ZustLVO SGB IX · Mecklenburg-Vorpommern

Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach § 148 Abs. 4 und § 150 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (ZustLVO SGB IX) Vom 7. Oktober 2002

Ausfertigungsdatum:
07.10.2002
Fundstelle:
GVOBl. M-V 2002, 720
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ZustLVO

Aufgrund des § 1 Abs. 1 und des § 4 des Zuständigkeitsneuregelungsgesetzes vom 20. Dezember 1990 (GVOBl. M-V 1991 S. 2) verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1Zuständig für die Bekanntmachung des Prozentsatzes im Sinne des § 148 Abs. 4 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist das Sozialministerium.

§ 2

§ 2Zuständig für das Erstattungsverfahren nach § 150 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist das Wirtschaftsministerium. Das Wirtschaftsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit dem Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern zu übertragen.

§ 3

§ 3(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2001 in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach § 62 Abs. 4 und § 64 Abs. 4 des Schwerbehindertengesetzes vom 3. März 1992 (GVOBl. M-V S. 202) außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.