 Verwendung des SondervermögensEntnahmen aus dem Sondervermögen zugunsten des Landeshaushaltes dienen1. der Finanzierung des Breitbandausbaus sowie vergleichbarer Maßnahmen im Bereich der digitalen Infrastruktur,2. der Vorfinanzierung des bei Projekten nach Nummer 1 anfallenden kommunalen Eigenanteils,3. der Finanzierung von Verwaltungsaufwendungen, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und der Durchführung der Maßnahmen nach diesem Gesetz stehen, und4. dem Haushaltsausgleich, sofern dieser nicht durch Entnahmen aus der Ausgleichsrücklage erreicht werden kann. Die entnommenen Beträge sind dem Sondervermögen schnellstmöglich wieder zuzuführen.
Errichtung und Stellung im Rechtsverkehr
§ 1 Errichtung und Stellung im Rechtsverkehr(1) Das Land Mecklenburg-Vorpommern errichtet unter dem Namen „Breitbandausbau in Mecklenburg-Vorpommern“ ein Sondervermögen, welches vom Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung verwaltet wird. (2) Das Sondervermögen ist rechtlich unselbstständig und nicht rechtsfähig. (3) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes Mecklenburg-Vorpommern, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.
Zweck des Sondervermögens
§ 2 Zweck des SondervermögensDas Sondervermögen „Breitbandausbau in Mecklenburg-Vorpommern“ dient der langfristigen Sicherstellung der Kofinanzierung von Projekten des Breitbandausbaus in Mecklenburg-Vorpommern sowie vergleichbarer infrastruktureller Maßnahmen im Bereich der Digitalisierung.
Zuführung zum Sondervermögen
§ 3 Zuführung zum SondervermögenZur Begründung des Sondervermögens werden 507 Millionen Euro aus den Mitteln der Ausgleichsrücklage zugeführt. Die Zuführung weiterer Mittel kann nach Maßgabe des Haushaltes erfolgen.
Wirtschaftsplan
§ 5 WirtschaftsplanDas zuständige Ministerium erstellt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium für jedes Haushaltsjahr einen Wirtschaftsplan, in dem die Zuführungen aus dem und die Entnahmen gemäß § 4 an den Landeshaushalt veranschlagt werden. Der Wirtschaftsplan wird dem Haushaltsplan als Anlage beigefügt.
Jahresrechnung
§ 6 Jahresrechnung(1) Das zuständige Ministerium stellt am Ende eines jeden Haushaltsjahres die Jahresrechnung des Sondervermögens auf. Diese wird der Haushaltsrechnung des Landes beigefügt. (2) In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.