Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Führung des Schiffsbauregisters für Binnenschiffe bei dem Amtsgericht Magdeburg und für Seeschiffe bei dem Amtsgericht Rostock Vom 18. Dezember 1995
- Ausfertigungsdatum:
- 18.12.1995
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 1995, 653
Artikel 1Dem am 24. Juli 1995 in Magdeburg für das Land Sachsen-Anhalt, am 10. August 1995 in Erfurt für den Freistaat Thüringen, am 21. August 1995 in Dresden für den Freistaat Sachsen und am 30. August 1995 in Schwerin für das Land Mecklenburg-Vorpommern unterzeichneten Staatsvertrag über die Führung des Schiffsbauregisters für Binnenschiffe bei dem Amtsgericht Magdeburg und für Seeschiffe bei dem Amtsgericht Rostock wird zugestimmt.
Artikel 2Das Abkommen* wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
Artikel 3Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem § 4 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekanntzugeben.
Artikel 4Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.