Landesverordnung zur Feststellung der Zweiten Änderung des RegionalenRaumentwicklungsprogramms Vorpommern(2. Änd. RREP VP-LVO M-V) Vom 30. September 2023
- Ausfertigungsdatum:
- 30.09.2023
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 2023, 758
AnlageZweite Änderung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms VorpommernLink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/mv/b1b3915e-4940-416b-8acd-054d89c1fa31-MV2023AnlageKarten-alle.pdf
Aufgrund des § 9 Absatz 5 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1998 (GVOBl. M-V S. 503, 613), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. April 2020 (GVOBl. M-V S. 166, 181) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:
§ 1(1) Die Zweite Änderung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Vorpommern - Raumordnerische Festlegungen für die Windenergienutzung - wird in der vom Regionalen Planungsverband Vorpommern am 8. Dezember 2022 beschlossenen Fassung festgestellt. Die Änderung ist als Anlage Bestandteil dieser Verordnung.(2) Die verbindliche Wirkung der Anlage erstreckt sich auf die Ziele, Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung und die raumordnerischen Festlegungen der in der Anlage enthaltenen Karten im Maßstab 1 : 100 000. Begründungen und Erläuterungen nehmen nicht an der Verbindlichkeit teil.
§ 2Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.__________Hinweis des Ministers für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit:Der Minister für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit weist darauf hin, dass gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung der Zweiten Änderung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Vorpommern gegenüber der obersten Landesplanungsbehörde schriftlich unter Darlegung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht wird.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.