SchwbGAAbgG MV · Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz über das Sondervermögen "Ausgleichsabgabe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch" Vom 2. Februar 1994

Ausfertigungsdatum:
02.02.1994
Fundstelle:
GVOBl. M-V 1994, 178
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Errichtung

§ 1 ErrichtungDas Land Mecklenburg-Vorpommern errichtet unter dem Namen Sondervermögen "Ausgleichsabgabe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch" ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung.

§ 2

Inhalt und Zweck

§ 2 Inhalt und ZweckDas Sondervermögen wird aus den dem Landesamt für Gesundheit und Soziales - Integrationsamt - verbleibenden Mitteln der Ausgleichsabgabe gebildet. Es dient der Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben einschließlich begleitender Hilfe im Arbeitsleben nach § 102 Abs. 1 Nr. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

§ 4

Verwaltung

§ 4 VerwaltungDas Sondervermögen wird vom Ministerium für Soziales und Gesundheit verwaltet.

§ 3

Haftung

§ 3 HaftungFür die Verbindlichkeiten des Sondervermögens haftet das Land Mecklenburg-Vorpommern nur mit diesem. Für die sonstigen Verbindlichkeiten des Landes haftet das Land Mecklenburg-Vorpommern nicht mit dem Sondervermögen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.