Verordnung über die Wahl, die Organisation, das Verfahren und die Erstattung von Aufwendungen der Vertretungen der Schülerinnen und Schüler und der Erziehungsberechtigten im Bereich der Schulen in Mecklenburg-Vorpommern (Schulmitwirkungsverordnung - SchMWVO M-V)# Vom 26. August 2015
- Ausfertigungsdatum:
- 26.08.2015
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 2015, 248,Mitt.bl. BM M-V 2015, 128
Wahl- und Ladungsfristen
§ 3 Wahl- und Ladungsfristen(1) Die Wahlen zu den Vertretungen der Schülerinnen und Schüler sowie der Erziehungsberechtigten an den einzelnen Schulen sollen, beginnend mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung, für die Dauer von zwei Schuljahren erfolgen. Sie sind1. in den Klassen- und Jahrgangsstufen zwei Wochen nach Unterrichtsbeginn,2. in der Klassenelternversammlung drei Wochen nach Unterrichtsbeginn,3. im Schülerrat und im Schulelternrat sechs Wochen nach Unterrichtsbeginnabzuschließen.(2) An den beruflichen Schulen sollen die Wahlen zu den Vertretungen der Schülerinnen und Schüler sowie der Erziehungsberechtigten, beginnend mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung, für die Dauer der Ausbildungszeit oder des Bildungsgangs erfolgen. Sie sind sechs Wochen nach Unterrichtsbeginn abzuschließen.(3) In den Kreis- und Stadtschülerräten sowie in den Kreis- und Stadtelternräten sind die Wahlen, beginnend mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung, acht Wochen nach Unterrichtsbeginn der beruflichen Schulen abzuschließen. Der Abschluss dieser Wahlen ist der oder dem Vorsitzenden des Landesschülerrats sowie der oder dem Vorsitzenden des Landeselternrats mitzuteilen.(4) Die Wahlen im Landesschülerrat und im Landeselternrat finden alle zwei Jahre, beginnend mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung, im Anschluss an die Wahlen in den Landkreisen und kreisfreien Städten statt.(5) Die Wahlberechtigten werden zu allen nach dieser Verordnung durchzuführenden Wahlen mindestens zehn Tage vor dem Wahltag schriftlich oder in Textform eingeladen. Bei einer Einladung zu einer zweiten Wahlversammlung nach Absatz 6 verkürzt sich die Einladungsfrist auf fünf Tage. Hierauf ist bei der Einladung zur ersten Wahlversammlung hinzuweisen. Eine Verkürzung der Einladungsfrist auf fünf Tage kann für die Wahlen in den Klassen und Jahrgangsstufen durch den Einladenden erfolgen.(6) Ist nicht mindestens die Hälfte der Wahlberechtigten der jeweiligen Vertretung zur Wahlversammlung anwesend oder endet die Wahl ohne Ergebnis, wird die Einladung einmal wiederholt. In der Ladung wird darauf hingewiesen, dass die Wahl in diesem Fall ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Wahlberechtigten durchgeführt wird.(7) Kann eine Wahl aus wichtigem Grund nicht zeitgerecht durchgeführt werden, so wird sie ohne Rücksicht auf die in den Absätzen 1 bis 4 vorgeschriebenen Fristen nach Wegfall des Hinderungsgrundes unverzüglich durchgeführt.
Einspruch gegen die Wahl
§ 6 Einspruch gegen die Wahl(1) Jede und jeder für die betreffende Vertretung Wahlberechtigte kann gegen die Wahl innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses schriftlich oder in Textform Einspruch unter Darlegung der Gründe erheben. Der Einspruch ist einzulegen:1. gegen Wahlen auf der Schulebene bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter. Über den Einspruch entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter, wenn die Wahlleiterin oder der Wahlleiter dem Einspruch nicht abhilft.2. gegen Wahlen im Kreis- oder Stadtschülerrat sowie im Kreis- oder Stadtelternrat bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter. Über den Einspruch entscheidet die zuständige Schulbehörde, wenn die Wahlleiterin oder der Wahlleiter dem Einspruch nicht abhilft.3. gegen Wahlen im Landesschülerrat sowie im Landeselternrat bei der obersten Schulbehörde, die auch über den Einspruch entscheidet.(2) Der Einspruch kann nur darauf gestützt werden, dass gegen Rechtsvorschriften verstoßen wurde und die Wahl durch diesen Verstoß ein anderes Ergebnis zur Folge haben könnte.(3) Wird dem Einspruch stattgegeben, ist die Wahl zu wiederholen. Die Wahl muss unverzüglich durchgeführt werden.
Klassenkonferenz
§ 9 KlassenkonferenzGemäß § 78 des Schulgesetzes ist für jede Klasse oder jede Jahrgangsstufe eine Klassenkonferenz zu bilden. Der Klassenkonferenz gehören unter anderem zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 5 an, die durch § 81 Absatz 2 Satz 2 des Schulgesetzes bestimmt werden, sowie zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Klassenelternrats, die gemäß § 87 Absatz 5 des Schulgesetzes und nach dieser Verordnung gewählt werden.
Erklärung zur Annahme der Wahl
Anlage 1 (zu § 2 Abs. 14)Erklärung zur Annahme der Wahl Name, Vorname Schule Landkreis/kreisfreie Stadt Funktion auf Klassenebene Funktion auf Schulebene Funktion auf Ebene der Landkreise/kreisfreien Städte Funktion auf Landesebene Ich bestätige die Annahme der Wahl. Ort, Datum Unterschrift
Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich(1) Die Verordnung regelt die Wahlen, die Organisation und das Verfahren der Vertretungen der Schülerinnen und Schüler und der Erziehungsberechtigten für die folgenden Konferenzen und Gremien:- Schulkonferenz,- Fachkonferenz,- Klassenkonferenz,- Klassen- oder Jahrgangsstufensprecherin oder -sprecher,- Klassenelternrat,- Schülerrat,- Schulelternrat,- Kreis- oder Stadtschülerrat,- Kreis- oder Stadtelternrat,- Landesschülerrat,- Landeselternrat.Die Verordnung regelt weiterhin die Wahl der Vertrauenslehrkraft gemäß § 80 Absatz 2 des Schulgesetzes und die Wahl im Landesschulbeirat gemäß § 93 Absatz 4 Satz 1 des Schulgesetzes.(2) Die Verordnung regelt weiterhin die Erstattung von notwendigen Kosten und Auslagen, welche den Schülerinnen und Schülern und den Erziehungsberechtigten anlässlich ihrer Aktivitäten auf Landesebene im Rahmen des schulgesetzlichen Auftrags entstehen, sowie die Gewährung von Aufwandsentschädigungen.
Kreis- und Stadtschülerräte, Kreis- und Stadtelternräte
§ 11 Kreis- und Stadtschülerräte, Kreis- und Stadtelternräte(1) Zu den Wahlen der Vertretungen der Schülerinnen und Schüler sowie der Erziehungsberechtigten auf der Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte laden die zuständigen Schulbehörden in Abstimmung mit der oder dem Vorsitzenden des jeweils amtierenden Gremiums ein.(2) Die zuständige Schulbehörde erstellt die Mitgliederlisten des jeweiligen Schüler- oder Elternrats und überprüft die Anzahl der Wahlberechtigten. Die zuständige Schulbehörde prüft darüber hinaus die Anzahl der Schülerinnen und Schüler, die die Voraussetzungen gemäß § 91 Absatz 3 Satz 5 des Schulgesetzes erfüllen.(3) Die Wahl des Vorstands erfolgt gemäß § 83 Absatz 2 und § 89 Absatz 2 des Schulgesetzes sowie nach dieser Verordnung. Die gewählten Mitglieder des Vorstands übergeben die vollständige Datenübersicht der Anlage 2 der oder dem Einladenden. Die gewählten Mitglieder sind von der oder dem Vorsitzenden des jeweiligen Vorstands, in Abstimmung mit der zuständigen Schulbehörde, der Geschäftsstelle gemäß § 90 Absatz 2 des Schulgesetzes mit allen Angaben der Anlage 2 unmittelbar nach Abschluss der Wahlen mitzuteilen. Die Geschäftsstelle leitet die Meldung nach Prüfung an die zuständige Fachreferentin oder den zuständigen Fachreferenten der obersten Schulbehörde weiter. Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen.(4) Eine Nachwahl für Mitglieder des Vorstands kann für den Rest der Amtszeit stattfinden, wenn gemäß § 80 Absatz 8 und § 86 Absatz 4 des Schulgesetzes Schülerinnen und Schüler oder Erziehungsberechtigte aus ihrem Amt ausscheiden oder dem Gremium, das sie gewählt hat, nicht mehr angehören. § 80 Absatz 8 Satz 2 und § 86 Absatz 4 Satz 3 des Schulgesetzes bleiben unberührt.
Geschäftsordnung der Gremien auf Kreis- und Stadtebene
§ 12 Geschäftsordnung der Gremien auf Kreis- und StadtebeneDie Schüler- und Elterngremien geben sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung ist auf der Grundlage der geltenden Rechtsvorschriften zu verfassen und mit der zuständigen Schulbehörde abzustimmen. Die Geschäftsordnung kann die Arbeit in regionalen Arbeitsgruppen regeln.
Wahl der Delegierten für den Landesschülerrat und den Landeselternrat
§ 13 Wahl der Delegierten für den Landesschülerrat und den Landeselternrat(1) Die Kreis- und Stadtschülerräte und die Kreis- und Stadtelternräte führen die Delegiertenwahlen im Anschluss an die Wahlen zum Vorstand des Gremiums durch.(2) Die Wahl der Delegierten und der Ersatzmitglieder gemäß § 91 Absatz 3 und § 92 Absatz 3 des Schulgesetzes wird nach dieser Verordnung durchgeführt. Dabei sollen die verschiedenen Schularten gemäß dem Schulgesetz berücksichtigt werden.(3) Die gewählten Delegierten zum Landesschülerrat und zum Landeselternrat sowie die gewählten Ersatzmitglieder übergeben die vollständige Datenübersicht der Anlage 2 der oder dem Einladenden. Die gewählten Mitglieder sind von der oder dem Vorsitzenden des jeweiligen Vorstands in Abstimmung mit der zuständigen Schulbehörde der Geschäftsstelle auf Landesebene mit allen Angaben der Anlage 2 unmittelbar nach Abschluss der Wahlen mitzuteilen. Die Geschäftsstelle leitet die Meldung nach Prüfung unverzüglich an die zuständige Fachreferentin oder den zuständigen Fachreferenten der obersten Schulbehörde weiter. Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen.(4) Eine Nachwahl für den Rest der Amtszeit findet statt, wenn gemäß § 80 Absatz 8 und § 86 Absatz 4 des Schulgesetzes Schülerinnen und Schüler oder Erziehungsberechtigte aus ihrem Amt ausscheiden oder dem Gremium, das sie gewählt hat, nicht mehr angehören. Eine Nachwahl findet nur statt, wenn kein gemäß § 91 Absatz 3 Satz 3 und § 92 Absatz 3 Satz 3 des Schulgesetzes gewähltes Ersatzmitglied die Aufgabe im Landesschülerrat oder im Landeselternrat wahrnehmen kann.
Konstituierende Sitzung
§ 14 Konstituierende Sitzung(1) Zu den Wahlen zum Vorstand der Vertretungen der Schülerinnen und Schüler sowie der Erziehungsberechtigten auf Landesebene lädt die oder der amtierende Vorsitzende in Abstimmung mit der obersten Schulbehörde ein.(2) Die Wahl findet in einer Wahlversammlung statt, die sich aus den Delegierten nach § 13 zusammensetzt.(3) Die Wahl des Vorstands erfolgt gemäß § 91 Absatz 4 und § 92 Absatz 4 des Schulgesetzes sowie nach dieser Verordnung.(4) Bei den Wahlen sollen die verschiedenen Schularten gemäß Schulgesetz berücksichtigt werden.(5) Die oder der Vorsitzende meldet die Mitglieder des Vorstands über die Geschäftsstelle mit allen Angaben der Anlage 2 unverzüglich nach Abschluss der Wahl an die zuständige Fachreferentin oder den zuständigen Fachreferenten der obersten Schulbehörde. Änderungen sind umgehend mitzuteilen.(6) Eine Nachwahl für Mitglieder des Vorstands kann für den Rest der Amtszeit stattfinden, wenn gemäß § 80 Absatz 8 und § 86 Absatz 4 des Schulgesetzes Schülerinnen und Schüler oder Erziehungsberechtigte aus ihrem Amt ausscheiden oder dem Gremium, das sie gewählt hat, nicht mehr angehören. § 80 Absatz 8 Satz 2 und § 86 Absatz 4 Satz 3 des Schulgesetzes bleiben unberührt.
Geschäftsordnung der Gremien auf Landesebene
§ 15 Geschäftsordnung der Gremien auf LandesebeneDie Geschäftsordnung gemäß § 90 Absatz 5 des Schulgesetzes ist auf der Grundlage der geltenden Rechtsvorschriften zu verfassen.
Übergangsbestimmung
§ 18 ÜbergangsbestimmungDie bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Vertretungen der Schülerinnen und Schüler sowie der Erziehungsberechtigten bleiben bis zur nächsten Wahl nach dieser Verordnung im Amt.
Umgang mit personenbezogenen Daten
§ 19 Umgang mit personenbezogenen DatenPersonenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler und der Erziehungsberechtigten werden gemäß § 70 des Schulgesetzes verarbeitet. Mit dem Ausscheiden aus dem jeweiligen Amt der Mitwirkung im Bereich der Schulen werden die Daten der Schülerinnen und Schüler und der Erziehungsberechtigten gelöscht. Dafür zuständig sind auf der Ebene der Schulen die Schulen selbst, auf der Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte die zuständigen Schulbehörden und auf der Ebene der obersten Schulbehörde die Geschäftsstelle gemäß § 90 Absatz 2 Satz 1 des Schulgesetzes.
Wahlgrundsätze
§ 2 Wahlgrundsätze(1) Die Wahlen zu allen Vertretungen der Schülerinnen und Schüler sowie der Erziehungsberechtigten sind geheime Wahlen. Sofern das Einverständnis aller anwesenden Wahlberechtigten vorliegt, kann eine offene Abstimmung durch Handzeichen erfolgen.(2) Wird zu einer Wahl nicht form- und fristgerecht eingeladen, ist sie ungültig. Ein Mangel der Ladung ist unbeachtlich, wenn eine betroffene Person zur Sitzung erscheint.(3) Wahlberechtigt und wählbar zu den Vertretungen der Schülerinnen und Schüler sowie der Erziehungsberechtigten sind die anwesenden stimmberechtigten Personen. Wählbar sind auch Abwesende, wenn diese vorher, spätestens bis zum Beginn der Wahlversammlung, in Textform gegenüber der oder dem jeweils Einladenden ihr Einverständnis für eine Kandidatur und die vorsorgliche Annahme der Wahl erklärt haben. Alle stimmberechtigten Personen können sich selbst und andere zur Wahl Berechtigte für eine Kandidatur vorschlagen. Wahlberechtigte, die sich um ein Amt in der jeweiligen Vertretung bewerben oder dem zur Durchführung der Wahl gebildeten Wahlausschuss angehören, verlieren ihr Stimmrecht nicht.(4) Die Wahlen für die gemäß Schulgesetz zu wählenden Ämter und Vertretungen erfolgen in getrennten Wahlgängen.(5) Bei einem geheimen Wahlgang sind einheitliche Stimmzettel zu verwenden.(6) Stimmen bei geheimer Wahl werden in der Form abgegeben, dass die Namen der Kandidatinnen und Kandidaten angekreuzt oder sonst zweifelsfrei gekennzeichnet werden. Die Höchstzahl der Stimmen ergibt sich aus der Anzahl der jeweils zu wählenden Personen. Eine Kandidatin oder ein Kandidat kann je Wahlgang maximal eine Stimme pro wahlberechtigter Person erhalten.(7) Bei allen Wahlen werden einzelne Personen gewählt. Es erfolgt keine Listenwahl.(8) Stimmzettel sind ungültig, wenn1. keine Kennzeichnungen erfolgt sind,2. der Wille der Wählerin oder des Wählers nicht klar erkennbar ist,3. ein Vorbehalt enthalten ist oder4. ein Zusatz vermerkt wurde.(9) Bei den Wahlen von Vorstandsmitgliedern, Delegierten zu den Landesgremien und Ersatzmitgliedern entscheidet die Reihenfolge der Stimmenzahl der Kandidatinnen und Kandidaten über das Ergebnis der Wahl.(10) Die Wahlen zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden werden mit einfacher Mehrheit entschieden.(11) Bei den Wahlen der jeweiligen Stellvertreterinnen oder Stellvertreter legt die Anzahl der erhaltenen Stimmen zugleich die Reihenfolge fest, in der die Vorsitzende oder der Vorsitzende vertreten wird.(12) Zwischen Kandidatinnen und Kandidaten mit der gleichen Stimmenzahl findet eine Stichwahl statt, sofern sie sich weiterhin zur Wahl stellen. Ergibt sich bei der Stichwahl wieder Stimmengleichheit, so entscheidet das von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter im Anschluss an die Stichwahl zu ziehende Los.(13) Das Ergebnis wird nach jedem Wahlgang bekannt gegeben.(14) Die oder der Gewählte erklärt die Annahme der Wahl. Die Annahme der Wahl ist schriftlich zu erklären (Anlage 1). Nimmt eine Gewählte oder ein Gewählter die Wahl nicht an, rückt die nächste Kandidatin oder der nächste Kandidat in der Reihenfolge der Stimmenzahl nach. Soweit keine andere Kandidatin oder kein anderer Kandidat mehr zur Verfügung steht, findet ein neuer Wahlgang statt.(15) Gemäß § 87 Absatz 1, § 91 Absatz 3 und § 92 Absatz 3 des Schulgesetzes zu wählende Ersatzmitglieder sind ausschließlich für den Fall von § 80 Absatz 8 Satz 1 und § 86 Absatz 4 Satz 1 des Schulgesetzes gewählte Vertreterinnen oder Vertreter der Schülerinnen und Schüler und der Erziehungsberechtigten.(16) Jede gewählte Vertreterin oder jeder gewählte Vertreter der Schülerinnen und Schüler sowie der Erziehungsberechtigten kann von dem Gremium, das sie oder ihn gewählt hat, jederzeit durch die Wahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers abgewählt werden. Ein entsprechender Antrag ist schriftlich zu begründen.(17) Unzulässige Wahlbeeinflussung ist nicht gestattet.(18) Für die ordnungsgemäße Umsetzung der Wahlen auf Schulebene ist die Schulleiterin oder der Schulleiter, auf der Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte die zuständige Schulbehörde und auf Landesebene die oberste Schulbehörde verantwortlich.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 20 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Schulmitwirkungsverordnung vom 29. Juni 1998 (GVOBl. M-V 1999 S. 356) außer Kraft.
Wahlversammlung, Wahlausschüsse
§ 4 Wahlversammlung, Wahlausschüsse(1) Die oder der Einladende im Sinne der Teile 2 bis 4 eröffnet die Wahlversammlung und leitet auch die Bestellung des Wahlausschusses.(2) Wahlausschüsse bestehen aus der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter, der Schriftführerin oder dem Schriftführer sowie bei Bedarf aus weiteren Beisitzerinnen und Beisitzern. Die Bestellung der Mitglieder der Wahlausschüsse kann durch Zuruf erfolgen.(3) Schülerinnen und Schüler sowie Erziehungsberechtigte, die für ein Amt als Vertreterin oder Vertreter der Schülerinnen und Schüler oder der Erziehungsberechtigten kandidieren, können nicht Mitglied des jeweiligen Wahlausschusses sein.(4) Die Wahlausschüsse stellen die Wahlberechtigung der Anwesenden und die Wählbarkeit der Kandidatinnen und Kandidaten fest.(5) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter wird nach der Wahl der oder des Vorsitzenden durch diese oder diesen abgelöst.
Vertretungen der Schülerinnen und Schüler sowie der Erziehungsberechtigten
§ 7 Vertretungen der Schülerinnen und Schüler sowie der Erziehungsberechtigten(1) Zu den Wahlen der Klassen- oder Jahrgangsstufensprecherinnen oder -sprecher und der Klassenelternräte lädt die Klassenleiterin oder der Klassenleiter oder die für die betreffende Jahrgangsstufe durch die Schulleiterin oder den Schulleiter bestimmte Lehrkraft ein.(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter beruft mindestens 14 Tage vor der Wahl im Schülerrat die Schülervollversammlung ein und ist für die ordnungsgemäße Durchführung verantwortlich. Zeitgleiche Teilversammlungen können aufgrund dezentraler Schulgebäude oder im Bereich der beruflichen Schulen durchgeführt werden. Die Schülervollversammlung kann mit einfacher Mehrheit die Urwahl des Vorstands aus der Mitte des Schülerrats beschließen. Wird keine Mehrheit erreicht, erfolgt die Wahl im Schülerrat gemäß § 82 Absatz 2 Satz 1 erster Teil des Schulgesetzes.(3) Zu den Wahlen im Schülerrat und im Schulelternrat lädt die Schulleiterin oder der Schulleiter ein. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann eine Lehrkraft der Schule mit der Durchführung der Wahl beauftragen.(4) Eine Nachwahl für den Rest der Amtszeit findet statt, wenn gemäß § 80 Absatz 8 Satz 1 und § 86 Absatz 4 Satz 1 des Schulgesetzes Schülerinnen und Schüler oder Erziehungsberechtigte aus ihrem Amt ausscheiden oder dem Gremium, das sie gewählt hat, nicht mehr angehören. Im Klassenelternrat findet eine Nachwahl nur statt, wenn kein gemäß § 87 Absatz 1 Satz 4 des Schulgesetzes gewähltes Ersatzmitglied die Aufgabe im Klassenelternrat wahrnehmen kann. Nachwahlen finden auch statt, wenn Fälle gemäß § 82 Absatz 2 Satz 5 und § 88 Absatz 2 Satz 3 des Schulgesetzes eintreten.(5) Treten während der Amtszeit Veränderungen ein, wie zum Beispiel Klassen- oder Schulzusammenlegungen, wird innerhalb der nächsten sechs Unterrichtswochen für den Rest der Amtszeit neu gewählt.(6) Den Abschluss der Wahlen in den schulischen Mitwirkungsgremien auf Klassen- oder Jahrgangsstufenebene melden die Lehrkräfte gemäß Absatz 1 unverzüglich an die Schulleiterin oder den Schulleiter mit folgenden Angaben:Klassensprecherin/Klassensprecher und Stellvertretung1. Klasse,2. Name der Klassensprecherin oder des Klassensprechers oder der Jahrgangsstufensprecherin oder des Jahrgangsstufensprechers,3. Name der Stellvertreterin oder des Stellvertreters,4. E-Mail-Adressen der Gemeldeten.Vorstand Klassenelternrat1. Klasse,2. Name der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden,3. Name der Stellvertreterin oder des Stellvertreters,4. weitere Mitglieder des Elternrats,5. E-Mail-Adressen der gemeldeten Mitglieder.(7) Die gewählten Vorstandsmitglieder des Schülerrats und des Schulelternrats übergeben die vollständige Datenübersicht der Anlage 2 der oder dem Einladenden. Den Abschluss der Wahlen des Schülerrats und des Schulelternrats meldet die Schulleiterin oder der Schulleiter an die zuständige Schulbehörde mit allen Angaben der Anlage 2. Die Mitglieder im Kreis- oder im Stadtschülerrat sowie im Kreis- oder im Stadtelternrat werden ebenfalls benannt und von den zuständigen Schulbehörden unter Verwendung der Angaben der Anlage 2 und mit Hinweisen zum Datenschutz dem jeweiligen Landkreis oder der jeweiligen kreisfreien Stadt, dem jeweils zuständigen Schulträger sowie der oder dem jeweiligen Vorsitzenden des Kreis- oder Stadtschülerrats und des Kreis- oder Stadtelternrats gemeldet. Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen.(8) Die Klassensprecherin oder der Klassensprecher oder die Jahrgangsstufensprecherin oder der Jahrgangsstufensprecher beruft mindestens einmal je Schulhalbjahr eine Schülerversammlung ein, auf der über allgemeine Angelegenheiten der Klasse beraten wird. Der Klassenelternrat beruft mindestens einmal im Schulhalbjahr eine Klassenelternversammlung ein. Die Sitzungen der Vertretungen der Schülerinnen und Schüler sowie der Erziehungsberechtigten werden von der oder dem Vorsitzenden beziehungsweise der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter geleitet.
Erstattung von Aufwendungen
§ 16 Erstattung von Aufwendungen(1) Den Mitgliedern des Landesschülerrats und des Landeselternrats werden im Rahmen der im Landeshaushalt zur Verfügung gestellten Mittel folgende Aufwendungen erstattet:1. die entstandenen notwendigen Fahrkosten entsprechend den §§ 4 und 5 des Landesreisekostengesetzes sowie2. die erforderlichen Übernachtungskosten im Sinne des § 8 des Landesreisekostengesetzes.(2) Verpflegungsmehraufwendungen im Rahmen von Sitzungen und Tagungen des Landesschülerrats und Landeselternrats werden den Mitgliedern beider Gremien im Rahmen der im Landeshaushalt zur Verfügung gestellten Mittel pauschal je Teilnehmerin oder Teilnehmer in folgender Höhe erstattet:1. 3 Euro, soweit die Dauer der Veranstaltung inklusive der damit zusammenhängenden notwendigen Zeiten für An- und Abfahrt acht Stunden nicht übersteigt,2. 8 Euro, soweit die Dauer der Veranstaltung inklusive der damit zusammenhängenden notwendigen Zeiten für An- und Abfahrt mindestens acht Stunden beträgt,3. 12 Euro, soweit die Dauer der Veranstaltung inklusive der damit zusammenhängenden notwendigen Zeiten für An- und Abfahrt mindestens 14 Stunden beträgt und4. 24 Euro für jeden vollen Kalendertag.Bei Sitzungen, Beratungen und Fachgesprächen sind im Rahmen der Planung und Durchführung digitale Formate zu prüfen und umzusetzen.(3) Die Erstattung von notwendigen Auslagen zum Zweck der Mitwirkung im Bereich der Schulen erfolgt für den Landesschülerrat und den Landeselternrat im Rahmen der im Landeshaushalt zur Verfügung gestellten Mittel.(4) Die für die Erstattung von Aufwendungen und Auslagen erhobenen Daten werden nach Abschluss aller für die Abrechnung relevanten Vorgänge vernichtet.
Wahlen im Landesschulbeirat
§ 17 Wahlen im Landesschulbeirat(1) Der Landesschulbeirat wählt aus seiner Mitte auf der ersten Sitzung der jeweils neuen Amtsperiode einen Vorstand.(2) Zur Wahl lädt die oberste Schulbehörde mindestens drei Wochen vor dem Wahltag in Textform ein.(3) Vertreterinnen oder Vertreter der obersten Schulbehörde eröffnen die Wahlversammlung und leiten auch die Bestellung des Wahlausschusses. Der Wahlausschuss besteht aus der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter und einem weiteren Mitglied des Landesschulbeirats. Die Bestellung der Mitglieder des Wahlausschusses kann durch Zuruf erfolgen. Mitglieder des Wahlausschusses sind nicht wählbar.(4) Alle Wahlberechtigten können Wahlvorschläge einreichen oder mündlich vortragen. Wählbar sind auch Abwesende, wenn diese vorher in Textform gegenüber der oder dem jeweils Einladenden ihr Einverständnis für eine Kandidatur und die vorsorgliche Annahme der Wahl erklärt haben. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter gibt die Wahlvorschläge bekannt und stellt fest, ob die Vorgeschlagenen die Kandidatur annehmen. Vor Beginn der Wahlhandlung ist den Kandidatinnen und Kandidaten die Gelegenheit zur Vorstellung, den Wahlberechtigten Gelegenheit zu ihrer Befragung zu geben.(5) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter prüft, ob eine offene oder geheime Wahl durchgeführt werden soll. Offen kann gewählt werden, wenn kein Mitglied des Landesschulbeirats dagegen stimmt. Bei einem geheimen Wahlgang sind einheitliche Stimmzettel zu verwenden. Die Stimmen werden so abgegeben, dass die Namen der Kandidatinnen und Kandidaten angekreuzt oder sonst zweifelsfrei gekennzeichnet werden. Die Höchstzahl der abzugebenden Stimmen ergibt sich aus den zu wählenden Ämtern. Eine Kandidatin oder ein Kandidat kann je Wahlgang maximal eine Stimme pro wahlberechtigter Person erhalten.(6) § 2 Absatz 8 gilt entsprechend.(7) Die Wahl für den Vorsitz und die Stellvertretung wird in zwei getrennten Wahlgängen durchgeführt. Die Wahl zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden wird mit einfacher Mehrheit entschieden. Bei der Wahl der Stellvertretung legt die Anzahl der erhaltenen Stimmen zugleich die Reihenfolge fest, in der die Vorsitzende oder der Vorsitzende vertreten wird.(8) Zwischen Kandidatinnen und Kandidaten mit der gleichen Stimmenzahl findet eine Stichwahl statt. Ergibt sich bei der Stichwahl wieder Stimmengleichheit, so entscheidet das von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter im Anschluss an die Stichwahl zu ziehende Los.(9) Über das Ergebnis der Wahl ist ein Protokoll anzufertigen, das folgende Angaben enthalten muss:1. Bezeichnung der Wahl,2. Ort und Zeit der Wahl,3. Anzahl der Wahlberechtigten,4. Anzahl der für jede Kandidatin oder jeden Kandidaten abgegebenen gültigen Stimmen,5. Anzahl der ungültigen Stimmen,6. Zusammenfassung der Ergebnisse.Das Wahlprotokoll ist von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter zu unterzeichnen.(10) Die Gewählten erklären formlos die Annahme der Wahl. Die Annahme wird im Protokoll vermerkt. Nimmt eine Gewählte oder ein Gewählter die Wahl nicht an, rückt die nächste Kandidatin oder der nächste Kandidat in der Reihenfolge der Stimmenzahl nach. Soweit niemand nachrücken kann, findet ein neuer Wahlgang statt.(11) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter wird nach der Wahl der oder des Vorsitzenden durch diese oder diesen abgelöst.(12) Scheidet ein Mitglied des Vorstands aus, wählt der Landesschulbeirat eigenständig für die Dauer der aktuellen Amtszeit nach.(13) Alle Wahlunterlagen sind vertraulich aufzubewahren. Die Daten werden nur zum Zweck der Arbeit im Landesschulbeirat verwendet. Mit dem Ausscheiden aus dem jeweiligen Amt oder nach der nächsten gültigen Wahl der gleichen Art werden die Daten umgehend gelöscht.
Wahl der Vertrauenslehrkraft
§ 10 Wahl der Vertrauenslehrkraft(1) Die Mitglieder des Schülerrats der Schule wählen jährlich auf einer Versammlung zu Beginn des Schuljahres, spätestens jedoch 12 Wochen nach Schuljahresbeginn, eine Vertrauenslehrkraft ihrer Schule und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter eröffnet drei Wochen vor dem Wahltag in Abstimmung mit dem Vorstand des Schülerrats die Kandidatenliste. Alle Schülerinnen und Schüler der Schule können Lehrkräfte als Kandidatinnen und Kandidaten vorschlagen. Lehrkräfte können sich auch selbst aufstellen lassen. Abgeordnete Lehrkräfte sind nur an ihrer Stammschule wählbar. Die Schulleiterin oder der Schulleiter schließt die Kandidatenliste eine Woche vor dem Wahltag, prüft gemeinsam mit der oder dem Vorsitzenden die Annahme der jeweiligen Kandidatur und lädt danach unverzüglich zur Wahl ein.(3) Zur Wahl lädt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Mitglieder des Schülerrats und die zur Wahl stehenden Kandidaten mindestens fünf Tage vor dem Wahltag in Textform ein.(4) Die oder der Einladende ist Wahlleiterin oder Wahlleiter und eröffnet die Wahlversammlung. Eine vom Einladenden beauftragte Lehrkraft der Schule unterstützt die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Wahlversammlung. Diese Lehrkraft ist für diese Wahl nicht wählbar.(5) Ist nicht mindestens die Hälfte der Wahlberechtigten anwesend oder endet die Wahl ohne Ergebnis, wird die Einladung einmal wiederholt. In der Ladung wird darauf hingewiesen, dass die Wahl in diesem Fall ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Wahlberechtigten durchgeführt wird.(6) Die Wahl findet als geheime Wahl statt.(7) Bei einem geheimen Wahlgang sind einheitliche Stimmzettel zu verwenden. Die Stimmen werden so abgegeben, dass die Namen der Kandidatinnen und Kandidaten angekreuzt oder sonst zweifelsfrei gekennzeichnet werden. Die Höchstzahl der abzugebenden Stimmen ergibt sich aus den zu wählenden zwei Ämtern. Eine Kandidatin oder ein Kandidat kann je Wahlgang maximal eine Stimme pro wahlberechtigter Person erhalten.(8) § 2 Absatz 8 gilt entsprechend.(9) Wer bei den Wahlen die meisten Stimmen auf sich vereint, ist Vertrauenslehrkraft. Stellvertreterin oder Stellvertreter wird, wer die zweitmeisten Stimmen auf sich vereint. Zwischen Kandidatinnen und Kandidaten mit der gleichen Stimmenzahl findet eine Stichwahl statt. Ergibt sich bei der Stichwahl wieder Stimmengleichheit, so entscheidet das von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter im Anschluss an die Stichwahl zu ziehende Los.(10) Über das Ergebnis der Wahl ist ein Protokoll anzufertigen, das folgende Angaben enthalten muss:1. Bezeichnung der Wahl,2. Ort und Zeit der Wahl,3. Anzahl der Wahlberechtigten,4. Anzahl der für jede Kandidatin oder jeden Kandidaten abgegebenen gültigen Stimmen,5. Anzahl der ungültigen Stimmen,6. Zusammenfassung der Ergebnisse.Das Wahlprotokoll ist von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter zu unterzeichnen.(11) Die Gewählten erklären formlos die Annahme der Wahl. Die Annahme wird im Protokoll vermerkt.(12) Scheidet die Vertrauenslehrkraft oder die Stellvertretung aus, findet für den Rest der Amtszeit umgehend eine Nachwahl statt.(13) Alle Wahlunterlagen sind vertraulich aufzubewahren. Die Daten werden nur zum Zweck der Arbeit als Vertrauenslehrkraft beziehungsweise als Stellvertreterin oder Stellvertreter verwendet. Mit dem Ausscheiden aus dem jeweiligen Amt oder nach der nächsten gültigen Wahl der gleichen Art werden die Daten umgehend gelöscht.
Datenübersicht
Anlage 2 (zu § 7 Abs. 7, § 11 Abs. 3, § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 5)Datenübersicht Schulisches Mitwirkungsgremium Name, Vorname Funktion im Vorstand Geburtsdatum (nur bei Schülervertreterinnen und Schülervertretern) Schule mit Anschrift und Telefonnummer Landkreis/kreisfreie Stadt Anschrift Wohnsitz E-Mail-Adresse Telefonnummer Mit meiner Unterschrift bestätige ich die Richtigkeit der Angaben. Ort, Datum Unterschrift
Aufgrund des § 94 des Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010 (GVOBl. M-V S. 462; 2011 S. 859; 2012 S. 524), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2014 (GVOBl. M-V S. 644) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
Wahlverfahren
§ 5 Wahlverfahren(1) Alle Wahlberechtigten können Wahlvorschläge einreichen oder mündlich vortragen. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter gibt die Wahlvorschläge bekannt und stellt fest, ob die Vorgeschlagenen die Kandidatur annehmen. Vor Beginn der Wahlhandlung kann eine Aussprache über die Wahlvorschläge erfolgen. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist Gelegenheit zur Vorstellung, den Wahlberechtigten Gelegenheit zu ihrer Befragung zu geben. (2) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter prüft, ob eine offene oder geheime Wahl durchgeführt werden soll. (3) Die Wahlen der Vertreterinnen und Vertreter für die Schulkonferenz und die Fachkonferenzen sind, abweichend von § 2 Absatz 1, immer geheim. Sie können in einem Wahlgang zusammengefasst werden. (4) Ist ein Vorstand der jeweiligen Vertretung der Schülerinnen und Schüler oder der Erziehungsberechtigten zu wählen, werden zuerst alle Mitglieder des Vorstands gewählt. Aus ihrer Mitte ist danach die oder der Vorsitzende in einem zweiten Wahlgang zu wählen. In einem weiteren Wahlgang sind die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter aus der Mitte der Vorstandsmitglieder zu wählen. In jedem Wahlgang sind alle Wahlberechtigten stimmberechtigt. (5) Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinigt. (6) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter gibt nach Abschluss der Auszählung oder der Abstimmung bei offener Wahl das Wahlergebnis bekannt und fragt die Gewählte oder den Gewählten, ob sie oder er das jeweilige Amt annimmt. Bei mehreren Wahlgängen erfolgen nach jedem Wahlgang die Auszählung sowie die Bekanntgabe des Wahlergebnisses. (7) Über das Ergebnis der Wahl ist eine Niederschrift anzufertigen, die folgende Angaben enthalten muss: 1. Bezeichnung der Wahl,2. Ort und Zeit der Wahl,3. Anzahl der Wahlberechtigten,4. Namen der anwesenden Wahlberechtigten,5. Anzahl der für jede Kandidatin oder jeden Kandidaten abgegebenen gültigen Stimmen,6. Anzahl der ungültigen Stimmen,7. Zusammenfassung des Ergebnisses oder der Ergebnisse. Die Wahlniederschrift ist von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen. (8) Wahlunterlagen wie Stimmzettel, Wahlniederschriften, Namenslisten und Adresslisten sind vertraulich in Abstimmung mit der jeweils zuständigen Behörde aufzubewahren. Die Daten werden nur zum Zweck der Arbeit im jeweiligen Mitwirkungsgremium verwendet. Mit dem Ausscheiden aus dem jeweiligen Amt oder nach der nächsten gültigen Wahl der gleichen Art werden die Daten umgehend gelöscht.
Schulkonferenz, Fachkonferenz
§ 8 Schulkonferenz, Fachkonferenz(1) Gemäß § 76 des Schulgesetzes wird an jeder Schule eine Schulkonferenz eingerichtet. Die Wahl der Vertreterinnen oder Vertreter der Schülerinnen und Schüler sowie der Erziehungsberechtigten für die Schulkonferenz erfolgt gemäß § 82 Absatz 2 Satz 1 sowie § 88 Absatz 2 Satz 1 des Schulgesetzes und nach dieser Verordnung. (2) Gemäß § 79 des Schulgesetzes werden durch die Lehrerkonferenz Fachkonferenzen eingerichtet. Zu den Fachkonferenzen sind je zwei Mitglieder des Schülerrats und des Schulelternrats einzuladen. Die Wahl der Vertreterinnen oder Vertreter der Schülerinnen und Schüler sowie der Erziehungsberechtigten für die Fachkonferenzen erfolgt gemäß § 82 Absatz 2 Satz 1 sowie § 88 Absatz 2 Satz 1 des Schulgesetzes und nach dieser Verordnung.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.