SchPolVollzVZVbgG MV · Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz über die Vereinbarung und die Zusatzvereinbarung zwischen der Bundesregierung und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Ausübung der schiffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben Vom 12. November 1992

Ausfertigungsdatum:
12.11.1992
Fundstelle:
GVOBl. M-V 1992, 660
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel SchPolVollzVZVbgG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

§ 1Der nachstehenden Vereinbarung und Zusatzvereinbarung zwischen der Bundesregierung und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Ausübung der schiffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben wird zugestimmt.

§ 2

§ 2Der Zeitpunkt, zu dem die Vereinbarung* und die Zusatzvereinbarung nach ihren Regelungen im § 11 und Artikel 3 in Kraft getreten sind, wird von dem Innenminister im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekanntgegeben.

§ 3

§ 3Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.