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title: "WSGVO Schlieffenberg — Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Schlieffenberg (Wasserschutzgebietsverordnung Schlieffenberg - WSGVO Schlieffenberg) Vom 1. Oktober 2007"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern"
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updated: "2026-05-13T16:41:19+00:00"
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# WSGVO Schlieffenberg — Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Schlieffenberg (Wasserschutzgebietsverordnung Schlieffenberg - WSGVO Schlieffenberg) Vom 1. Oktober 2007

**Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern**
*Ausfertigung:* 01.10.2007
*Fundstelle:* GVOBl. M-V 2007, 335


### Anlage 1 — Karte

Anlage 1Karte

### Anlage 2 — Katalog der Verbote und Nutzungseinschr änkungen in den Schutzzonen

Anlage 2 (zur WSGVO Schlieffenberg vom 1. Oktober 2007)Katalog der Verbote und Nutzungseinschränkungen in den SchutzzonenEs sind: im Fassungs- bereich in der engeren Schutzzone in der weiteren Schutzzone entspricht Zone I II III 1 bei landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Nutzungen 1.1 Anwendung von flüssigem Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft (Gülle, Jauche) sowie Silosickersaft verboten - erlaubt, wenn die zeit- und bedarfsgerechte Düngergabe nach der DüV* eingehalten wird- verboten in der Zeit vom 1. November bis 28./29. Februar 1.2 Anwendung von stickstoffhaltigen festen organischen Düngemitteln und Wirtschaftsdüngern verboten - erlaubt, wenn die zeit- und bedarfsgerechte Düngergabe nach der DüV eingehalten wird 1.3 Anwendung von stickstoffhaltigen mineralischen Düngemitteln (Handelsdüngemittel) sowie sonstigen Grunddüngemitteln verboten erlaubt, wenn die zeit- und bedarfsgerechte Düngergabe nach der DüV und eine schlagbezogene Dokumentation der Gesamtdüngergaben erfolgt 1.4 Anwendung von flüssigen und festen stickstoffhaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, die der BioAbfV** oder der AbfKlärV*** unterliegen verboten 1.5 Errichtung oder Erweiterung befestigter Dungstätten verboten verboten, ausgenommen sind Jauchebehälter, deren Bauweise eine Leckerkennung zulässt**** 1.6 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Lagern und Abfüllen von flüssigem Wirtschaftsdünger verboten verboten, ausgenommen Hochbehälter, die entsprechend der VVJGSA**** errichtet werden 1.7 unbefestigte Lagerung von organischem oder mineralischem Stickstoffdünger verboten - verboten ohne Abdeckung und dichten Boden- verboten, ausgenommen Zwischenlagerung von Stalldung (Festmist) zwecks technologischer Umsetzung zur Ausbringung höchstens 14 Tage 1.8 Errichtung oder Erweiterung ortsfester Anlagen zur Gärfutterbereitung verboten verboten, ausgenommen mit Gärsaftauffangbehälter, der entsprechend der VVJGSA errichtet wird 1.9 Gärfutterbereitung in ortsveränderlichen Anlagen verboten verboten, ausgenommen Silageaufbereitung in geschlossenen Folienbehältern 1.10 Errichtung, Betrieb oder Erweiterung von Stallungen verboten verboten, ausgenommen bei Tierbestandsdichten entsprechend Nr. 8.1 1.11 Freilandtierhaltung gemäß Nr. 8.2 verboten erlaubt, sofern die Zufütterung im Stall erfolgt 1.12 Beweidung verboten verboten, sofern die Grasnarbe flächig verletzt wird 1.13 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln verboten erlaubt, sofern die Vorschriften des Pflanzenschutzrechts und die Gebrauchsanleitungen beachtet werden 1.14 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln aus Luftfahrzeugen verboten 1.15 Beregnung landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Flächen verboten erlaubt, wenn die Beregnungshöhe 10 mm pro Tag bzw. 30 mm pro Woche nicht überschreitet 1.16 Errichtung oder Erweiterung von Gartenbaubetrieben oder Kleingartenanlagen verboten erlaubt 1.17 Neuanlage oder Erweiterung von Baumschulen, forstlichen Pflanzgärten, Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenanbau verboten 1.18 Errichtung oder Änderung von Vorflutgräben und Dränageanlagen verboten verboten, ausgenommen Unterhaltungs- und Renaturierungsmaßnahmen 1.19 Umwidmung von Dauergrünland gemäß Nr. 8.3 verboten 1.20 offener Ackerboden gemäß Nr. 8.4 verboten erlaubt, sofern der Boden nicht erosionsgefährdet ist 2 bei sonstigen Bodennutzungen Veränderungen und Aufschlüsse der Erdoberfläche, selbst wenn Grundwasser nicht aufgedeckt wird, insbesondere Fischteiche, Kies-, Sand- und Tongruben, Steinbrüche, Übertagebergbaue und Torfstiche, sowie Wiederverfüllung von Erdaufschlüssen (soweit nicht in Nr. 3 bis 6 geregelte Tatbestände vorliegen) verboten verboten, ausgenommen Bodenbearbeitung im Rahmen der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung 3 bei Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 3.1 Errichtung oder Erweiterung von Rohrleitungsanlagen für wassergefährdende Stoffe gemäß §§ 19a WHG verboten 3.2 Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe gemäß § 19g Abs. 5 WHG und von Pflanzenschutzmitteln verboten verboten außerhalb von Anlagen nach Nr. 3.3 3.3 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden von wassergefährdenden Stoffen gemäß § 19g WHG verboten verboten, ausgenommen unterirdische Anlagen der Gefährdungsstufen A und B sowie oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufen A, B und C (VAwS)* 3.4 Behandlung, Lagerung und Ablagerung von Abfall gemäß der abfallrechtlichen Vorschriften und von bergbaulichen Rückständen verboten verboten, ausgenommen vorübergehende Lagerung in dichten Behältern und die Kompostierung aus dem Haushalt stammender Abfälle zur Verwertung im eigenen Hausgarten 3.5 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln und Verwenden radioaktiven Materials verboten 3.6 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Freilandflächen ohne land-, forstwirtschaftliche oder erwerbsgärtnerische Nutzung sowie zur Unterhaltung von Verkehrswegen verboten 4 bei Abwasserbeseitigung und Abwasseranlagen 4.1 Errichtung oder Erweiterung von Abwasserbehandlungsanlagen verboten verboten(Einzelfallprüfung für bestehende Wohnhäuser) 4.2 Errichtung oder Erweiterung von Regen- und Mischwasserentlastungsbauwerken verboten verboten, ausgenommen Anlagen, die nach Bedarf, mindestens jedoch alle fünf Jahre, durch Inspektion auf Schäden überprüft werden 4.3 Errichtung oder Erweiterung von Trockenaborten verboten verboten, ausgenommen mit dichtem Behälter 4.4 Ausbringen von Abwasser verboten 4.5 Versickerung oder Versenkung von Abwasser (einschließlich Kühlwasser und Wasser aus Wärmepumpenanlagen) sowie Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Versickerung oder Versenkung von Abwasser verboten verboten, ausgenommen flächenhafte Versickerung von nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser 4.6 Versickerung oder Versenkung des von Dachflächen abfließenden Niederschlagswassers sowie Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Versickerung und Versenkung des von Dachflächen abfließenden Niederschlagswassers verboten erlaubt 4.7 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Durchleiten oder Ableiten von Abwasser verboten verboten, ausgenommen diese Anlagen dienen zur zentralen Entsorgung vorhandener Anwesen und die Entwässerungsanlagen genügen den in Schutzzone III genannten Anforderungen, wobei die Dichtheitsprüfung mindestens alle fünf Jahre erfolgen muss verboten, ausgenommen Entwässerungsanlagen, deren Dichtheit vor Inbetriebnahme durch Druckprobe nachgewiesen und wiederkehrend, nach Bedarf, mindestens alle zehn Jahre, durch geeignete Verfahren überprüft wird 4.8 Einleitung von Schmutzwasser* in Oberflächengewässer verboten verboten, sofern das Gewässer anschließend die Schutzzone II durchfließt 5 bei Verkehrswegebau, Plätzen mit besonderer Zweckbestimmung, Untertage-Bergbau 5.1 Errichtung oder Erweiterung von Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsflächen verboten verboten, ausgenommen öffentliche Feld- und Waldwege, beschränkt öffentliche Wege, Eigentümer- und Privatwege bei breitflächigem Versickern des abfließenden Wassers verboten, sofern nicht die RiStWag* beachtet werden; ansonsten verboten wie in Zone II 5.2 Verwendung wassergefährdender auslaug- oder auswaschbarer Materialien (z.B. Schlacke, Bauschutt, Teer, Imprägniermittel u. Ä.) zum Straßen-, Wege-, Eisenbahn- und Wasserbau** verboten 5.3 Einrichtung oder Erweiterung von Bade- und Zeltplätzen; Camping aller Art verboten verboten, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung 5.4 Errichtung oder Erweiterung von Sportanlagen verboten - verboten, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung und unter Beachtung von Nr. 4.8- verboten für Tontaubenschießanlagen und Golfanlagen 5.5 Durchführung von Sportveranstaltungen verboten - verboten für Großveranstaltungen außerhalb von Sportanlagen- verboten für Motorsport 5.6 Errichtung oder Erweiterung von Friedhöfen verboten 5.7 Errichtung oder Erweiterung von Flugplätzen einschließlich Sicherheitsflächen, Notabwurfplätzen, militärischen Anlagen und Übungsplätzen verboten 5.8 Durchführung militärischer Übungen*** verboten verboten, ausgenommen das Durchfahren auf klassifizierten Straßen 5.9 Einrichtung oder Erweiterung von Baustelleneinrichtungen und Baustofflagern verboten erlaubt 5.10 Untertage-Bergbau, Tunnelbauten verboten 5.11 Durchführung von Bohrungen (einschließlich Bohrungen für Erdwärmesonden) verboten 6 bei baulichen Anlagen allgemein 6.1 Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen verboten - verboten, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung und unter Beachtung von Nr. 4.8- verboten, sofern die Gründungssohle tiefer als 2 m über dem höchsten Grundwasserstand liegt 6.2 Ausweisung neuer Baugebiete im Rahmen der Bauleitplanung verboten verboten, sofern die Gründungssohle tiefer als 2 m über dem höchsten Grundwasserstand liegt 7 Betreten Betreten verboten erlaubt 8 Begriffsbestimmungen 8.1 Die Nutzung nach Nr. 1.10 ist in der Schutzzone III bei Tierbestandsdichten erlaubt, durch die maximal 120 kg Gesamtstickstoff je Hektar der zur Verfügung stehenden landwirtschaftlichen Nutzfläche und Jahr anfallen. Die Ermittlung des Düngeranfalls erfolgt entsprechend der DüV, unter Berücksichtigung aller Tierbestände des Betriebes und auf der Grundlage der Nährstoffausscheidungstabellen der DüV in der jeweils gültigen Fassung.8.2 „Freilandtierhaltung“ liegt vor, wenn sich die Tiere über längere Zeiträume (ganzjährig oder saisonal) ganztägig im Freien aufhalten.8.3 Unter den Begriff „Dauergrünland“ fallen Grünflächen, die nach ihren Standortbedingungen nur für Grünlandnutzung geeignet sind.8.4 „Offener Ackerboden“ ist gepflügter Ackerboden ohne Einsaat einer nachfolgenden Zwischen- oder Hauptfrucht, soweit dies standort- oder witterungsbedingt nicht ausgeschlossen ist.

### Eingangsformel WSGVO

Aufgrund des § 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), das zuletzt durch Artikel 3 Nr. 4 des Gesetzes vom 1. August 2006 (GVOBl. M-V S. 634) geändert worden ist, in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz:

### § 1 — Erklärung zum Wasserschutzgebiet

§ 1 Erklärung zum WasserschutzgebietZur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Schlieffenberg zu Gunsten des Trägers der Wasserversorgung (Begünstigter), derzeit die Gemeinde Lalendorf, das in § 2 näher umschriebene Wasserschutzgebiet festgesetzt.

### § 2 — Räumlicher Geltungsbereich

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich(1) Das Wasserschutzgebiet besteht aus Zone I Fassungsbereich, Zone II engere Schutzzone, Zone III weitere Schutzzone. (2) Die Grenzen des Wasserschutzgebietes sowie der einzelnen Schutzzonen sind in der als Anlage 1 beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1:25000 dargestellt, die Bestandteil dieser Verordnung ist. Für die genaue Grenzziehung der weiteren Schutzzone ist die Flurkarte im Maßstab 1:5000 sowie für die genaue Grenzziehung des Fassungsbereiches und der engeren Schutzzone die Flurkarte im Maßstab 1:2000 maßgebend. Die Karten sind gleichfalls Bestandteil dieser Verordnung und werden durch das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz als oberste Wasserbehörde archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind beim: 1. Amt Krakow am See - Der Amtsvorsteher - Markt 2 18292 Krakow am See, 2. Landkreis Güstrow - Der Landrat - Untere Wasserbehörde Am Wall 3 - 5 18273 Güstrow, 3. Staatlichen Amt für Umwelt und Natur Rostock Abteilung Wasser und Boden Erich-Schlesinger-Straße 35 18059 Rostock hinterlegt und können dort während der Dienststunden von jedermann kostenlos eingesehen werden. (3) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der im Wasserschutzgebiet gelegenen Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen der Schutzzonen nicht. (4) Vom Begünstigten ist der Fassungsbereich durch eine Umzäunung gegen unbefugtes Betreten zu sichern. Die engere Schutzzone sowie die weitere Schutzzone sind, soweit erforderlich, in der Natur durch Hinweisschilder mit der Aufschrift „Wasserschutzgebiet“ kenntlich zu machen.

### § 3 — Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen

§ 3 Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen(1) Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen in den Zonen I bis III ergeben sich aus der Anlage 2, die Bestandteil dieser Verordnung ist. (2) Die Verbote der Anlage 2 Nr. 4.6, 4.7, 5.12, 5.11, 6.1 und 7 gelten nicht für Handlungen im Rahmen der Wassergewinnung und -ableitung durch den Begünstigten. (3) Das Verbot der Anlage 2 Nr. 7 gilt nicht für Handlungen von Beauftragten der Behörden zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben.

### § 4 — Ausnahmen

§ 4 AusnahmenFür Ausnahmen von den Festsetzungen dieser Verordnung gilt § 2a des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern.

### § 5 — Bestehende Einrichtungen, Anlagen und Handlungen

§ 5 Bestehende Einrichtungen, Anlagen und Handlungen(1) Soweit es zur Gewährleistung des Schutzziels erforderlich ist, kann die untere Wasserbehörde die Beseitigung und Änderung von Anlagen sowie die Unterlassung von Handlungen anordnen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehen oder vorgenommen werden und die unter die Verbote und Beschränkungen nach § 3 fallen. (2) Für Anordnungen nach Absatz 1 ist nach § 19 Abs. 3 und § 105 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern sowie nach § 19 Abs. 3 und 4 und § 20 des Wasserhaushaltsgesetzes Entschädigung oder Ausgleich zu leisten. Eine Entschädigungspflicht besteht nicht, wenn die Anordnung auch ohne Festsetzung des Wasserschutzgebietes durchzuführen oder zu dulden ist.

### § 6 — Duldungspflichten

§ 6 Duldungspflichten(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Wasserschutzgebietes haben die Maßnahmen der unteren Wasserbehörde oder deren Beauftragten zu dulden und insbesondere zuzulassen, dass 1. der Zustand und die Nutzung des Wasserschutzgebietes überwacht und in diesem Rahmen Maßnahmen zur Beobachtung der Gewässer und des Bodens getroffen werden, 2. bestehende Bauwerke, Anlagen und sonstige Einrichtungen auf ihre Rechtmäßigkeit oder daraufhin überprüft werden, ob die Verbote und Nutzungsbeschränkungen sowie getroffene Anordnungen und erteilte Bedingungen beachtet und eingehalten werden, 3. Proben von den zum Einsatz bestimmten Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie Boden-, Vegetations- und Wasserproben genommen werden, 4. Zäune, Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen aufgestellt, unterhalten oder beseitigt werden. (2) Gleiches gilt, wenn Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 1, 3 oder 4 im Rahmen der Selbstüberwachung durch den Begünstigten wahrgenommen werden.

### § 7 — Ordnungswidrigkeiten

§ 7 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 134 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern und des § 41 Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 verbotene Handlung vornimmt, für die keine Befreiung nach § 2a Abs. 1 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern erteilt worden ist, oder einer Anordnung aufgrund des § 5 Abs. 1 nicht oder nur teilweise nachkommt.

### § 8 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt der Beschluss des Kreistages Güstrow Nr. 44/81 vom 11. März 1981 bezüglich der Festsetzung des Wasserschutzgebietes Schlieffenberg außer Kraft.

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— Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Schlieffenberg (Wasserschutzgebietsverordnung Schlieffenberg - WSGVO Schlieffenberg) Vom 1. Oktober 2007
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-SchlieffWasSchGebVMVrahmen
Quelle: www.landesrecht-mv.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
