Landesverordnung über die Übertragung von Verordnungsermächtigungen nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz Vom 8. Juli 2010
- Ausfertigungsdatum:
- 08.07.2010
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 2010, 408
Aufgrund des § 1 Absatz 1 Satz 4 und § 9 Absatz 5 Satz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) verordnet die Landesregierung:
§ 1*)(1) Die durch § 1 Absatz 1 Satz 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes erteilte Ermächtigung zum Erlass einer Verordnung wird auf das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus übertragen. (2) [1]Die durch § 9 Absatz 5 Satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes erteilte Ermächtigung zum Erlass einer Verordnung wird auf das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus übertragen.
§ 2(1) § 1 Absatz 1 dieser Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.(2) § 1 Absatz 2 dieser Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.