SGB9§131Abs1LRVtrEV MV · Mecklenburg-Vorpommern

Landesverordnung zum Ersatz eines Landesrahmenvertrages für Mecklenburg-Vorpommern nach § 131 Absatz 1 SGB IX Vom 17. Dezember 2019

Ausfertigungsdatum:
17.12.2019
Fundstelle:
GVOBl. M-V 2019, 858
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anhang SGB9§131Abs1LRVtrEV

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Eingangsformel SGB9§131Abs1LRVtrEV

Aufgrund des § 131 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1948) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1Die Inhalte des im Anhang zu dieser Verordnung beigefügten Entwurfes eines Landesrahmenvertrages für Mecklenburg-Vorpommern nach § 131 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch mit seinen Anlagen 1, 2, 3, 4a, 4b, 5, 6a, 6b, 6c, 6d, 7, 8a, 8b, 8c, 9, 10a, 10b, 10c und 10d werden nach § 131 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch für anwendbar erklärt.

§ 2

§ 2(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.(2) Diese Verordnung tritt außer Kraft, wenn der Landesrahmenvertrag für Mecklenburg-Vorpommern nach § 131 Absatz 1 SGB IX für Leistungen der Eingliederungshilfe durch alle Vertragsparteien rechtsgültig unterzeichnet worden und nach dessen § 35 in Kraft getreten ist. Das Datum des Außerkrafttretens dieser Verordnung ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt zu machen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.