Verordnung zur Einführung des schulischen Angebotes 9+ an Regionalen Schulen und Gesamtschulen# Vom 21. Juli 2015
- Ausfertigungsdatum:
- 21.07.2015
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 2015, 226,Mitt.bl. BM M-V 2015, 66
Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Flexible Schulausgangsphase in nichtgymnasialen Bildungsgängen an allgemein bildenden Schulen1(Änderungsanweisungen)
Artikel 2 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Versetzung, Kurseinstufung und den Wechsel des Bildungsganges sowie über die Berufsreife an den allgemein bildenden Schulen2(Änderungsanweisung)
Artikel 3 Dritte Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Allgemeinen Bestimmungen über die Zeugnisse und für die Zeugniserteilung allgemein bildender Schulen3Nummer 10.1 der Verwaltungsvorschrift über die Allgemeinen Bestimmungen über die Zeugnisse und für die Zeugniserteilung allgemein bildender Schulen vom 3. September 2013 (Mittl.bl. BM M-V S. 227; 2014 S. 9), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2014 (Mittl.bl. BM M-V 2015 S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „10.1 Wird ein Unterrichtsfach im schulischen Angebot 9+ oder in der Jahrgangsstufe 10 nicht mehr unterrichtet, so wird die Endnote aus der Jahrgangsstufe 9 in das Abschlusszeugnis übernommen.“
Artikel 4Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft.
Aufgrund der §§ 9, 56 Absatz 3 und 4, der §§ 63, 64 Absatz 2 und § 69 Nummer 4, 5, 8, 9 und 12 des Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010 (GVOBl. M-V S. 462; 2011 S. 859; 2012 S. 524), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2014 (GVOBl. M-V S. 644) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.