SchmachtSeeESNatSchGV MV · Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung zur einstweiligen Sicherung des geplanten Naturschutzgebietes "Schmachter See und Fangerien" Vom 7. Dezember 1994

Ausfertigungsdatum:
07.12.1994
Fundstelle:
GVOBl. M-V 1995, 36
9 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel SchmachtSeeESNatSchGV

Aufgrund des § 3 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 2 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Januar 1992 (GVOBl. M-V S. 3), der durch Artikel 31 des Gesetzes vom 5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 566) neu gefaßt worden ist, verordnet der Umweltminister:

§ 1

Einstweilige Sicherung

§ 1 Einstweilige SicherungTeilgebiete der Gemeinden Zirkow und Binz im Landkreis Rügen werden in den in § 2 Abs. 3 bezeichneten Grenzen für die Dauer von zwei Jahren mit der Bezeichnung "Schmachter See und Fangerien" als Naturschutzgebiet einstweilig gesichert.

§ 2

Geltungsbereich

§ 2 Geltungsbereich(1) Das einstweilig gesicherte Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 261,5 Hektar. Es liegt zwischen den Ortschaften Binz im Nordosten und Serams im Süden in den Gemarkungen Schmacht, Pantow, Serams, Schmachter See und Prora.(2) Die Lage des einstweilig gesicherten Naturschutzgebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1:50.000, die als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie gekennzeichnet.(3) Die Grenzen des einstweilig gesicherten Naturschutzgebietes sind in den Abgrenzungskarten unterschiedlicher Maßstäbe bei Übereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze durch in Richtung des Naturschutzgebietes weisende Pfeile markiert (Pfeilspitze auf der Grenze). Bei Nichtübereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze ist die Naturschutzgebietsgrenze durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie dargestellt, die ebenfalls mit Pfeilen versehen ist. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden bei dem Umweltminister, Schloßstraße 6-8, 19053 Schwerin, archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind beim- Landrat des Landkreises Rügen Billrothstraße 5 18528 Bergen,- Bürgermeister der Gemeinde Binz Heinrich-Heine-Straße 7 18609 Binz,- Amtsvorsteher des Amtes Bergen-Land Industriegelände PF 147 18528 Bergenniedergelegt. Die Karten können bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.

§ 3

Schutzzweck

§ 3 SchutzzweckDas Naturschutzgebiet dient dem Schutz, der Erhaltung und Pflege eines vielfältigen und artenreichen Biotopkomplexes im Bereich der beiden jüngsten ostrügenschen Endmoränenstaffeln mit Gletscherzungenbecken, Schmelzwasserbahn und Osrest. In dem Gebiet finden sich naturnahe Buchenwälder an den randlichen Hängen, verschiedenartige Verlandungsvegetation des ehemals bedeutend größeren Schmachter Sees, wie z. B. eine Flachwasser-Ufervegetation als Röhrichte, Erlenbruch und Erlensumpf (stellenweise mit Sickerquellen im Hangfußbereich), größere Schwingmoor-Verladungsbereiche besonders im Süden und Südwesten des Sees, aufgelassene Drängewasserwiesen im Südosten und zum Teil intensiv genutzte Wiesen und Weiden im Südteil um Pantow. Die Uferbereiche und der See sind Brut-, Rast- und Nahrungsbiotop einer reichen Avifauna. So kommen als Brutvögel unter anderen Große Rohrdommel, Drosselrohrsänger, Graugans, verschiedene Entenarten, als Durchzügler Gänsesäger, Zwergsäger und Entenarten in großer Anzahl vor. Das Gebiet ist Jagdrevier verschiedener Greifvogelarten, wie Fisch- und Seeadler.

§ 4

Verbote

§ 4 VerboteIn dem Gebiet sind alle Veränderungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder zu einer nachhaltigen Störung des einstweilig gesicherten Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile führen können. Insbesondere ist es verboten: 1. Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen,2. Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise die Oberflächengestalt zu verändern,3. Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder zu ändern,4. Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen zu errichten oder zu ändern,5. bauliche Anlagen jeder Art zu errichten, zu erweitern oder zu ändern, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen,6. Gewässer oder deren Ufer zu ändern, zu beseitigen, zu schaffen oder umzugestalten oder Maßnahmen durchzuführen, die zu einer Absenkung des Wasserstandes führen können, oder Stoffe einzubringen oder einzuleiten oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Gewässers zu beeinträchtigen,7. Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile zu entnehmen, zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand zu gefährden oder Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen,8. wildlebende Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen, zu füttern, ihnen nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen, ihre Eier, Larven, Puppen, ihre Nester oder ihre sonstigen Brut- oder Wohnstätten zu entfernen oder zu beschädigen oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,9. zu baden, zu lagern, zu zelten, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen, zu lärmen, Tonwiedergabegeräte zu benutzen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Flugkörper jeder Art starten oder landen zu lassen, Modellboote zu betreiben, Naturobjekte zu beschädigen oder zu bemalen,10. Hunde, außer Hütehunde im Rahmen der Beweidung, frei laufen zu lassen,11. das Gebiet außerhalb des gekennzeichneten Weges zu betreten oder mit Fahrrädern zu befahren,12. in diesem Gebiet mit Kraftfahrzeugen jeder Art, einschließlich mit Fahrrädern mit Hilfsmotor, zu fahren, in ihm zu reiten oder Kraftfahrzeuge zu parken,13. den Schmachter See mit Wasserfahrzeugen und Sportgeräten jeder Art zu befahren,14. Erstaufforstungen vorzunehmen,15. Grünland umzubrechen,16. Müll und Abfälle jeder Art zu lagern oder abzulagern,17. Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen.

§ 5

Zulässige Handlungen

§ 5 Zulässige HandlungenUnberührt von den Verboten des § 4 Satz 2 bleiben die bisher rechtmäßig ausgeübten Bodennutzungen, insbesondere: 1. nach § 4 Satz 2 Nr. 4, 7, 11 und 12 die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung der bei Inkrafttreten dieser Verordnung als Acker und Grünland genutzten Flächen in bisheriger Art und bisherigem Umfang,2. nach § 4 Satz 2 Nr. 4, 7, 11 und 12 die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung der bei Inkrafttreten dieser Verordnung als Wald genutzten Flächen in dem bisherigen Umfang,3. nach § 4 Satz 2 Nr. 5, 8, 10 und 11 die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechts im Sinne des § 1 des Bundesjagdgesetzes,4. nach § 4 Satz 2 Nr. 8, 11, und 14 die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei,5. nach § 4 Satz 2 Nr. 1, 2, 11 und 12 bergbauliche Aktivitäten nach vorheriger Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde, soweit sie im Rahmen der bergrechtlichen Vorschriften ausgeübt werden und sofern für sie beim Inkrafttreten der Verordnung ein durch besonderen Rechtsakt begründeter Rechtsanspruch bestanden hat,6. nach § 4 Satz 2 Nr. 17 das Aufstellen und Anbringen von Naturschutz- und Hinweistafeln,7. nach § 4 Satz 2 Nr. 11 und 12 das Betreten und Befahren des der jeweiligen Grundstücke des einstweilig gesicherten Naturschutzgebietes durch die Grundstückseigentümer, sonstige Nutzungsberechtigte oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen und soweit dies zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung notwendig ist,8. nach § 4 Satz 2 Nr. 10, 11, 12 und 13 das Betreten und Befahren des einstweilig gesicherten Naturschutzgebietes durch Beauftragte der Behörden zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben,9. nach § 4 Satz 2 die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Schutzgebietes notwendigen Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen, die von der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet oder zugelassen worden sind.

§ 6

Ausnahmen und Befreiungen

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen(1) Von den Verboten nach § 4 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewähren, wenn 1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfalla) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oderb) zu einer Verschlechterung des Zustandes der betroffenen Teile von Natur und Landschaft führen würde oder2. überwiegende Gründe des Wohles der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. (2) Von den Verboten nach § 4 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn dies nicht zu Veränderungen führt, die den Schutzzweck dieser Verordnung gefährden.

§ 7

Ordnungswidrigkeiten

§ 7 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 3 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot nach § 4 Satz 2 Nr. 1 bis 17 zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach § 5 zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß § 6 erteilt worden ist.(2) Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Naturschutzbehörde bestimmen sich nach § 11 Abs. 3 und 4 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern.

§ 8

Inkrafttreten

§ 8 InkrafttretenDie Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.