SchPolVollzVZVbg MV · Mecklenburg-Vorpommern

Vereinbarung über die Ausübung der schiffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben Vom 16. Dezember 1991/11. Februar 1992

Ausfertigungsdatum:
16.12.1991
Fundstelle:
GVOBl. M-V 1992, 660
15 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel SchPolVollzVZVbg

Die Bundesregierung, vertreten durch den Bundesminister für Verkehr, und das Land Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Innenminister, schließen über die Ausübung der schiffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben auf den Binnengewässern des Bundes und auf der See bis zur Hoheitsgrenze (im folgenden Wasserstraßen genannt), vorbehaltlich der Zustimmung des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern, folgende Vereinbarung:

§ 1

§ 1 Die schiffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben sind: 1. Gefahren für den Schiffsverkehr zu ermitteln und diejenigen Maßnahmen zu ihrer Abwehr zu treffen, welche keinen Aufschub dulden, 2. die Einhaltung der der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs dienenden Vorschriften, insbesondere über das Verhalten im Verkehr, die Ausrüstung, die Besetzung und Bemannung, den Betrieb und die Kennzeichnung der Wasserfahrzeuge (Schiffe, schwimmende Geräte, Kleinfahrzeuge, Fähren), Flöße und schwimmenden Anlagen zu überwachen, 3. die Schiffspapiere und die Befähigungsnachweise der Schiffsführer, -offiziere und -mannschaften, Floßführer, Fährführer und Lotsen auf den in Nummer 2 genannten Wasserfahrzeugen und Flößen zu prüfen.

§ 10

§ 10 Überwachungsaufgaben, die der See-Berufsgenossenschaft und der Binnenschiffahrts-Berufsgenossenschaft aufgrund besonderer Rechtsvorschriften übertragen werden, bleiben unberührt.

§ 11

§ 11 Diese Vereinbarung tritt am 1. des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in welchem der Innenminister den Bundesminister für Verkehr von der Erfüllung der hierfür nach der Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen in Kenntnis setzt. Bonn, den 11. Februar 1992 Der Bundesminister für Verkehr gez. Prof. Dr. Günther Krause Schwerin, den 16. Dezember 1991 Der Innenminister des Landes Mecklenburg-Vorpommern gez. Dr. Georg Diederich

§ 2

§ 2 Die Aufgaben nach § 1 werden durch Polizeikräfte des Landes ausgeübt. Auf denjenigen Wasserstraßen, für welche das Land keine Polizeikräfte bereitstellt, werden diese Aufgaben von der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes ausgeübt.

§ 3

§ 3 (1) Das Land kann den Vollzug der Aufgaben nach § 1 auf allen oder einzelnen Wasserstraßen einstellen. (2) Das Land kann in den Fällen des § 2 Satz 2 den Vollzug der Aufgaben nach § 1 durch Bereitstellung von Polizeikräften übernehmen. (3) Das Land wird den Bundesminister für Verkehr von beabsichtigten Maßnahmen im Sinne der Absätze 1 und 2 mindestens sechs Monate vorher in Kenntnis setzen.

§ 4

§ 4 Sind im Falle des § 2 Satz 1 Polizeikräfte des Landes nicht erreichbar, so können die Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes zur Beseitigung einer bereits eingetretenen Störung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Schiffsverkehrs oder zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr die notwendigen Vollzugsmaßnahmen durch ihre Beamten treffen. Die zuständige Polizeidienststelle des Landes ist unverzüglich zu unterrichten.

§ 5

§ 5 Soweit das Land die Aufgaben nach § 1 durch Polizeikräfte ausübt, können die Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes den Polizeidienststellen des Landes im Rahmen des § 1 Ermittlungs- und Vollzugsaufträge erteilen. Die Polizeidienststellen sind nur für die Art der Ausführung des Auftrages verantwortlich.

§ 6

§ 6 Die Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes und die Polizeidienststellen des Landes halten bei der Ausübung ihrer Aufgaben enge Fühlung miteinander.

§ 7

§ 7 (1) Die Polizeidienststellen des Landes beteiligen die Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes bei der Bearbeitung schiffahrtspolizeilicher Ordnungswidrigkeitenanzeigen, wenn Interessen der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung berührt werden oder die Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung ist. (2) Die "Richtlinien für das Strafverfahren" bleiben unberührt.

§ 8

§ 8 Aufgaben nach § 1 Nr. 1 , die im Zusammenhang mit militärischen Übungen in den Gewässern seewärts der Grenzen der Seefahrt zu erfüllen sind, werden durch Vollzugsorgane des Bundes ausgeübt, soweit nicht mit dem Land im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird.

§ 9

§ 9 (1) Die Kosten des schiffahrtspolizeilichen Vollzuges auf den Wasserstraßen tragen der Bund und das Land, soweit sie die Aufgaben nach § 1 durch ihre Beamten ausüben. (2) Der Bund stellt das Land von Ansprüchen Dritter, die aus der Ausführung von Ermittlungs- und Vollzugsaufträgen der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes nach § 5 Satz 1 entstehen, insoweit frei, als die Polizeidienststellen dem Land nach § 5 Satz 2 nicht verantwortlich sind.

Artikel

Artikel 1 Die Vereinbarung über die Ausübung der schiffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben vom 16. Dezember 1991 und 11. Februar 1992 wird für den Bereich der von Seeschiffen befahrenen Binnengewässer, des Küstenmeeres und der Hohen See wie folgt ergänzt: 1. Schiffahrtspolizeiliche Vollzugsaufgaben im Sinne des § 1 der Vereinbarung sind auch: a) die von der Schiffahrt ausgehenden Gefahren einschließlich solcher für das Wasser zu ermitteln, b) die Einhaltung der der Beförderung gefährlicher Güter, der Sicherheit der Schiffe, der Sicherheit und Gesundheit der Besatzung, der Beratung durch Seelotsen sowie der dem Umweltschutz im Bereich der Schiffahrt dienenden Vorschriften, Verfügungen, Bedingungen und Auflagen zu überwachen, c) in Rechtsvorschriften vorgeschriebene Sicherheitszeugnisse, Erlaubnisse, Genehmigungen, Bescheinigungen, Tagebücher und sonstige Nachweise zu prüfen, d) Schiffsunfälle zu melden und Ermittlungen für ihre Untersuchung zu führen. 2. Zu den Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes im Sinne dieser Vereinbarung gehören die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen und -ämter, das Bundesoberseeamt und die Seeämter, das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie und die See-Berufsgenossenschaft. Vollzugsaufgaben, die von den Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes ausgeübt werden, können nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt auch durch andere Vollzugsorgane des Bundes (Zollverwaltung, Bundesgrenzschutz) wahrgenommen werden. 3. Sind auf der Hohen See Vollzugsorgane des Bundes nicht erreichbar, so können die Polizeikräfte des Landes zur Beseitigung einer bereits eingetretenen Störung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Schiffsverkehrs oder zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr die notwendigen Vollzugsmaßnahmen durch ihre Beamten treffen. Die zuständige Behörde der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes ist unverzüglich zu unterrichten.

Artikel

Artikel 2 Die Regelungen der Vereinbarung finden Anwendung, soweit Artikel 1 sie nicht ergänzt.

Artikel

Artikel 3 Diese Vereinbarung tritt am 1. des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in welchem der Innenminister den Bundesminister für Verkehr von der Erfüllung der hierfür nach der Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen in Kenntnis setzt. Bonn, den 11. Februar 1992 Der Bundesminister für Verkehr gez. Prof. Dr. Günther Krause Schwerin, den 16. Dezember 1991 Der Innenminister des Landes Mecklenburg-Vorpommern gez. Dr. Georg Diederich

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.