AufarbBG M-V · Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz über die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Mecklenburg-Vorpommern für die Aufarbeitung der SED-Diktatur (Aufarbeitungsbeauftragtengesetz - AufarbBG M-V)Vom 18. Februar 2019*

Ausfertigungsdatum:
18.02.2019
Fundstelle:
GVOBl. M-V 2019, 70
10 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Begriffsbestimmung, Zweck des Gesetzes

§ 1 Begriffsbestimmung, Zweck des Gesetzes(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte für Mecklenburg-Vorpommern für die Aufarbeitung der SED-Diktatur die beauftragte Person.(2) Dieses Gesetz regelt Stellung und Aufgaben der beauftragten Person. Es dient auch der Ausführung des § 38 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes und regelt die Benennung des vom Land in das Beratungsgremium nach § 39 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes zu entsendenden Mitgliedes.

§ 2

Aufgaben der beauftragten Person

§ 2 Aufgaben der beauftragten PersonDie beauftragte Person hat die Aufgabe,1. Menschen, die unter der kommunistischen oder der SED-Diktatur, insbesondere in der Sowjetischen Besatzungszone oder der DDR, verfolgt wurden oder Leid und Unrecht erfahren haben, bei der Klärung und Anerkennung des eigenen Schicksals und des Schicksals von Angehörigen, bei der Inanspruchnahme von Entschädigungs- und Hilfeleistungen sowie bei der Vermittlung weiterer Hilfsangebote zu beraten und zu unterstützen,2. in Zusammenarbeit mit der Landeszentrale für politische Bildung die politische und historische Aufarbeitung der kommunistischen und der SED-Diktatur in der Sowjetischen Besatzungszone und der DDR insbesondere für das Gebiet des heutigen Landes Mecklenburg-Vorpommern unter besonderer Berücksichtigung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes zu betreiben und zu fördern,3. die Aufgaben nach § 38 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes wahrzunehmen,4. gegenüber dem Bundesarchiv gemäß § 38 Absatz 1 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes Stellung zu nehmen, soweit landesspezifische Besonderheiten bei der Verwendung der Unterlagen nach dem dritten Abschnitt des Stasi-Unterlagen-Gesetzes in Betracht kommen,5. gemäß § 38 Absatz 2 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes die Beteiligten, die nach den §§ 13 bis 17 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes Anspruch auf Auskunft, Einsicht in Unterlagen oder Herausgabe von Unterlagen haben können, bei der Wahrnehmung ihrer Rechte nach den §§ 13 bis 17 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes zu beraten und6. die Arbeit der oder des Bundesbeauftragten bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 des SED-Opferbeauftragtengesetzes im Land Mecklenburg-Vorpommern zu unterstützen.

§ 3

Amt der beauftragten Person

§ 3 Amt der beauftragten Person(1) Die beauftragte Person ist dem Ministerium für Wissenschaft, Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten zugeordnet. Sie untersteht der Dienst- und Rechtsaufsicht des Ministeriums für Wissenschaft, Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten. In der Amtsausübung ist die beauftragte Person unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.(2) Die Geschäftsstelle der beauftragten Person ist dem Ministerium für Wissenschaft, Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten zugeordnet. Der beauftragten Person ist die für die Aufgabenerfüllung notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Sie ist im Haushalt des Landes im Einzelplan des Ministeriums für Wissenschaft, Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten in einem eigenen Kapitel auszuweisen. Die Stellen sind im Einvernehmen mit der beauftragten Person zu besetzen.

§ 4

Bestellung der beauftragten Person

§ 4 Bestellung der beauftragten Person(1) Die beauftragte Person wird auf Vorschlag der Landesregierung vom Landtag mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder gewählt. Die vorgeschlagene Person muss bei der Wahl das 35. Lebensjahr vollendet und vor dem 9. November 1989 den ständigen Wohnsitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gehabt haben. Beauftragte Person kann nicht werden, die1. gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, insbesondere die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 gewährleisteten Menschenrechte oder die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 enthaltenen Grundsätze verletzt hat,2. für das frühere Ministerium für Staatssicherheit/Amt für nationale Sicherheit tätig war, es sei denn, dass sie durch arglistige Täuschung, Drohung oder Zwang oder als Jugendliche oder als Jugendlicher hierzu bestimmt worden ist und, nachdem diese besonderen Umstände weggefallen sind, die Tätigkeit beendet hat,3. herausgehobene Funktionen in der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands oder einer der Blockparteien, sonstigen Massenorganisationen oder gesellschaftlichen Organisationen oder im System der ehemaligen DDR ausgeübt hat oder4. mit dem früheren Ministerium für Staatssicherheit/Amt für nationale Sicherheit in einer Weise in Verbindung getreten ist, die Zweifel an ihrer persönlichen Integrität begründen könnte.(2) Die beauftragte Person wird für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Die einmalige Wiederwahl ist zulässig. Vor Ablauf der Amtszeit kann die beauftragte Person vom Landtag mit der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder abgewählt werden. Die beauftragte Person kann jederzeit ihre oder seine Entlassung verlangen.(3) Die beauftragte Person wird in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen.(4) Die beauftragte Person führt die Bezeichnung: „Landesbeauftragte für Mecklenburg-Vorpommern für die Aufarbeitung der SED-Diktatur“ oder „Landesbeauftragter für Mecklenburg-Vorpommern für die Aufarbeitung der SED-Diktatur“.(5) Die beauftragte Person ist, auch nach Beendigung des Amtsverhältnisses, verpflichtet, über die amtlich bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die beauftragte Person darf auch nach Beendigung des Amtsverhältnisses über solche Angelegenheiten ohne Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft, Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten weder vor Gericht noch außergerichtlich Aussagen oder Erklärungen abgeben. Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten.

§ 5

Anrufung der beauftragten Person

§ 5 Anrufung der beauftragten PersonJede Person hat das Recht, sich in Angelegenheiten, die mit der Erfassung, Verwahrung, Verwaltung und Verwendung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes zusammenhängen, unmittelbar an die beauftragte Person zu wenden.

§ 6

Verhältnis zu öffentlichen Stellen

§ 6 Verhältnis zu öffentlichen Stellen(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz kann die beauftragte Person Ersuchen an das Bundesarchiv, insbesondere um Auskunftserteilung und Einsichtnahme in Akten, richten.(2) Die beauftragte Person unterrichtet das Bundesarchiv über das Vorhandensein von Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes bei öffentlichen Stellen in Mecklenburg-Vorpommern. Gleichzeitig informiert sie hierüber die zuständige Aufsichtsbehörde.(3) Die öffentlichen Stellen sind verpflichtet, die beauftragte Person bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zu unterstützen. Ihr oder ihm ist insbesondere Auskunft darüber zu erteilen, ob und welche Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes bei den Behörden vorliegen.

§ 7

Berichtspflicht

§ 7 BerichtspflichtDie beauftragte Person erstattet dem Landtag einmal jährlich oder auf Anforderung des Landtages einen schriftlichen Bericht über ihre oder seine Tätigkeit.

§ 8

Versorgung

§ 8 Versorgung(1) Für die Versorgung der beauftragten Person sind die §§ 12 bis 17 des Landesministergesetzes anzuwenden.(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden.

§ 9

Beratungsgremium

§ 9 BeratungsgremiumDas von der Landesregierung zu benennende Mitglied im Beratungsgremium nach § 39 Absatz 1 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes wird auf Vorschlag der Landesregierung vom Landtag mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder gewählt. Mitglied des Beratungsgremiums kann nur werden, wer die Anforderungen nach § 4 Absatz 1 erfüllt.

§ 10

Gebührenfreiheit

§ 10 GebührenfreiheitFür die Ausstellung von Identitätsbescheinigungen nach § 12 Absatz 1 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes werden keine Gebühren erhoben.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.