AG-SGB IX M-V · Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Landesausführungsgesetz SGB IX - AG-SGB IX M-V) Vom 16. Dezember 2019*

Ausfertigungsdatum:
16.12.2019
Fundstelle:
GVOBl. M-V 2019, 796
20 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

Eingliederungshilfeträger, zentrale Stelle, oberste Landessozialbehörde

§ 2 Eingliederungshilfeträger, zentrale Stelle, oberste Landessozialbehörde(1) Eingliederungshilfeträger sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Sie führen die Eingliederungshilfe als Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis aus.(2) Zentrale Stelle der Eingliederungs- und Sozialhilfeträger ist der Kommunale Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern. Er führt im Bereich der Eingliederungshilfe die im Zusammenhang mit der Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und dieses Gesetzes zentral wahrzunehmenden Aufgaben nach § 4 Absatz 2 und 3 durch.(3) Oberste Landessozialbehörde ist das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport.

§ 3

Gemeinsame Verantwortung, Zusammenarbeit, Landesarbeitsgemeinschaft

§ 3 Gemeinsame Verantwortung, Zusammenarbeit, Landesarbeitsgemeinschaft(1) Die Eingliederungshilfeträger im Sinne des § 94 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch einschließlich ihrer zentralen Stelle tragen die gemeinsame Verantwortung für die Leistungsgewährung nach dessen Teil 2. Hierzu arbeiten sie bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz eng und vertrauensvoll zusammen und unterstützen sich gegenseitig. Die Zusammenarbeit beinhaltet insbesondere eine Abstimmung, Koordinierung und Vernetzung der jeweils in eigener Zuständigkeit wahrzunehmenden Aufgaben. Die oberste Landessozialbehörde unterstützt sie bei der Durchführung ihrer Aufgaben.(2) Zum Wohl der Leistungsberechtigten arbeiten die Eingliederungshilfeträger, die zentrale Stelle der Eingliederungs- und Sozialhilfeträger, die oberste Landessozialbehörde, die Verbände der freien Wohlfahrtspflege und der privaten Träger sowie die Verbände für Menschen mit Behinderungen zusammen. Dies gilt auch für das Zusammenwirken mit anderen fachlich berührten Institutionen.(3) Bei der obersten Landessozialbehörde wird eine Landesarbeitsgemeinschaft Soziales eingerichtet. Im Rahmen der Eingliederungshilfe erfüllt sie die sich aus § 94 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ergebenden Aufgaben. Sie soll auch zur Sicherung und Weiterentwicklung der Selbstbestimmung und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft beitragen und den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den Trägern der Eingliederungshilfe, den Sozialhilfeträgern sowie den in Absatz 2 genannten weiteren Akteuren fördern. Hierzu zählen insbesondere1. die Verständigung über gesellschaftliche und fachliche Entwicklungen, die Einfluss auf die Ausgestaltung der Leistungen und die Entwicklung der Aus- und Einzahlungen in der Eingliederungs- und Sozialhilfe haben können,2. die Förderung und Weiterentwicklung der Strukturen der Eingliederungs- und Sozialhilfe,3. die Analyse der landesweiten Entwicklung in der Eingliederungs- und Sozialhilfe,4. der Austausch zum Bedarfsermittlungsinstrument in der Eingliederungshilfe,5. die Herstellung eines Erfahrungs- und Informationsaustausches sowie6. die Förderung der Entwicklung und Anwendung von Instrumenten zur zielgerichteten Erbringung und Überprüfung von Leistungen und der Qualitätssicherung einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen.(4) Der Landesarbeitsgemeinschaft Soziales gehören die oder der Vorsitzende des Sozialausschusses des Landtages Mecklenburg-Vorpommern sowie je eine Vertreterin oder ein Vertreter der obersten Landessozialbehörde, des Finanzministeriums, des Ministeriums für Inneres, Bau und Digitalisierung, der Eingliederungs- und Sozialhilfeträger der kreisfreien Städte, der Eingliederungs- und Sozialhilfeträger der Landkreise, der zentralen Stelle der Eingliederungs- und Sozialhilfeträger, des Städte- und Gemeindetages Mecklenburg-Vorpommern, des Landkreistages Mecklenburg-Vorpommern, des Bundesverbandes privater Anbieter sozialer Dienste e. V., der Landesverbände der Pflegekassen in Mecklenburg-Vorpommern und einer staatlichen Hochschule aus den Bereichen der Sozialen Arbeit, der Heilpädagogik oder des Gesundheitswesens, je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen nach § 5 und der Liga der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege in Mecklenburg-Vorpommern e. V. an. Die Leitung der Landesarbeitsgemeinschaft obliegt der Vertreterin oder dem Vertreter der obersten Landessozialbehörde. Die Einzelheiten insbesondere zu ihrer Arbeitsweise regelt die Landesarbeitsgemeinschaft in einer Geschäftsordnung.

§ 5

Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen

§ 5 Interessenvertretung der Menschen mit BehinderungenMaßgebliche Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen für alle Angelegenheiten des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist der Rat für Inklusionsförderung von Menschen mit Behinderungen nach § 16 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes.

§ 11

Erlass von Verwaltungsvorschriften, Zielvereinbarungen

§ 11 Erlass von Verwaltungsvorschriften, Zielvereinbarungen(1) Die oberste Landessozialbehörde wird ermächtigt, Verwaltungsvorschriften zum Neunten Buch Sozialgesetzbuch und zu diesem Gesetz zu erlassen.(2) Die oberste Landessozialbehörde kann Zielvereinbarungen über Art und Umfang der Aufgabenwahrnehmung zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele mit den Eingliederungshilfeträgern und der zentralen Stelle der Eingliederungs- und Sozialhilfeträgern abschließen. In diese Vereinbarungen können nach Maßgabe des Haushaltes Regelungen aufgenommen werden, nach denen das Land ergänzend zu den Zuweisungen nach Abschnitt 3 Mittel vor allem für die Finanzierung von Maßnahmen zur Qualitätssicherung, Qualitätsverbesserung und Vereinheitlichung der Aufgabenwahrnehmung sowie von Modellprojekten ausreicht.

§ 12

Kostenträger

§ 12 KostenträgerDie Eingliederungshilfeträger tragen die Kosten für die Aufgaben, die ihnen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch oder nach landesrechtlichen Regelungen obliegen, soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist.

§ 13

Allgemeine Kostenerstattung des Landes

§ 13 Allgemeine Kostenerstattung des Landes(1) Das Land erstattet den Eingliederungshilfeträgern jeweils anteilig die Jahresnettoauszahlungen für die Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Jahresnettoauszahlungen sind die jährlichen Auszahlungen für die vorgenannten Leistungen, soweit diese nicht von vorrangigen Kostenträgern übernommen werden, abzüglich aller im Zusammenhang mit der Leistungsgewährung und der Aufgabenerfüllung entstehenden Einzahlungen. Hierzu zählen auch Einzahlungen von anderen Kostenträgern und sonstige finanzielle Beteiligungen an den Kosten der Eingliederungshilfe, insbesondere aus anderen öffentlichen Haushalten oder aufgrund anderer vorrangiger gesetzlicher Leistungen.(2) Der Anteil des Landes (Zielquoten) entspricht den in § 17 Absatz 2 Satz 1 des Landesausführungsgesetzes SGB XII geregelten Anteilen. Die jeweiligen Beträge werden auf volle Eurobeträge gerundet.

§ 14

Auszahlungsverfahren, Abschläge, Abrechnung

§ 14 Auszahlungsverfahren, Abschläge, Abrechnung(1) Die Eingliederungshilfeträger übermitteln der obersten Landessozialbehörde bis zum 31. März die Jahresnettoauszahlungen nach § 13 Absatz 1 Satz 2 des Vorjahres. Vor Übermittlung sind die Eingliederungshilfeträger verpflichtet zu prüfen, ob die Jahresnettoauszahlungen begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Diese Prüfung ist im Zuge der Übermittlung zu bestätigen. Zudem ist ein Nachweis aller Auszahlungen und Einzahlungen zu erbringen, welche im Vorfeld durch die in den Landkreisen und kreisfreien Städten für die Prüfung des Jahresabschlusses zuständigen Stellen verbindlich zu bestätigen sind. Mehrausgaben oder Mindereinnahmen im Vergleich mit dem vorvergangenen Jahr sind im Rahmen der Übermittlung nach Satz 1 darzulegen und zu begründen. Die Eingliederungshilfeträger übermitteln der obersten Landessozialbehörde mit Stichtag 30. September bis zum 31. Oktober des Jahres den Stand der Jahresnettoauszahlungen nach § 13 Absatz 1 Satz 2 sowie die voraussichtliche Entwicklung dieser Nettoauszahlungen für das laufende Jahr. Satz 5 gilt entsprechend, soweit das Ergebnis der voraussichtlichen Entwicklung der Nettoauszahlungen für das laufende Jahr die Jahresnettoauszahlungen des vorangegangenen Jahres übersteigen würde.(2) Die oberste Landessozialbehörde stellt jährlich die Höhe der Nettoauszahlungen Eingliederungshilfe für das vergangene Jahr nach Abzug der Leistungen vorrangiger Leistungsträger für jeden Eingliederungshilfeträger (trägerbezogene Jahresnettoauszahlungen Eingliederungshilfe) und den durch das Land nach § 13 Absatz 2 zu zahlenden Anteil der trägerbezogenen Jahresnettoauszahlungen (trägerbezogener Erstattungsbetrag Eingliederungshilfe) bis zur Mitte des zweiten Quartals fest, soweit die nach Absatz 1 Satz 1 bis 5 zu übermittelnden Daten rechtzeitig sowie vollständig vorliegen und den Anforderungen aufgrund von § 18 entsprechen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, setzt die oberste Landessozialbehörde dem Eingliederungshilfeträger schriftlich eine angemessene Frist, innerhalb derer alle Voraussetzungen herzustellen sind. Dabei sind dem Eingliederungshilfeträger die im Einzelfall fehlende Voraussetzung beziehungsweise notwendige Mitwirkung konkret sowie sich aus einer nicht fristgerechten Herstellung aller Voraussetzungen ergebenden Folgen schriftlich mitzuteilen. Kommt der Eingliederungshilfeträger seinen Mitwirkungspflichten trotz der schriftlichen Belehrung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist nach, schließt die oberste Landessozialbehörde die Abrechnung ohne weitere Ermittlungen auf der Grundlage einer qualifizierten Schätzung der Höhe der Jahresnettoauszahlungen Eingliederungshilfe ab. Hieraus werden der durch das Land nach § 13 Absatz 2 zu zahlende trägerbezogene Erstattungsbetrag Eingliederungshilfe sowie der trägerbezogene Übergangsbetrag nach § 15 errechnet. § 13 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.(3) Die durch die oberste Landessozialbehörde nach Absatz 2 festgestellten trägerbezogenen Jahresnettoauszahlungen Eingliederungshilfe, der durch das Land zu zahlende trägerbezogene Erstattungsbetrag Eingliederungshilfe und die spezielle Kostenerstattung nach § 15 werden den Eingliederungshilfeträgern unverzüglich nach ihrer Festsetzung mitgeteilt. Einwendungen gegen die Festsetzung nach Absatz 2 müssen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich gegenüber der obersten Landessozialbehörde erhoben werden. Sollte ein Eingliederungshilfeträger Einwendungen erheben, hat er der obersten Landessozialbehörde alle für eine Überprüfung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln.(4) Zu den Auszahlungen nach Absatz 2 gehören nicht solche Auszahlungen, die durch grob fahrlässig oder vorsätzlich zu Unrecht erbrachte Leistungen oder durch grob fahrlässig oder vorsätzlich zu Unrecht nicht erhobene Einzahlungen verursacht sind. Erfährt die oberste Landessozialbehörde erst nach erfolgtem Ausgleich des trägerbezogenen Erstattungsbetrages Eingliederungshilfe und der aufwandsbezogenen Kostenerstattung nach § 16, dass entgegen Satz 1 zu Unrecht erbrachte Auszahlungen oder zu Unrecht nicht erhobene Einzahlungen bei der Berechnung der Jahresnettoauszahlungen zu einem unrichtigen Ergebnis geführt haben, so ist sie berechtigt, ihre Forderung wegen Überzahlung mit späteren Abschlagszahlungen zu verrechnen.(5) Auf Grundlage der Festsetzung des trägerbezogenen Erstattungsbetrages Eingliederungshilfe nach Absatz 2 bestimmt die oberste Landessozialbehörde die trägerbezogenen Abschlagszahlungen für das zweite, dritte und vierte Quartal des laufenden Kalenderjahres und das erste Quartal des darauffolgenden Kalenderjahres. Der trägerbezogene Erstattungsbetrag nach Satz 1 wird mit einem Dynamisierungswert multipliziert, soweit der Dynamisierungswert größer als eins ist. Hinsichtlich der Bestimmung des Dynamisierungswertes gilt § 18 Absatz 5 Satz 3 des Landesausführungsgesetzes SGB XII. Die Abschläge können auf volle Tausend Euro gerundet werden. Die Auszahlung der Abschläge erfolgt jeweils zur Mitte des Quartals gemeinsam mit den Abschlägen nach § 18 Absatz 5 des Landesausführungsgesetzes SGB XII.(6) Die Verrechnung und Schlusszahlung des trägerbezogenen Erstattungsbetrages Eingliederungshilfe des Vorjahres erfolgt umgehend nach der Festsetzung seiner Höhe nach Absatz 2. Sollte die Summe der Abschläge des Vorjahres den trägerbezogenen Erstattungsbetrag des Vorjahres überstiegen haben, werden sie mit den Abschlägen nach Absatz 5 verrechnet.(7) Einzelheiten über das Auszahlungsverfahren, über die Festsetzung der trägerbezogenen Jahresnettoauszahlungen und des trägerbezogenen Erstattungsbetrages sowie die hiermit im Zusammenhang stehenden Voraussetzungen, des Abschlagsverfahrens, der jeweiligen Auszahlungen sowie der Abrechnung kann die oberste Landessozialbehörde durch Runderlass regeln.(8) Im Jahr 2022 gewährt das Land den Eingliederungs- und Sozialhilfeträgern neben den monatlichen Abschlagszahlungen für 2022 einen einmaligen Abschlagsbetrag in Höhe von 20 000 000 Euro. Die Verteilung erfolgt entsprechend den monatlichen Abschlagszahlungen für das Jahr 2022. Bei der Ermittlung der Schlusszahlung der trägerbezogenen Erstattungsbeträge Eingliederungs- und Sozialhilfe für das Jahr 2022 nach Absatz 6 und § 18 Absatz 6 des Landesausführungsgesetzes SGB XII wird der zusätzliche Abschlagsbetrag berücksichtigt und verrechnet.

§ 15

Spezielle Kostenerstattung des Landes

§ 15 Spezielle Kostenerstattung des LandesDie aus § 19 Absatz 1 und 2 des Landesausführungsgesetzes SGB XII errechneten Übergangsquoten gelten auch für dieses Gesetz.

§ 16

Aufwandsbezogene Kostenerstattung des Landes

§ 16 Aufwandsbezogene Kostenerstattung des Landes(1) Das Land gewährt den Eingliederungshilfeträgern einen Mehrbelastungsausgleich in Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in Höhe von jährlich 9 000 000 Euro. Die Verteilung der Mittel erfolgt nach dem Verhältnis der Anteile der Eingliederungshilfeträger an der Zahl der Leistungsbezieher in Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Mecklenburg-Vorpommern im Laufe des vorvergangenen Jahres. Grundlage für die Verteilung ist die amtliche Statistik des Statistischen Amtes Mecklenburg-Vorpommern der Empfängerinnen und Empfänger nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch. Ausgleichsleistungen werden auf volle Eurobeträge gerundet. Die sich aus der Berechnung ergebenden Ausgleichsleistungen werden durch Runderlass der obersten Landessozialbehörde bekannt gemacht und zur Mitte eines Quartals in Höhe von einem Viertel des Jahresbetrages ausgezahlt.(2) Der erforderliche Vollzugsaufwand in Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes und die Höhe der pauschalen Erstattung werden durch das Land gemäß § 19 evaluiert. Ergibt die Evaluation nach § 19 oder eine Zwischenevaluation einen Anpassungsbedarf des in Absatz 1 genannten Betrages, kann eine Änderung des Betrages durch eine Verordnung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Sport im Einvernehmen mit dem Finanzministerium vorgenommen werden.

§ 17

Ausgleichsleistungen des Landes für zentrale Aufgaben

§ 17 Ausgleichsleistungen des Landes für zentrale AufgabenDie Eingliederungshilfeträger erhalten für die Nettoauszahlungen, die ihnen oder der zentralen Stelle in Erfüllung durch die mit § 4 dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben entstehen, Finanzzuweisungen des Landes. Diese sind in den Finanzzuweisungen nach § 20 Absatz 2 des Landesausführungsgesetzes SGB XII enthalten.

§ 18

Datenerhebung zur Aufgabenerfüllung und Kostenentwicklung

§ 18 Datenerhebung zur Aufgabenerfüllung und KostenentwicklungIm Rahmen der Umsetzung der Regelungen des Teils 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und dieses Gesetzes sind die Eingliederungshilfeträger und die zentrale Stelle der Eingliederungs- und Sozialhilfeträger verpflichtet, fortlaufend Daten, personenbezogene und besondere Kategorien personenbezogener Daten zu erheben und an die oberste Landessozialbehörde zu übermitteln. Die Daten müssen geeignet sein, Nachweis insbesondere über die Erreichung der Ziele nach § 1, die Mängelfreiheit der Meldungen nach § 14 Absatz 1 und 2, die Ausübung der Steuerungsverantwortung der Eingliederungshilfeträger sowie die Kostenentwicklung im Bereich der Eingliederungshilfe zu führen. Das Nähere zu dem erforderlichen Steuerungsmodell sowie den in Satz 1 benannten zu erhebenden und zu übermittelnden Daten und Informationen, ihren einheitlichen Grundlagen, zum Erhebungsverfahren, zur Übermittlung und zur Auswertung der übermittelten Daten und die Verantwortlichkeit für die jeweiligen Systeme und Verarbeitungsschritte regelt das für Soziales zuständige Ministerium als oberste Landessozialbehörde im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und unter Berücksichtigung einer gemeinsam mit den Eingliederungshilfeträgern und deren zentraler Stelle durchzuführenden Abstimmung über die jeweiligen Einzelheiten durch Rechtsverordnung. Die Rechtsverordnung kann ab 2026 als Folge einer unterlassenen, nicht rechtzeitigen, unvollständigen oder unrichtigen Datenübermittlung einen Einbehalt von bis zu zehn Prozent der Erstattungen des Landes nach den §§ 13 bis 15 regeln.

§ 19

Evaluierung

§ 19 EvaluierungDie oberste Landessozialbehörde erstellt bis zum 31. Dezember 2026 einen Bericht, der die tatsächliche Leistungsentwicklung einschließlich der sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Nettoauszahlungen der Eingliederungshilfeträger für die Aufgabenwahrnehmung nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch evaluiert. Gegenstand der Evaluation ist auch die Angemessenheit der Kostenausgleichsregelungen nach Abschnitt 3.Besonders einbezogen werden hierbei die finanziellen Auswirkungen einschließlich notwendiger zusätzlicher oder verminderter Personal- und Sachkosten der1. veränderten Einkommens- und Vermögensanrechnung,2. Einführung des Budgets für Arbeit und der anderen Leistungsanbieter,3. Leistungskataloge für die Soziale Teilhabe und die Teilhabe an Bildung,4. Trennung der Fachleistungen der Eingliederungshilfe von den Leistungen zum Lebensunterhalt,5. Teilhabeplanverfahren und Gesamtplanverfahren und der6. Einführung von Frauenbeauftragten in Werkstätten für behinderte Menschen.Die Eingliederungshilfeträger sind zur Mithilfe verpflichtet. Die Einzelheiten der Evaluation und die zu erhebenden Daten werden durch die oberste Landessozialbehörde durch Runderlass geregelt. Dieser Bericht bildet mit dem Bericht nach § 22 Absatz 2 des Landesausführungsgesetzes SGB XII und einer Zusammenfassung und Wertung der Ergebnisse einen Gesamtbericht. Dieser Gesamtbericht ist dem Landtag Mecklenburg-Vorpommern, dem Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern sowie allen Eingliederungshilfeträgern und der Landesarbeitsgemeinschaft nach § 3 Absatz 3 zur Kenntnisnahme zu übergeben.

§ 9

Aufsicht

§ 9 Aufsicht(1) Die oberste Landessozialbehörde ist Fachaufsichtsbehörde für die Eingliederungshilfeträger und die zentrale Stelle der Eingliederungs- und Sozialhilfeträger, soweit diese Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen. Sie hat auf eine flächendeckende, landeseinheitliche, bedarfsdeckende, am Sozialraum orientierte und inklusiv ausgerichtete Leistungserbringung hinzuwirken und unterstützt die Eingliederungshilfeträger bei der Umsetzung ihres Sicherstellungsauftrags.(2) Die oberste Landessozialbehörde kann sich über die Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung im Sinne dieses Gesetzes unterrichten lassen und die Wahrnehmung der Aufgaben prüfen. Sie kann hierzu mündliche und schriftliche Berichte sowie Akten und sonstige Unterlagen anfordern und einsehen.(3) Die oberste Landessozialbehörde kann im Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung im Sinne dieses Gesetzes Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige, zweckmäßige, qualitative einschließlich wirksame und wirtschaftliche Erfüllung der Aufgaben sicherzustellen. Das Weisungsrecht erstreckt sich auch auf die Prüfung, ob die Nettoauszahlungen für Geldleistungen für die Ausführung von Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.(4) Die Regelungen der §§ 87 und 123 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern bleiben unberührt.

§ 10

Einheitliche Steuerung der Deckung der Bedarfe

§ 10 Einheitliche Steuerung der Deckung der Bedarfe(1) Zur Sicherstellung einer landeseinheitlichen Ausgestaltung der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch entwickelt die oberste Landessozialbehörde allgemeine Orientierungsmaßstäbe. Diese Maßstäbe für eine einheitliche Bewilligungspraxis im Land umfassen die Bildung von Gruppen vergleichbarer Teilhabebeeinträchtigungen und -bedarfe sowie darauf bezogene Leistungsumfänge. Die individuelle Feststellung des Bedarfs sowie die Entscheidung über die Leistungsgewährung im Einzelfall bleiben davon unberührt. Die zur Entwicklung der Orientierungsmaßstäbe erforderlichen Daten, personenbezogenen Daten, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung), werden von den Eingliederungshilfeträgern an die oberste Landessozialbehörde entsprechend der §§ 18 und 18a übermittelt.(2) Soweit Maßstäbe nach Absatz 1 vorliegen, teilt die oberste Landessozialbehörde diese jedem Eingliederungshilfeträger vor Beginn eines Kalenderjahres zur Orientierung bei der allgemeinen Planung und Bewilligung von Leistungen der Eingliederungshilfe mit.

§ 18a

Datenübermittlung und Datenverarbeitung

§ 18a Datenübermittlung und Datenverarbeitung(1) Die Übermittlung hat in verschlüsselter Form über ein elektronisches Übermittlungsverfahren zu erfolgen, das den Vorgaben des IT-Grundschutzes und den technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik entspricht und dessen Datenschutzkonformität anhand des Standard-Datenschutzmodells festgestellt worden ist.(2) Die Verarbeitung der nach § 18 erhobenen personenbezogenen Daten und der besonderen Kategorien personenbezogener Daten ist abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) zulässig, soweit dies zur Wahrnehmung der fachaufsichtlichen Aufgaben der obersten Landessozialbehörde erforderlich ist.(3) Eine Verarbeitung der personenbezogenen Daten und der besonderen Kategorien personenbezogener Daten zu anderen als den in Absatz 2 genannten Zwecken ist unzulässig. Die Daten dürfen jedoch für weitere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke der obersten Landessozialbehörde, des Finanzministeriums sowie der Sozialämter der Landkreise und kreisfreien Städte anonymisiert und anonymisiert weiterverarbeitet werden.(4) Jeder Zugriff auf personenbezogene Daten und auf besondere Kategorie personenbezogener Daten ist vollständig zu protokollieren.(5) Die verarbeiteten personenbezogenen Daten und die besonderen Kategorien personenbezogener Daten sind spätestens fünf Jahre nach ihrer Erhebung zu löschen. Anstelle der Löschung ist eine Anonymisierung zulässig.

§ 4

Sachliche Zuständigkeit, Verordnungsermächtigung

§ 4 Sachliche Zuständigkeit, Verordnungsermächtigung(1) Die Eingliederungshilfeträger sind sachlich zuständig für die dem Träger der Eingliederungshilfe durch das Neunte Buch Sozialgesetzbuch übertragenen Aufgaben, soweit nicht die zentrale Stelle der Eingliederungs- und Sozialhilfeträger sachlich zuständig ist. Sie ermöglichen die personenzentrierte sowie sozialraum- und lebensfeldorientierte Leistungserbringung und wirken darauf hin, die Leistungsberechtigten zur Teilhabe an und Einbeziehung in die Gemeinschaft zu befähigen. Dies steht der notwendigen überregionalen Nutzung von Leistungsangeboten, die auf besondere Problemlagen spezialisiert sind, nicht entgegen.(2) Die zentrale Stelle der Eingliederungs- und Sozialhilfeträger ist im Bereich der Eingliederungshilfe sachlich zuständig für1. die Verhandlung von Vergütungsvereinbarungen nach § 125 Absatz 1 Nummer 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, die durch den Eingliederungshilfeträger abgeschlossen werden,2. die Mitarbeit in der Schiedsstelle nach § 133 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend der Schiedsstellenlandesverordnung gemäß § 133 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie3. die Vertretung der Eingliederungshilfeträger in überregionalen Gremien im Bereich der Eingliederungshilfe.Sie unterstützt die Eingliederungshilfeträger bei der Erarbeitung, Weiterentwicklung und dem Abschluss von Landesrahmenverträgen nach § 131 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch einschließlich der erforderlichen Anlagen. Sie kann auf Wunsch der Eingliederungshilfeträger die Organisation und Durchführung von Fortbildungen sowie weitere zentrale Dienstleistungen übernehmen.(3) Die zentrale Stelle der Eingliederungs- und Sozialhilfeträger erlässt den Widerspruchsbescheid für Leistungen nach Teil 2 des Neunte Buch Sozialgesetzbuch.(4) Das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung und dem Finanzministerium und im Benehmen mit den Eingliederungshilfeträgern durch Rechtsverordnung weitere Aufgaben der Eingliederungshilfeträger auf die zentrale Stelle der Eingliederungs- und Sozialhilfeträger zu übertragen.(5) Die Eingliederungshilfeträger und ihre zentrale Stelle sollen die Verhandlung von Leistungsvereinbarungen nach § 125 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und Vergütungsvereinbarungen nach § 125 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch gemeinsam an in der Regel nicht mehr als drei Verhandlungstagen durchführen.(6) Um die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung im Land zu gewährleisten, findet ein regelmäßiger fachlicher Austausch zu Fragen im Zusammenhang mit der Verhandlung von Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen aller Eingliederungs- und Sozialhilfeträger, der zentralen Stelle und der Fachaufsicht unter Verantwortung der zentralen Stelle statt. Der fachliche Austausch soll mindestens sechsmal im Jahr stattfinden. Zu mindestens zwei dieser Termine sollen die Vertreter der Leistungserbringerverbände auf Landesebene eingeladen werden. Soweit ein Eingliederungshilfeträger von der ehemaligen Möglichkeit, die Aufgaben nach Absatz 2 Nummer 1 ganz oder teilweise selbst zu übernehmen, Gebrauch gemacht hatte, finden zusätzlich zu den in Satz 1 und 2 genannten fachlichen Austauschen mindestens zwei weitere Austausche pro Jahr zwischen dem Eingliederungshilfeträger, der zentralen Stelle und der Fachaufsicht unter Verantwortung der zentralen Stelle statt.

§ 1

Ziele des Gesetzes

§ 1 Ziele des GesetzesZiele dieses Gesetzes sind in Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch1. die Gewährleistung personenzentrierter Teilhabeleistungen in der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen,2. die Förderung der Selbstbestimmung der Leistungsberechtigten bei der Auswahl geeigneter und wirtschaftlicher Leistungsangebote,3. die Förderung einer flächendeckenden, am Sozialraum orientierten und inklusiv ausgerichteten Deckung der Bedarfe zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie4. die Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung.

§ 6

Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung

§ 6 Wirtschaftlichkeits- und QualitätsprüfungZur Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der vereinbarten Leistungen können die Eingliederungshilfeträger oder von diesen beauftragte Dritte anlassunabhängige Prüfungen der Qualität einschließlich der Wirksamkeit und der Wirtschaftlichkeit der vereinbarten Leistungen des Leistungserbringers vornehmen. Die Prüfungen können ohne vorherige Ankündigung erfolgen. Im Übrigen gelten die §§ 128 und 131 Absatz 1 Nummer 6 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

§ 7

Entgegennahme und Weiterleitung von Anträgen

§ 7 Entgegennahme und Weiterleitung von AnträgenEin Antrag auf Eingliederungshilfe kann auch bei kreisangehörigen Ämtern und amtsfreien Gemeinden gestellt werden, in deren Zuständigkeitsbereich sich die oder der Hilfesuchende tatsächlich aufhält. Die Ämter und amtsfreien Gemeinden leiten den Antrag unverzüglich dem Eingliederungshilfeträger zu.

§ 8

Vorläufige Hilfeleistung

§ 8 Vorläufige HilfeleistungDie kreisangehörigen Ämter und amtsfreien Gemeinden, in deren Zuständigkeitsbereich sich die oder der Hilfesuchende tatsächlich aufhält, haben vorläufig die notwendigen Maßnahmen zu treffen, wenn der zuständige Eingliederungshilfeträger nicht rechtzeitig tätig werden kann, die Gewährung der Hilfe aber keinen Aufschub duldet. Sie haben den zuständigen Eingliederungshilfeträger unverzüglich über ihre Maßnahmen zu unterrichten. Der zuständige Eingliederungshilfeträger hat die aufgewendeten Kosten mit Ausnahme der Verwaltungskosten zu erstatten, soweit die Hilfe dem Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch entspricht.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.