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title: "SchulstatVO M-V — Verordnung über die Durchführung von Statistiken an allgemein bildenden und beruflichen Schulen (Schulstatistikverordnung - SchulstatVO M-V) Vom 17. Dezember 2004"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern"
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updated: "2026-05-13T16:42:26+00:00"
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# SchulstatVO M-V — Verordnung über die Durchführung von Statistiken an allgemein bildenden und beruflichen Schulen (Schulstatistikverordnung - SchulstatVO M-V) Vom 17. Dezember 2004

**Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern**
*Ausfertigung:* 17.12.2004
*Fundstelle:* GVOBl. M-V 2005, 115,Mittl.bl. BM M-V 2005


### § 8 — Anforderungen der Geheimhaltung

§ 8 Anforderungen der GeheimhaltungAlle Angaben unterliegen der statistischen Geheimhaltung gemäß § 17 des Landesstatistikgesetzes Mecklenburg-Vorpommern. Einzelheiten regelt die Schuldatenschutzverordnung.

### Anlage 2

Anlage 2Name der Schulleiterin/des SchulleitersName der Prüfungsvorsitzenden/des PrüfungsvorsitzendenName der Fachkonferenzleiterin/des Fachkonferenzleitersdie im Zusammenhang mit der Prüfung erzeugten Noten Durchschnitt der schriftlichen Leistungen in den zwei Jahren vor Abschluss je Prüfungsfach prüfungsbezogene Schüler- und Klassendaten die gemäß Mittlere-Reife-Verordnung und Abiturprüfungsverordnung in den Schulen vorliegen, wie: - Anzahl der Prüfungsteilnehmerinnen/Prüfungsteilnehmer gesamt sowie nach Fach und Geschlecht- Daten zur erreichten Gesamtqualifikation (Durchschnittsnote) nach Geschlecht- in der Prüfung vergebene Noten beziehungsweise Punktzahlen nach Fächern- Verschlechterung/Verbesserung gegenüber dem Durchschnitt der Klausurnoten/der Vorbenotung Einschätzungen und Anmerkungen der Fachkonferenzen zum Schwierigkeitsgrad der Prüfungen statistische Angaben zu den im Rahmen der Prüfungen ausgewählten Fächern und Aufgaben Daten zur Schulbesuchsdauer der Teilnehmerinnen/Teilnehmer an den Prüfungen

### § 10 — Anlagen

§ 10 AnlagenDie Anlagen 1 und 2 sind Bestandteil der Verordnung.

### § 11 — In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 11 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2004 in Kraft.(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung vom 20. August 1997 (GVOBl. M-V 1999 S. 310, 380) außer Kraft.

### § 4 — Erhebungsmerkmale der amtlichen Schulstatistik

§ 4 Erhebungsmerkmale der amtlichen SchulstatistikDer Umfang der zu erhebenden Daten ergibt sich aus der Anlage 1.

### Anlage 1 — Erhebungsmerkmale für die amtliche Schulstatistik

Anlage 1Erhebungsmerkmale für die amtliche Schulstatistik1 Allgemein bildende Schulen1.1 SchulenName und Anschrift der Schule, GemeindeTelefon, Fax, E-Mail, InternetadresseDienststellennummerAnrede, Name und dienstliche Telefonnummer der Schulleiterin/des SchulleitersOrganisationsformSchulartenRechtsstatusSchulträgerKooperationen gemäß KindertagesförderungsgesetzSchulräumesächliche Ausstattung der Schule (zum Beispiel audiovisuelle Medien, informationstechnische Grundausstattung)SchulpartnerschaftenNichteinschulungenFreiwilliges 10. Schuljahr1.2 Schülerinnen und SchülerGeschlecht, Geburtsmonat und -jahrWohnortSchulartJahrgangsstufe der Schülerin/des Schülersschulische HerkunftStaatsangehörigkeitenJahr des Zuzugs nach DeutschlandVerkehrssprache, wenn überwiegend nicht deutschZugehörigkeit zur KlasseSchülerin/Schüler in bildungsgangübergreifenden Klassen nach BildungsgangJahrgangsstufe der KlasseSchulanfängerin/Schulanfänger nach Art der EinschulungTeilnahme an den Unterricht ergänzenden Angeboten im Rahmen des ganztägigen Lernens der Schule sowie an der ergänzenden Betreuung im Rahmen einer Kooperation gemäß Kindertagesförderungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung (inklusive zeitlicher Umfang)Wiederholerin/Wiederholer nach WiederholungsartLese-, RechtschreibschwächeDyskalkulieFörderbedarftatsächliche FörderungSchullaufbahnempfehlungSchulartwechsel nach ProbehalbjahrAustauschschülerin/Austauschschüler nach Herkunftsland, Dauer, Schulart, JahrgangsstufeSchülerin/Schüler im Ausland nach Ländernexterne Schülerin/externer Schüler an anderen Schulenerlernte Fremdsprachen nach Reihenfolge des ErlernensUnterrichtseinheitBesonderheiten der KlasseAuslagerungsstatus von der StammschuleAbsolventin/Absolvent oder Abgängerin/Abgänger nach AbschlussartGeburtslandhochbegabte Schülerin/hochbegabter Schülerörtlich zuständige Schule der Schülerin/des Schülers1.3 NichtschülerprüfungenZahl der erfolgreich an Prüfungen teilnehmenden Nichtschülerinnen/Nichtschüler insgesamt nach Abschlussart, Geschlecht und Staatsangehörigkeit1.4 Unterrichtseinheitgemäß Stundentafel zu erteilende Unterrichtsstunden (Unterrichtseinheit) nach Schularten, Jahrgangsstufen, Klassen, Fächern, Art des Unterrichts,Angebote für besondere Schülergruppen1.5 Lehrkräfte, sonstiges PersonalGeburtsmonat und -jahr, GeschlechtDienstbezeichnung, Staatsangehörigkeit, Schulamt, PersonengruppeLehramtsprüfung/AusbildungFächer der LehrbefähigungBeschäftigungsumfang, Regelstundenmaß, Vertragsstunden, AbordnungArt und Umfang von Anrechnungs- und Ermäßigungsstundenzu erteilende Unterrichtseinheiten nach Schularten, Jahrgangsstufen, Klassen, Fächern und Art des Unterrichtsbesetzte Stellen durch Lehrkräfte und sonderpädagogisches Personal nach BeschäftigungsumfangZu- und Abgänge der Lehrkräfte im vorangegangenen Schuljahr nach Art des Zu- oder Abgangs und GeschlechtMehrunterrichtArbeitszeitkonten, Altersteilzeitregelung2 Berufliche Schulen2.1 SchulenName und Anschrift der Schule, GemeindeTelefon, Fax, E-Mail, InternetadresseDienststellennummerAnrede, Name, Dienstbezeichnung und dienstliche Telefonnummer der Schulleiterin/des SchulleitersSchulstruktur nach Schularten und AusbildungsrichtungenSchulaufsichtsbezirkSchulträgerSchulräumesächliche Ausstattung der Schule (zum Beispiel audiovisuelle Medien, informationstechnische Ausstattung)SchulpartnerschaftenNebenstellen2.2 KlassenSchularten, ZeitformenTeilzeitunterrichtKlassenbezeichnungArt der Klasse2.3 Schülerinnen und SchülerGeschlecht, Geburtsmonat und -jahrAnschriftJahrgangsstufe der Schülerin/des SchülersStaatsangehörigkeitenJahr des Zuzugs nach DeutschlandVerkehrssprache, wenn überwiegend nicht deutschFörderbedarfschulische VorbildungBerufsfeld, Berufsgruppe, Ausbildungsberuf, Fachrichtung, SchwerpunktAusbildungsstatuswöchentliche UnterrichtsstundenUnterrichtseinheitenZugehörigkeit zur KlasseAustauschschülerin/Austauschschüler mit Herkunftsland und DauerAusbildungsbetrieb mit Anschrift des StandortesAbsolventin/Absolvent oder Abgängerin/Abgänger nach Abschlussart oder beruflicher AbschlussartGeburtslandUmschülerin/Umschülerweitere AusbildungWohnheim2.4 Unterrichtseinheitgemäß Stundentafel zu erteilende Unterrichtsstunden (Unterrichtseinheiten) nach Schularten, Jahrgangsstufen, Klassen, Art des Unterrichts, Angebote für besondere Schülergruppen2.5 Lehrkräfte, sonstiges PersonalGeburtsmonat und -jahr, GeschlechtDienstbezeichnung, Staatsangehörigkeit, Schulamt, PersonengruppeLehramtsprüfung/AusbildungFächer der LehrbefähigungBeschäftigungsumfang, Regelstundenmaß, Vertragsstunden, AbordnungArt und Umfang der Anrechnungs- und Ermäßigungsstundenzu erteilende Unterrichtseinheiten nach Schularten, Jahrgangsstufen, Klassen, Fächern und Art des Unterrichtsbesetzte Stellen durch Lehrkräfte und sonstiges Personal nach Beschäftigungsumfang Zu- und Abgänge der Lehrkräfte im vorangegangenen Schuljahr nach Art des Zu- oder Abgangs und GeschlechtMehrunterrichtArbeitszeitkonten, Altersteilzeitregelung

### Eingangsformel SchulstatVO

Aufgrund des § 72 des Schulgesetzes vom 15. Mai 1996 (GVOBl. M-V S. 205), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 4. März 2004 (GVOBl. M-V S. 74) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung:

### § 1 — Arten der Schulstatistiken

§ 1 Arten der Schulstatistiken(1) Für Zwecke der Schulverwaltung und Bildungsplanung werden an allgemein bildenden und beruflichen Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft durch das Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung statistische Erhebungen durchgeführt.(2) Die amtliche Schulstatistik wird im Auftrag des Ministeriums für Bildung und Kindertagesförderung vom Statistischen Amt erstellt.

### § 2 — Art der Erhebungen

§ 2 Art der Erhebungen(1) Die Erhebungen der in der Anlage 1 zu § 4 genannten Daten erfolgen mit dem Schul-, Informations- und Planungssystem Mecklenburg-Vorpommern (SIP M-V) über das Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung oder eine von diesem beauftragte Stelle.(2) Die Erhebungen gemäß § 3 Absatz 2 erfolgen durch das Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern gesondert auf elektronischem Weg über das Schulportal.

### § 3 — Schulstatistik

§ 3 Schulstatistik(1) Erhebungen der amtlichen Schulstatistik sind:1. für allgemein bildende Schulen- Daten zur Schule- Individualdaten zu Schülerinnen, Schülern und Lehrkräften- Individualdaten zu sonstigen Personen, die im Schuldienst tätig sind- Daten zum Unterricht- Daten zu Klassen2. für berufliche Schulen- Daten zur Schule- Individualdaten zu Schülerinnen, Schülern und Lehrkräften- Individualdaten zu sonstigen Personen, die im Schuldienst tätig sind- Daten zum Unterricht- Daten zu Klassen(2) Weitere Erhebungen für allgemein bildende und berufliche Schulen sind Daten zu Prüfungen einschließlich der Prüfungsergebnisse gemäß Anlage 2.(3) Das Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung regelt durch Verwaltungsvorschriften, welche Schul- und Lehrkräftedaten der öffentlichen Schulen nicht von den Schulen erhoben, sondern aus dem Personalverwaltungssystem PERSYS übernommen werden.

### § 5 — Periodizität, Berichtsstichtag, Berichtszeitraum

§ 5 Periodizität, Berichtsstichtag, Berichtszeitraum(1) Die amtlichen Schulstatistiken werden jährlich durchgeführt.(2) Der Stichtag für die Schnellmeldung zur amtlichen Schulstatistik gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 ist jeweils der erste Unterrichtstag eines Schuljahres. Der Stichtag für die Schnellmeldung zur amtlichen Schulstatistik gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 2 sowie die Entscheidung über den Verzicht auf die Durchführung einer Schnellmeldung und die Stichtage für die Haupterhebungen gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des laufenden Schuljahres werden jährlich vom Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung festgelegt und bekannt gegeben.(3) Für die Erhebung von Unterrichtsdaten im Rahmen der amtlichen Schulstatistik gilt die Woche, in die der Stichtag für die Haupterhebung fällt, als Stichwoche. Die Berücksichtigung von Besonderheiten in der Unterrichtsorganisation der beruflichen Schulen wird in einer separaten Verwaltungsvorschrift geregelt.(4) Berichtszeitraum ist für die Erhebung von Unterrichtsdaten der amtlichen Schulstatistik die Stichwoche, im Übrigen das jeweils zurückliegende Schuljahr sowie das laufende Schuljahr bis zum Berichtsstichtag.(5) Die Erhebung der Daten zu § 3 Absatz 2 erfolgt jährlich unter Angabe des betreffenden Zeitraums.

### § 6 — Auskunftserteilung, Auskunftspflicht

§ 6 Auskunftserteilung, Auskunftspflicht(1) Für die Erhebungen nach § 3 besteht Auskunftspflicht.(2) Auskunftspflichtig sind die Leiterinnen und Leiter der Schulen oder der dem Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung nachgeordneten Einrichtungen. Soweit Erhebungsmerkmale an den Schulen nicht vorliegen, sind auch Lehrkräfte, volljährige Schülerinnen und Schüler sowie die Erziehungsberechtigten der minderjährigen Schülerinnen und Schüler auskunftspflichtig.

### § 7 — Übermittlung und Veröffentlichung

§ 7 Übermittlung und Veröffentlichung(1) Für ausschließlich statistische Zwecke darf das Statistische Amt kommunalen Statistikstellen Einzelangaben zu den in der Anlage 1 genannten Merkmalen für ihren Zuständigkeitsbereich übermitteln. Ausgenommen sind alle schülerinnen-, schüler- und lehrkräftebezogenen Daten.(2) Das Statistische Amt ist berechtigt, regelmäßig Schulverzeichnisse zu veröffentlichen, die Name und Anschrift der Schule, E-Mail- und Internet-Adresse der Schule, Name und Telefonnummer der Schulleiterin oder des Schulleiters, Dienststellennummer, Organisationsform, Ausbildungsrichtung, Zahl der Schülerinnen, Schüler, Zahl der Klassen sowie Trägerschaft enthalten.(3) Das Statistische Amt ist auch berechtigt, den obersten Landesbehörden für die Verwendung gegenüber dem Landtag und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, Tabellen mit statistischen Ergebnissen der amtlichen Schulstatistik zu übermitteln, auch soweit Tabellenfeldern nur ein einziger Fall zu Grunde liegt.

### § 9 — Herstellung eines Personenbezuges

§ 9 Herstellung eines PersonenbezugesEine Zusammenführung von Einzeldaten der Schulstatistiken oder von Einzelangaben mit anderen Angaben zum Zwecke der Herstellung eines Personenbezuges ist verboten. Bei Verstößen kommt § 21 des Landesstatistikgesetzes Mecklenburg-Vorpommern zur Anwendung.

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— Verordnung über die Durchführung von Statistiken an allgemein bildenden und beruflichen Schulen (Schulstatistikverordnung - SchulstatVO M-V) Vom 17. Dezember 2004
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-SchulstatVMVrahmen
Quelle: www.landesrecht-mv.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
