Gesetz zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches - Kinder- und Jugendhilfe - (Landesjugendhilfeorganisationsgesetz -KJHG-Org M-V) Vom 23. Februar 1993
- Ausfertigungsdatum:
- 23.02.1993
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 1993, 158
Zuständigkeiten der Verwaltung des Landesjugendamtes
§ 24 Zuständigkeiten der Verwaltung des LandesjugendamtesDie Verwaltung des Landesjugendamtes ist zuständig für1. die Verteilung unbegleiteter minderjähriger Ausländerinnen und Ausländer nach § 42b Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und § 25,2. die Anerkennung von Vormundschaftsvereinen nach § 54 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,3. die Kostenerstattung nach den §§ 89, 89a Absatz 2, 89b Absatz 2, 89c Absatz 3, 89d und 89e Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und § 26 und4. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 104 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.
Verteilung unbegleiteter minderjähriger Ausländerinnen und Ausländer
§ 25Verteilung unbegleiteter minderjähriger Ausländerinnen und Ausländer(1) Die Verwaltung des Landesjugendamtes weist unbegleitete minderjährige Ausländerinnen und Ausländer gemäß § 24 Nummer 1 den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen einer festzulegenden Aufnahmequote zu. Sofern die spezifischen Schutzbedürfnisse und Bedarfe der jungen Menschen dies gebieten, ist eine Abweichung von dieser Aufnahmequote möglich.(2) Die Festlegung der Aufnahmequote durch die Verwaltung des Landesjugendamtes soll in Abstimmung mit den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe erfolgen. Dabei sollen insbesondere einwohnerbezogene Kriterien zugrunde gelegt werden.
Vorgaben im Rahmen der Kostenerstattung
§ 26 Vorgaben im Rahmen der KostenerstattungDie Verwaltung des Landesjugendamtes kann im Rahmen der Kostenerstattung gemäß § 24 Nummer 3 Vorgaben für die Rechnungslegung und zur Mitwirkungspflicht der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe machen. Auf Anforderung des Landesjugendamtes sind die geltend gemachten Einzelaufwendungen nachzuweisen und zu erläutern.
Oberste Landesjugendbehörde
§ 15 Oberste LandesjugendbehördeOberste Landesjugendbehörde ist das für Jugend zuständige Ministerium und, soweit dies nicht von dessen Ressortzuständigkeit umfasst ist, das für Kindertagesförderung zuständige Ministerium. Sie nimmt die Aufgaben gemäß § 82 des Achten Buches Sozialgesetzbuch wahr und erstellt zur Förderung von Aufgaben, die überregionale Bedeutung haben oder nach ihrer Art nicht allein von einem Jugendamt oder dem Zusammenschluss mehrerer Jugendämter gefördert werden können, einen Landesjugendplan.
Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe
§ 16 Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe(1) Zuständig für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sind1. das Jugendamt, wenn der Träger der freien Jugendhilfe seinen Sitz im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes hat und dort vorwiegend tätig ist,2. das Landesjugendamt, wenn der Träger der freien Jugendhilfe vorwiegend im Gebiet mehrerer Jugendämter oder auf Landesebene tätig ist,3. die Oberste Landesjugendbehörde in allen übrigen Fällen.(2) Als anerkannt gelten über den § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch hinaus1. die in der LIGA der freien Wohlfahrtspflege auf Landesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege,2. die Bezirks- und Ortsteile dieser Verbände sowie die ihnen angehörenden Träger der freien Jugendhilfe,wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung bereits am 31. Dezember 1991 vorlagen.(3) Die Anerkennung gilt nur für die Organisationsstufe eines Trägers der freien Jugendhilfe, für die sie erteilt ist. Die Anerkennung durch das Landesjugendamt kann auf Antrag auf die dem Träger der freien Jugendhilfe zugehörenden regionalen und sonstigen Untergliederungen (Orts-, Kreis- und Bezirksverbände, landesweite Teilorganisationen) ausgedehnt werden, wenn die Untergliederungen an den Träger der freien Jugendhilfe ausgerichtete einheitliche Organisationsformen, Satzungsregelungen und Betätigungsbereiche aufweisen.(4) Die Anerkennung kann widerrufen oder zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen. Das gilt auch für die Anerkennung gemäß Absatz 2.
Beteiligung an der Planung
§ 17 Beteiligung an der Planung(1) An der Jugendhilfeplanung nach § 80 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sind die davon betroffenen Träger der freien Jugendhilfe frühzeitig zu beteiligen. Spätestens anlässlich der Beratung im Jugendhilfeausschuss oder im Landesjugendhilfeausschuss sind die Träger der freien Jugendhilfe, auch soweit sie im Ausschuss nicht vertreten sind, über Inhalt, Ziele und Verfahren der Planung umfassend zu unterrichten.(2) Die betroffenen Träger der freien Jugendhilfe haben für den Bereich, in dem sie tätig sind, das Recht auf Beteiligung an Arbeitsgruppen, die das Jugendamt oder das Landesjugendamt, für Aufgaben der Jugendhilfeplanung einsetzen.
Erteilung der Pflegeerlaubnis
§ 18 Erteilung der PflegeerlaubnisDie Pflegeerlaubnis nach § 44 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist für jedes Kind und jede jugendliche Person schriftlich oder zur Niederschrift beim Jugendamt zu beantragen. Sie ist jeweils schriftlich zu erteilen.
Versagungsgründe
§ 19 Versagungsgründe(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder der jugendlichen Person in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist.(2) Die Pflegeerlaubnis ist insbesondere zu versagen, wenn1. die Pflegeperson nicht über ausreichende erzieherische Fähigkeiten verfügt,2. die Pflegeperson nicht die Gewähr dafür bietet, dass die weltanschauliche Erziehung des ihr anvertrauten Kindes oder der ihr anvertrauten jugendlichen Person mit dessen oder deren Selbstbestimmungsrecht und mit der von den Personensorgeberechtigten bestimmten Grundrichtung der Erziehung zu vereinbaren ist,3. die Pflegeperson oder die in ihrer Wohnung lebenden Personen nicht die Gewähr dafür bieten, dass das Wohl des Kindes oder der jugendlichen Person nicht gefährdet ist,4. die Pflegeperson nicht über ausreichende Einkünfte verfügt,5. nicht ausreichender Wohnraum für das Kind oder die jugendliche Person und die in ihrer Wohnung lebenden Personen vorhanden ist oder6. die Pflegeperson mit der Betreuung dieses Kindes oder dieser jugendlichen Person überfordert ist.
Rücknahme und Widerruf der Pflegeerlaubnis
§ 20 Rücknahme und Widerruf der PflegeerlaubnisDas Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalles entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiterbestehen. Ist das Wohl des Kindes oder des der jugendlichen Person in der Pflegestelle gefährdet und ist die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, so ist die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen.
Pflichten der Pflegeperson
§ 21 Pflichten der Pflegeperson(1) Die Pflegeperson hat den zuständigen Mitarbeitenden des Jugendamtes nach Aufforderung entsprechende Auskunft über die Pflegestelle und das Kind oder die jugendliche Person zu geben. Besteht der begründete Verdacht einer Gefährdung des Wohls des Kindes oder der jugendlichen Person in der Pflegestelle, ist ihnen Zutritt zu den Räumen, die dem Aufenthalt des Kindes oder der jugendlichen Person dienen, zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.(2) Die in Absatz 1 genannten Amtspersonen haben ihren Dienstausweis auf Verlangen vorzulegen.
Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung
§ 22 Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung(1) Die örtliche Zuständigkeit nach § 87a Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt auch für Teile einer Einrichtung, die ihren Sitz außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern hat. Die zuständigen Behörden des Sitzlandes sind zu beteiligen.(2) Das Landesjugendamt hat das nach § 87a Absatz 3 des Achten Buches Sozialgeetzbuch zuständige Jugendamt sowie auf Verlangen den Wohlfahrtsverband, dem der Träger der Einrichtung angehört, bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zu beteiligen.(3) Erlangt ein Jugendamt Kenntnis davon, dass eine in seinem Bezirk gelegene Einrichtung ohne Erlaubnis Kinder und jugendliche Personen aufnimmt oder daß Tatsachen vorliegen, welche die Eignung der Einrichtung zur Aufnahme von Kindern und jugendlichen Personen ausschließen, hat es bei Gefahr im Verzug unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zu treffen und dem Landesjugendamt sowie dem zuständigen Wohlfahrtsverband hiervon Kenntnis zu geben.(4) Wird eine Einrichtung im Sinne der §§ 45, 45a des Achten Buches Sozialgesetzbuch ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde den weiteren Betrieb untersagen.(5) Schülerheime unterstehen der Schulaufsicht.
Landesjugendhilfeausschuss
§ 10 Landesjugendhilfeausschuss(1) Der Landesjugendhilfeausschuss befasst sich mit allen dem überörtlichen Träger der Jugendhilfe obliegenden Aufgaben. Er beschließt im Rahmen der für die Erfüllung der Aufgaben nach § 85 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zur Verfügung stehenden Mitteln sowie nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 2 über die Angelegenheiten der Jugendhilfe mit Ausnahme der laufenden Geschäfte. Insbesondere vor dem Erlass von Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien, die die Kinder- und Jugendhilfe betreffen, ist er frühzeitig durch die Landesregierung zu beteiligen.(2) Die Amtsperiode des Landesjugendhilfeausschusses entspricht der Wahlperiode des Landtages. Sie endet mit dem Zusammentritt des neuen Landesjugendhilfeausschusses.(3) Die Sitzungen des Landesjugendhilfeausschusses sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen. Der Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgt durch begründeten Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses.(4) Dem Landesjugendhilfeausschuss gehören stimmberechtigte und beratende Mitglieder an. Die Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses werden durch die Oberste Landesjugendbehörde berufen.(5) Der Landesjugendhilfeausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der Obersten Landesjugendbehörde bedarf.
Stimmberechtigte Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses
§ 11 Stimmberechtigte Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses(1) Dem Landesjugendhilfeausschuss gehören 15 stimmberechtigte Mitglieder einschließlich des vorsitzenden Mitglieds an:1. sechs nachweislich in der Kinder- und Jugendhilfe erfahrene Personen, die von der Obersten Landesjugendbehörde benannt werden,2. sechs von den auf Landesebene wirkenden und anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe vorzuschlagende Personen,3. drei von den kommunalen Spitzenverbänden vorzuschlagende Personen.(2) Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist jeweils eine Stellvertretung zu benennen. Absatz 1 ist anzuwenden.(3) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode auf Vorschlag derjenigen Stelle, die das ausgeschiedene Mitglied vorgeschlagen hatte, zu benennen.(4) Im Rahmen des Kontingents nach Absatz 1 Buchstabe a gehören zwei stimmberechtigte Vertretungen der Wissenschaft (Pädagogik), die durch das für Wissenschaft zuständige Ministerium benannt werden, dem Landesjugendhilfeausschuss an.
Beratende Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses
§ 12 Beratende Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses(1) Beratende Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses sind:1. die Leitung der Verwaltung des Landesjugendamtes,2. eine Vertretung des für Jugend zuständigen Ministeriums und, soweit dies nicht von dessen Ressortzuständigkeit umfasst ist, eine zusätzliche Vertretung des für Kindertagesförderung zuständigen Ministeriums,3. eine durch die Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Nord, benannte Vertretung der Arbeitsverwaltung,4. eine durch das für berufliche Schulen zuständige Ministerium benannte Vertretung,5. eine durch das für allgemeinbildende Schulen zuständige Ministerium benannte Vertretung der Schulverwaltung,6. eine durch das für Gesundheit zuständige Ministerium benannte, in der Kinder- und Jugendgesundheitspflege erfahrene Vertretung der Ärzteschaft,7. eine durch das für Justiz zuständige Ministerium benannte Vertretung der Justizverwaltung,8. eine durch das für Inneres zuständige Ministerium benannte Vertretung der Kommunalaufsichtsbehörde,9. eine durch den Sozialausschuss des Landtages Mecklenburg-Vorpommern benannte Vertretung,10. eine Vertretung des Landesjugendringes, sofern dem Jugendhilfeausschuss nicht mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied des Landesjugendringes angehört sowie11. eine Vertretung von selbstorganisierten Zusammenschlüssen gemäß § 4a Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.Durch die Oberste Landesjugendbehörde können bis zu drei weitere Mitglieder mit beratender Stimme für die Dauer der Amtsperiode berufen werden. Unter diesen Mitgliedern soll mindestens eine Person sein, die die spezifischen Belange von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung oder Einwanderungsgeschichte vertritt.(2) Für jedes beratende Mitglied des Landesjugendhilfeausschusses nach Absatz 1 Nummer 3 bis 10 ist durch die jeweils zuständige Stelle eine Stellvertretung zu benennen.(3) Der Landesjugendhilfeausschuss kann zu einzelnen Themen sachverständige Personen und junge Menschen an den Beratungen beteiligen.
Kooperation mit dem Landtag
§ 14 Kooperation mit dem LandtagDer Landesjugendhilfeausschuss trifft sich mindestens einmal kalenderjährlich mit den jeweils für die Aufgabenbereiche der Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Fachausschüssen des Landtages zu einer gemeinsamen Sitzung.
Satzung des Jugendamtes
§ 3 Satzung des Jugendamtes(1) Die Vertretungskörperschaft erlässt für das Jugendamt eine Satzung.(2) Die Satzung regelt insbesondere1. den Umfang des Beschlussrechts des Jugendhilfeausschusses,2. die Zahl der nach § 71 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch stimmberechtigen Mitglieder des Jugendhilfeausschusses,3. die Anhörung des Jugendhilfeausschusses vor der Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft in Fragen der Jugendhilfe,4. den Umfang des Antragsrechts des Jugendhilfeausschusses an die Vertretungskörperschaft,5. die Beteiligung freier Träger an Arbeitsgruppen zur Jugendhilfeplanung.
Jugendhilfeausschuss
§ 4 Jugendhilfeausschuss(1) Der Jugendhilfeausschuss ist ein beschließender Ausschuss im Sinne der Kommunalverfassung.(2) Dem Jugendhilfeausschuss gehören stimmberechtigte und beratende Mitglieder an.(3) Die Sitzungen des Jugendhilfeausschusses sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit ergeht ein Beschluss des Jugendhilfeausschusses, in dem der Ausschlussgrund ausdrücklich festgestellt wird.(4) Der Jugendhilfeausschuss wird vom vorsitzenden Mitglied nach Bedarf, mindestens jedoch sechsmal im Jahr, einberufen.
Stimmberechtigte Mitglieder des Jugendhilfeausschusses
§ 5 Stimmberechtigte Mitglieder des Jugendhilfeausschusses(1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören höchstens 15 stimmberechtigte Mitglieder einschließlich des vorsitzenden Mitglieds an. Dem Jugendhilfeausschuss kann stimmberechtigt angehören, wer zum Zeitpunkt der Wahl als Mitglied das 16. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz, Dienstort oder Arbeitsort im Zuständigkeitsbereich des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe hat.(2) Die stimmberechtigten Mitglieder werden für die Wahlzeit der Vertretungskörperschaft von dieser gewählt. Sie üben ihre Tätigkeit solange aus, bis der neugewählte Jugendhilfeausschuss zusammentritt.(3) Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist jeweils eine Stellvertretung zu wählen.(4) Bei der Wahl der stimmberechtigten Mitglieder des Ausschusses sollen Frauen und Männer zu gleichen Teilen berücksichtigt werden. Sofern die vorschlagsberechtigten Träger der freien Jugendhilfe mehr als eine Person vorschlagen, sollen Frauen und Männer zu gleichen Teilen vorgeschlagen werden.(5) Das vorsitzende Mitglied des Jugendhilfeausschusses und dessen Stellvertretung werden von den stimmberechtigten Mitgliedern gewählt.(6) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Wahlzeit aus, so ist von der Vertretungskörperschaft eine Stellvertretung für den Rest der Wahlzeit auf Vorschlag derjenigen Stelle, die das ausgeschiedene Mitglied vorgeschlagen hatte, zu wählen.
Beratende Mitglieder des Jugendhilfeausschusses
§ 6 Beratende Mitglieder des Jugendhilfeausschusses(1) Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss an:1. die Landrätin oder der Landrat oder die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister oder eine von ihr oder ihm bestellte Vertretung,2. die Leitung der Verwaltung des Jugendamtes oder deren Vertretung,3. eine Richterin oder ein Richter des Jugend-, Vormundschafts- oder Familiengerichts, die oder der von der Präsidentin oder dem Präsidenten des zuständigen Landgerichts bestellt wird,4. eine Vertretung der Arbeitsverwaltung, die von der jeweiligen Agentur für Arbeit bestimmt wird, sowie eine Vertretung des jeweiligen Trägers der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,5. eine Vertretung der Schulen, die vom zuständigen Schulamt bestimmt wird,6. eine Vertretung der Polizei, die von der zuständigen örtlichen Stelle bestimmt wird,7. eine Vertretung der Jugendorganisationen, die durch den jeweiligen Stadt- oder Kreisjugendring bestimmt wird, sofern dem Jugendhilfeausschuss nicht mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied des jeweiligen Stadt- oder Kreisjugendringes angehört, sowie8. eine Vertretung von selbstorganisierten Zusammenschlüssen gemäß § 4a Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.(2) Für jedes beratende Mitglied des Jugendhilfeausschusses nach Absatz 1 Nummer 1 bis 8 ist durch eine entsprechende Stelle eine Stellvertretung zu bestimmen.(3) Der Jugendhilfeausschuss kann zu einzelnen Themen sachverständige Personen und junge Menschen an den Beratungen beteiligen.(4) Die Satzung des Jugendamtes kann vorsehen, dass durch die Vertretungskörperschaft bis zu drei weitere Mitglieder mit beratender Stimme für die Dauer der Wahlperiode berufen werden können. Unter diesen Mitgliedern soll mindestens eine Person sein, die die spezifischen Belange von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung oder Einwanderungsgeschichte vertritt.
Unterausschüsse
§ 7 UnterausschüsseDer Jugendhilfeausschuss kann, insbesondere für die Jugendhilfeplanung, Unterausschüsse bilden. An ihrer Arbeit sollen Träger der freien Jugendhilfe ständig mitwirken. Das Nähere wird durch Satzung bestimmt. In der Satzung kann für einzelne Aufgaben der Jugendhilfe bestimmt werden, dass bei Bedarf aus Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses beratende Unterausschüsse gebildet werden können.
Überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe
§ 8 Überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe(1) Überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist das Land Mecklenburg-Vorpommern.(2) Die Aufgaben des überörtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe richten sich nach den Regelungen des Achten Buches Sozialgesetzbuch, dieses Gesetzes und weiterer Rechtsvorschriften.
Landesjugendamt, Verordnungsermächtigung
§ 9 Landesjugendamt, Verordnungsermächtigung(1) Zur Wahrnehmung der Aufgaben des überörtlichen Trägers der Jugendhilfe richtet das Land ein Landesjugendamt beim Landesamt für Gesundheit und Soziales ein. Die Aufgaben des Landesjugendamts werden gemäß § 70 Absatz 3 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch durch den Landesjugendhilfeausschuss und durch die Verwaltung des Landesjugendamts wahrgenommen.(2) Das für Jugend zuständige Ministerium wird, soweit dies nicht von dessen Ressortzuständigkeit umfasst ist, im Einvernehmen mit dem für Kindertagesförderung zuständigen Ministerium, ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres zur Organisation des Landesjugendamtes zu regeln. Der Landesjugendhilfeausschuss und die Leitung der Verwaltung des Landesjugendamtes sind vorab zu hören. Die Rechtsverordnung soll Bestimmungen treffen über1. die Wahrnehmung der Aufgaben durch das zweigliedrige Landesjugendamt,2. die Wahl des vorsitzenden Mitglieds des Landesjugendhilfeausschusses und einer oder mehrerer Stellvertretungen,3. die Beschlussfähigkeit des Landesjugendhilfeausschusses,4. Ausschlussgründe und das Verfahren bei Besorgnis der Befangenheit von Mitgliedern des Landesjugendhilfeausschusses.§ 10 Absatz 5 bleibt unberührt.
Geltung des Kommunalverfassungsrechts
§ 2 Geltung des KommunalverfassungsrechtsFür das Jugendamt gilt, soweit das Achte Buch des Sozialgesetzbuches und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, die Kommunalverfassung.
Verfahrensvorschriften
§ 27 Verfahrensvorschriften(1) Soweit dieses Gesetz keine Regelung enthält, gelten für seine Durchführung sowie für Fördermaßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe die Vorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.(2) Das für Jugend zuständige Ministerium und, soweit dies nicht von dessen Ressortzuständigkeit umfasst ist, das für Kindertagesförderung zuständige Ministerium erlassen die zur Durchführung der Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch und dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
Verordnungsermächtigung
§ 28 Verordnungsermächtigung(1) Das für Jugend zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen zu treffen über1. die Zuständigkeiten nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz, dem Jugendarbeitsschutzgesetz und dem Mutterschutzgesetz sowie2. die Festsetzung der Pauschalbeträge gemäß § 39 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.Die Regelung nach Satz 1 Nummer 2 ergeht im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.(2) Das für Jugend zuständige Ministerium ist zuständig für die Festsetzung des Barbetrages gemäß § 39 Absatz 2 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch. Die Festsetzung erfolgt durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.
Familienähnliche Betreuungsformen
§ 23 Familienähnliche BetreuungsformenFamilienähnliche Betreuungsformen, die nicht fachlich und organisatorisch in eine betriebserlaubnispflichtige Einrichtung eingebunden sind, sind Einrichtungen im Sinne des § 45a des Achten Buches Sozialgesetzbuch, wenn dort1. zur Förderung der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen sowie zur Ermöglichung gleichberechtigter Teilhabe am Leben in der Gesellschaft familienähnliches Alltagserleben mit pädagogischen oder therapeutischen Angeboten konzeptionell verbunden wird,2. die Förderung nach Nummer 1 qualitätsgesichert auf der Grundlage eines pädagogischen Konzeptes erfolgt und3. die Gesamtverantwortung für die allgemeine Lebensführung der betreuten Kinder und Jugendlichen berufsmäßig übernommen wird.
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Jugendamt
§ 1 Jugendamt(1) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind die Landkreise und kreisfreien Städte. (2) Die Aufgaben der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden durch das Jugendamt wahrgenommen.
Unterausschüsse
§ 13 UnterausschüsseFür die Bildung von Unterausschüssen des Landesjugendhilfeausschusses gilt § 7 entsprechend.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.