Gesetz über die Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz und für die Aufgaben nach der Handwerksordnung (SchwArbOWiHwOZustG M-V) Vom 7. Juli 2011
- Ausfertigungsdatum:
- 07.07.2011
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 2011, 415
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1Zuständige Behörden nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes in Verbindung mit § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten die Landräte der Landkreise und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte.
§ 2Die Landräte der Landkreise und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte sind zuständige Behörden für: 1. die Untersagung der Fortsetzung des Handwerksbetriebes nach § 16 Absatz 3 Satz 1 der Handwerksordnung und2. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach §§ 117, 118 der Handwerksordnung.
§ 3Die kommunalen Behörden nehmen die Zuständigkeiten nach den §§ 1 und 2 im übertragenen Wirkungskreis wahr.
§ 4(Änderungsanweisung)
§ 5Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.