RiVNachlVfV MV · Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung zur Aufhebung von Richtervorbehalten im nachlassgerichtlichen Verfahren Vom 11. Dezember 2007

Ausfertigungsdatum:
11.12.2007
Fundstelle:
GVOBl. M-V 2008, 2
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel RiVNachlVfV

Aufgrund des § 19 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. März 2007 (BGBl. I S. 314) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 31 der Ermächtigungsübertragungslandesverordnung Justiz vom 11. Oktober 2006 (GVOBl. M-V S. 755), die durch die Verordnung vom 21. Dezember 2006 (GVOBl. M-V S. 860) geändert worden ist, verordnet das Justizministerium:

§ 1

§ 1(1) Für die Angelegenheiten im Verfahren des Nachlassgerichts werden die folgenden in § 16 Abs. 1 des Rechtspflegergesetzes (nachfolgend RPflG genannt) bestimmten Richtervorbehalte aufgehoben:1. für die Geschäfte, die bei einer Nachlasspflegschaft oder Nachlassverwaltung erforderlich werden (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 RPflG), soweit sie den nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 des Rechtspflegergesetzes dem Richter vorbehaltenen Geschäften in Vormundschaftssachen entsprechen2. für die Ernennung von Testamentsvollstreckern (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 RPflG)3. für die Entlassung eines Testamentsvollstreckers aus wichtigem Grund (§ 16 Abs. 1 Nr. 5 RPflG), soweit der Erblasser den Testamentsvollstrecker nicht selbst ernannt oder einen Dritten zu dessen Ernennung bestimmt hat4. für die Erteilung von Erbscheinen sowie von Zeugnissen nach den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 88 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, oder den §§ 42 und §§ 74 der Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133), die zuletzt durch Artikel 92 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, sofern eine Verfügung von Todes wegen vorliegt, für die Erteilung von gegenständlich beschränkten Erbscheinen und für die Erteilung von Testamentsvollstreckerzeugnissen (§ 16 Abs. 1 Nr. 6 RPflG)5. für die Einziehung von Erbscheinen und von Zeugnissen nach den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung und den §§ 42 und §§ 74 der Schiffsregisterordnung, wenn die Erbscheine oder Zeugnisse vom Richter erteilt oder wegen einer Verfügung von Todes wegen einzuziehen sind, und für die Einziehung von Testamentsvollstreckerzeugnissen und von Zeugnissen über die Fortsetzung einer Gütergemeinschaft (§ 16 Abs. 1 Nr. 7 RPflG)(2) Der Rechtspfleger hat das Verfahren dem Richter zur weiteren Bearbeitung vorzulegen, soweit bei den Geschäften nach Absatz 1 gegen den Erlass der beantragten Entscheidung Einwände erhoben werden.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am 1. April 2008 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.