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title: "SchwArbOWiHwOZustG M-V — Gesetz über die Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz und für die Aufgaben nach der Handwerksordnung (SchwArbOWiHwOZustG M-V) Vom 7. Juli 2011"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/mv/schwarzarbguaowizustgmv"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-SchwarzArbGuaOWiZustGMVrahmen"
updated: "2026-05-13T16:42:36+00:00"
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# SchwArbOWiHwOZustG M-V — Gesetz über die Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz und für die Aufgaben nach der Handwerksordnung (SchwArbOWiHwOZustG M-V) Vom 7. Juli 2011

**Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern**
*Ausfertigung:* 07.07.2011
*Fundstelle:* GVOBl. M-V 2011, 415


### Eingangsformel SchwArbOWiHwOZustG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

### § 1

§ 1Zuständige Behörden nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes in Verbindung mit § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten die Landräte der Landkreise und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte.

### § 2

§ 2Die Landräte der Landkreise und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte sind zuständige Behörden für: 1. die Untersagung der Fortsetzung des Handwerksbetriebes nach § 16 Absatz 3 Satz 1 der Handwerksordnung und2. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach §§ 117, 118 der Handwerksordnung.

### § 3

§ 3Die kommunalen Behörden nehmen die Zuständigkeiten nach den §§ 1 und 2 im übertragenen Wirkungskreis wahr.

### § 4

§ 4(Änderungsanweisung)

### § 5

§ 5Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

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— Gesetz über die Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz und für die Aufgaben nach der Handwerksordnung (SchwArbOWiHwOZustG M-V) Vom 7. Juli 2011
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-SchwarzArbGuaOWiZustGMVrahmen
Quelle: www.landesrecht-mv.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
