Gesetz über das Sondervermögen "Ausgleichsabgabe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch" Vom 2. Februar 1994
- Ausfertigungsdatum:
- 02.02.1994
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 1994, 178
Errichtung
§ 1 ErrichtungDas Land Mecklenburg-Vorpommern errichtet unter dem Namen Sondervermögen "Ausgleichsabgabe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch" ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung.
Inhalt und Zweck
§ 2 Inhalt und ZweckDas Sondervermögen wird aus den dem Landesamt für Gesundheit und Soziales - Integrationsamt - verbleibenden Mitteln der Ausgleichsabgabe gebildet. Es dient der Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben einschließlich begleitender Hilfe im Arbeitsleben nach § 102 Abs. 1 Nr. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.
Verwaltung
§ 4 VerwaltungDas Sondervermögen wird vom Ministerium für Soziales und Gesundheit verwaltet.
Haftung
§ 3 HaftungFür die Verbindlichkeiten des Sondervermögens haftet das Land Mecklenburg-Vorpommern nur mit diesem. Für die sonstigen Verbindlichkeiten des Landes haftet das Land Mecklenburg-Vorpommern nicht mit dem Sondervermögen.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.