RiStABeurtVO M-V · Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über die dienstliche Beurteilung der Richterinnen und Richter sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Beurteilungsverordnung Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte - RiStABeurtVO M-V) Vom 16. Oktober 2023

Ausfertigungsdatum:
16.10.2023
Fundstelle:
GVOBl. M-V 2023, 821
22 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 1

Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1, § 11 Absatz 4 und § 13 Absatz 6)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/mv/7757046c-d902-491d-8be7-a75fea951ece-MV301-1-1+2023+821+Anlage1.pdf

Anlage 2

Ausfüllhinweise zum Vordruck „Dienstliche Beurteilung"

Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1 und 2)Ausfüllhinweise zum Vordruck „Dienstliche Beurteilung“Zum DeckblattBeurteilungsgrund:Regelbeurteilungen sind alle auf § 6 gestützten Beurteilungen einschließlich der vorgezogenen Beurteilungen. Als Grund sind hier die Alternativen dieser Vorschrift einzusetzen, also „Regelbeurteilung“, „Abordnung oder Verwendung außerhalb des Geschäftsbereichs des für Justiz zuständigen Ministeriums“, „Beginn einer Erprobung“, „Versetzung oder Verwendung“ oder „nach Ablauf von mindestens drei Jahren und Abordnung in den Geschäftsbereich der Präsidentin oder des Präsidenten des ... oder der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwaltes“. Anlassbeurteilungen sind Beurteilungen nach § 7. Als Grund sind hier „Rechtserprobung“, „Verwaltungserprobung“ oder „Bewerbung als ...“ einzusetzen. Beurteilungen von Probebediensteten sind Beurteilungen nach § 8. Als Grund ist hier einzusetzen „Beurteilung nach Ablauf von ... Monaten“.Dienstlaufbahn:Hier sind alle absolvierten Ämter ab der ersten Ernennung zur Richterin oder zum Richter auf Probe sowie grundsätzlich alle absolvierten Dienststellen aufzulisten. Bei einer großen Zahl verschiedener Dienststellen können zusammenfassende Darstellungen (beispielsweise von .. bis .. Richterin oder Richter auf Probe an verschiedenen Amtsgerichten) erfolgen, wenn die Details ersichtlich für die Beurteilung und die künftige Verwendung der zu Beurteilenden keine Bedeutung mehr haben. Dies gilt insbesondere auch für Dienstzeiten außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern.Insbesondere bei Richtern kraft Auftrags entscheiden die Beurteilenden im Einzelfall, inwieweit und mit welchen Details auch vorherige Beamtentätigkeiten wiederzugeben sind, um einen Eindruck von der Dienstlaufbahn der zu beurteilenden Person zu vermitteln.Aufgabengebiete in der Beurteilungszeit:Hier sind die konkreten Aufgaben der zu Beurteilenden während des Beurteilungszeitraums anzugeben, wobei sich an den jeweiligen Geschäftsverteilungsplänen der Behörde oder des Gerichtes orientiert werden soll. Die Angaben sollen ohne Kenntnis der Behördenstruktur verständlich sein (beispielsweise nicht „Beisitzer in der 8. Kammer“ sondern „Beisitzer in einer allgemeinen Zivilkammer“; „Dezernent für Richterangelegenheiten“ statt „Leiter des Verwaltungsdezernates IV“).Außerhalb des Kernaufgabenbereiches sind nur Nebenämter aufzuführen, für die eine besondere Berufung erfolgt (beispielsweise Mitglied des Landesjustizprüfungsamtes, Richterin am Dienstgericht oder Richter am Landesverfassungsgericht), nicht sonstige Nebentätigkeiten (beispielsweise Buchautorin, Dozent).Beurteilungsgrundlagen:Hier sind sämtliche Beurteilungsbeiträge aufzulisten sowie gegebenenfalls besondere Erkenntnisquellen nach § 12 Absatz 2. Zu vermeiden sind hingegen Angaben, die lediglich den eigenen Eindruck näher spezifizieren (beispielsweise „Eigener Eindruck“ oder „Sichtung von Akten“).Anerkannte Schwerbehinderung:Hier ist entweder „Nein“ oder „Ja, GdB ...“ einzutragen. Keinesfalls dürfen Angaben zum Grund der Schwerbehinderung erfolgen.Allgemeines zu den BeurteilungsmerkmalenWird eines der Beurteilungsmerkmale 1 bis 11 ausnahmsweise nicht bewertet (§ 3 Absatz 3 Satz 4), so sind die Gründe dafür bei diesem Merkmal darzulegen. Die nach § 3 Absatz 4 erforderlichen Begründungen sind nicht im Fließtext, sondern ebenfalls bei dem jeweiligen Merkmal anzubringen. Erfolgt die Begründung der Bewertung eines Einzelmerkmals wegen der Abweichung um mehr als eine Stufe von der Vorbeurteilung (§ 3 Absatz 4 Nummer 2), ist dieser Begründungsanlass deutlich zu machen.Zum Merkmal 1 (Fachkenntnisse)Zu beurteilen ist hier in erster Linie die Tiefe der Fachkenntnisse, das heißt Umfang, Differenziertheit und Einsatz der für den wahrgenommenen Aufgabenbereich erforderlichen Kenntnisse des materiellen und des Verfahrensrechts sowie der notwendigen, beispielsweise sozialwissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Ergänzungen. Über den eigentlichen Aufgabenbereich hinaus bestehende Kenntnisse sind insoweit von Relevanz, als sie für die Arbeit im konkreten Aufgabenbereich nutzbar gemacht werden können; im Übrigen ist die „Breite“ der Kenntnisse beim Merkmal 13 zu berücksichtigen.Zum Merkmal 2 (Auffassungsgabe und Denkvermögen)Zu beurteilen ist die Fähigkeit, schwierige Sachverhalte und Zusammenhänge in angemessener Zeit und verlässlich zu erfassen, zu analysieren und logisch zu ordnen.Zum Merkmal 3 (Urteilsvermögen und Entschlusskraft)Hier sind sowohl die Fähigkeit als auch die dementsprechende Bereitschaft zu beurteilen, aus Sachverhalten unter Einsatz des fachlichen Wissens und mit Verständnis für soziale, wirtschaftliche und technische Zusammenhänge folgerichtig und problembewusst abwägend Schlussfolgerungen zu ziehen und sich eigenverantwortlich und zügig zu entscheiden.Zum Merkmal 4 (Ausdrucksvermögen)Hier sind ebenfalls sowohl die Fähigkeit als auch die dementsprechende Bereitschaft zu bewerten, sich eindeutig, fachgerecht, verständlich, gewandt, überzeugend und auf das Wesentliche beschränkt auszudrücken. Hierbei ist zwischen dem mündlichen und dem schriftlichen Ausdrucksvermögen zu differenzieren.Zum Merkmal 5 (Arbeitsplanung am eigenen Arbeitsplatz)Auch hier sind sowohl die Fähigkeit als auch die Bereitschaft zum planvollen, ökonomischen und konzentrierten Vorgehen zu beurteilen. Hierbei ist mit einzubeziehen, inwieweit auch die Interessen von Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeitenden bei der Arbeitsgestaltung besonders berücksichtigt werden.Zum Merkmal 6 (Kooperationsfähigkeit)Zu bewerten sind die Fähigkeit sowie die Bereitschaft, mit Vorgesetzten, mit Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeitenden zusammenzuarbeiten und dabei die Beiträge anderer offen aufzunehmen und angemessen zu berücksichtigen. Insoweit bezieht sich das Merkmal auf die Aufgeschlossenheit gegenüber den Beiträgen anderer im Rahmen der alltäglichen Zusammenarbeit oder der Zusammenarbeit bei besonderen Aufgaben. Die Aufgeschlossenheit gegenüber anderen im Rahmen der rechtlichen/sachlichen Diskussion hingegen ist beim Merkmal 9 - Argumentationsfähigkeit - zu bewerten.Zum Merkmal 7 (Führungskompetenz)Zu beurteilen sind die Fähigkeit und dementsprechende Bereitschaft, auch leitende Aufgaben zu übernehmen, den Arbeitsbereich auch außerhalb des eigenen Arbeitsplatzes unter Heranziehung der Möglichkeiten der Bürotechnik zu organisieren, sich kritisch mit vorgefundenen Arbeitsabläufen auseinanderzusetzen, Aufgaben sinnvoll zu konzentrieren, auf zugeordnete Mitarbeitende zielorientiert einzuwirken und sie zu beaufsichtigen, zu motivieren und das Gesamtergebnis für die Allgemeinheit positiv zu beeinflussen. Zu bewerten sind auch die Fähigkeit und die Bereitschaft, Mitarbeitende einzubeziehen und zu fördern, auch in Bezug auf Aspekte der Rechte von Menschen mit Behinderungen, der Gleichstellung sowie der Antidiskriminierungs- und Diversitätskompetenz.Zum Merkmal 8 (Verhandlungsgeschick)Zu beurteilen sind die Fähigkeit und die Bereitschaft, Verhandlungen und Besprechungen gut vorbereitet, einfühlsam, geduldig, fair, ausgleichend sowie zielstrebig zu führen und mit zu gestalten. Zu bewerten ist insoweit vorrangig der Umgang mit dem rechtsuchenden Publikum im Rahmen mündlicher Verhandlungen und Ähnliches, aber auch das entsprechende Geschick im Rahmen von internen oder externen Dienstbesprechungen oder Vorberatungen und Ähnliches.Zum Merkmal 9 (Argumentationsfähigkeit)Zu bewerten sind zum einen die Fähigkeit und die Bereitschaft, eigene Standpunkte mit überzeugenden Argumenten zu vertreten und angemessen zur Geltung zu bringen, aber auch die Fähigkeit und die Bereitschaft, Argumenten anderer offen gegenüberzustehen, diese kritisch zu prüfen und gegebenenfalls auch übernehmen zu können.Zum Merkmal 10 (Belastbarkeit)Zu bewerten sind die Fähigkeit und die einhergehende Bereitschaft, sowohl bei gewöhnlicher als auch bei großer dienstlicher Belastung in Qualität und Quantität anforderungsgerechte Leistungen zu erbringen und sich engagiert einzusetzen. In erster Linie maßgeblich ist insoweit das Vermögen, sowohl unter alltäglichen Bedingungen als auch unter großem Druck effektiv zu arbeiten, qualitativ ansprechende Leistungen zu erbringen und die Quantität der Arbeitsbelastung anzupassen. Im unabdingbar erforderlichen Umfang kann in Zeiten von Spitzenbelastungen auch ein zeitlich überobligatorischer Einsatz erwartet werden; „Belastbarkeit“ darf aber keinesfalls mit „Bereitschaft, ständig zeitlich überobligatorisch tätig zu sein“ gleichgesetzt werden. Insbesondere haben die Beurteilenden bei diesem Merkmal stets das Verbot der Diskriminierung von Teilzeitbediensteten zu beachten (§ 2 Absatz 4) und müssen die Belastbarkeit am individuell geltenden Arbeitsumfang messen.Zum Merkmal 11 (Arbeitszuverlässigkeit und Arbeitshaltung)Hier ist die Bereitschaft zu beurteilen, die individuellen Fähigkeiten einzubringen, die Sachprobleme pflichtbewusst, sorgfältig, gründlich, gewissenhaft und engagiert zu durchdringen sowie zeitgerecht, beständig und verlässlich zu erledigen.Zum Merkmal 12 (Übernahme von über den engeren Aufgabenkreis hinausgehenden zusätzlichen Aufgaben)Das Merkmal ist nur zu beurteilen, wenn dazu Anlass besteht (§ 3 Absatz 3 Satz 1), dementsprechend ist die Bewertung auch stets zu begründen (§ 3 Absatz 4 Nummer 3). Zu bewerten sind die Fähigkeit und die Bereitschaft, über den eigentlichen Kernbereich der eigenen Aufgabenstellungen hinaus zusätzliche, im Interesse des Dienstherrn liegende Aufgaben (beispielsweise Ausbildung von Nachwuchskräften, Teilnahme in Arbeitsgruppen, Engagement beim Landesjustizprüfungsamt oder Vortragstätigkeit bei internen Fortbildungen) zu übernehmen und - soweit dies feststellbar ist - verlässlich zu verrichten. Unabhängig davon, ob Tätigkeiten gesellschaftlich als besonders ehrenhaft oder lobenswert einzustufen sind, dürfen Tätigkeiten bei der Bewertung dieses Merkmals weder positiv noch negativ berücksichtigt werden, die entweder überhaupt keinen Bezug zur dienstlichen Tätigkeit haben (beispielsweise karitatives Engagement) oder aber nur höchst mittelbar, insbesondere dann, wenn sie auch mit nicht völlig unbedeutenden Einkünften aus Nebentätigkeit verbunden sind (beispielsweise Mitwirkung an Kommentierungen, externe Vortragstätigkeit).Bei der konkreten Bewertung dieses Einzelmerkmals dürfen keinesfalls die einzelnen Zusatzaufgaben mathematisch bewertet werden. Vielmehr bedarf es einer individuellen Einschätzung der Bereitschaft zur Übernahme solcher Aufgaben, wenn möglich, der Einschätzung der Qualität der insoweit verrichteten Arbeiten und schließlich auch der Abwägung, ob der Kernaufgabenbereich durch solche Aufgaben mehr als notwendig oder durch Freistellungen gebilligt vernachlässigt wird. Bei Bediensteten, denen im Beurteilungszeitraum überhaupt keine in Betracht kommenden Zusatzaufgaben angedient worden sind oder die solche Aufgaben im Einzelfall aus schlüssigen Gründen nicht übernommen haben, soll das Merkmal in der Regel nicht bewertet werden, es sei denn, die Einschätzung aus einer früheren Beurteilung kann plausibel übernommen werden. Eine negative Bewertung des Merkmals kommt in Betracht, wenn Bedienstete sich ohne nachvollziehbare Gründe (wie beispielsweise familiäre oder sonstige Pflegeaufgaben) vermehrt oder generell Zusatzaufgaben verweigern. Bei Teilzeitbeschäftigung ist § 2 Absatz 4 zu beachten.Zum Merkmal 13 (Verwendungsbreite)Das Merkmal ist nur, wenn dazu Anlass besteht - bei Beurteilungen anlässlich einer Bewerbung jedoch regelmäßig - zu beurteilen (§ 3 Absatz 3 Satz 2), dementsprechend ist die Bewertung auch stets zu begründen. Zu bewerten ist die Vielfältigkeit der über den zuletzt innegehabten Aufgabenbereich hinausgehenden Fachkenntnisse, die Flexibilität im Einsatz sowie auch die Fähigkeit und Bereitschaft, sich in angemessener Zeit in neue Aufgaben und Rechtsmaterien einzuarbeiten. Regelmäßig wird Anlass zur Bewertung des Merkmals nur bei positiver Einschätzung bestehen; insbesondere soll die mangelnde Bereitschaft, sich abordnen zu lassen, nicht negativ, sondern lediglich überhaupt nicht bewertet werden. Eine negative Bewertung kommt jedoch dann in Betracht, wenn Bedienstete auch innerhalb des eigenen Gerichtes oder der eigenen Behörde sich der Übernahme sachdienlicher neuer Aufgabenstellungen oder Referaten/Dezernaten verweigern und mangelhafte Flexibilität auch insoweit zeigen.Zur GesamtbeurteilungAn dieser Stelle erfolgt eine globale Würdigung der Persönlichkeit und der Tätigkeit der zu Beurteilenden gegebenenfalls unter besonderer Hervorhebung der erkannten Stärken und Schwächen. Wünschen der zu Beurteilenden auf Erwähnung aus ihrer Sicht besonders bedeutsamer Einzelleistungen soll in angemessenem Umfang Rechnung getragen werden.Schließlich erfolgt eine zusammenfassende Bewertung der Eignung für das Statusamt (§ 3 Absatz 7) oder bei Probebediensteten der generellen Eignung für eine Lebenszeiternennung (§ 8 Absatz 1) anhand der Bewertungsskala des § 3 Absatz 6 oder des § 8 Absatz 3. Das Gesamturteil ist unter Würdigung der einzelnen Beurteilungsmerkmale und ihrer Gewichtung zu begründen. Bei Anlassbeurteilungen nach § 7 erfolgt zusätzlich anhand der Bewertungsskala des § 3 Absatz 6 eine vorausschauende Bewertung der Eignung für das angestrebte oder erprobte Amt, die stets anhand des Maßstabes nach § 3 Absatz 8 Satz 4 gesondert zu begründen ist. Handelt es sich hierbei um ein Amt außerhalb des eigenen Geschäftsbereiches der beurteilenden Person, sind zur Plausibilität gegebenenfalls Hilfsumstände heranzuziehen wie insbesondere bereits gesammelte Erfahrungen der oder des zu Beurteilenden im angestrebten Aufgabenbereich; besondere Bedeutung kommt in solchen Fällen dem Einzelmerkmal 13 und der dort zu beurteilenden Fähigkeit, sich schnell in neue Aufgabengebiete einzuarbeiten, zu.Zur ÜberbeurteilungBei einer zustimmenden Überbeurteilung ist der Vordruck entsprechend zu unterschreiben; abweichende und relativierende Formulierungen wie „Trete ich nicht entgegen“ sind unzulässig.Wegen des Erfordernisses der Eröffnung liegt eine abweichende Überbeurteilung bereits dann vor, wenn die Bewertung insgesamt und bei den Einzelmerkmalen unverändert bleibt, die überbeurteilende Person aber zusätzliche Darstellungen - positiver oder negativer Natur - für erforderlich hält. Erfolgt in der Überbeurteilung eine abweichende Gesamteinschätzung oder Einschätzung der Einzelmerkmale, darf nicht lediglich die Entscheidung der Erstbeurteilerin oder des Erstbeurteilers negiert werden, sie muss durch eine eigene Einschätzung ersetzt werden. Bei einer zu begründenden abweichenden Überbeurteilung (§ 14 Absatz 4) ist auch klarzustellen, ob es sich um eine Abweichung aus generellen Gründen (Einhaltung der Beurteilungsmaßstäbe) oder individuellen Gründen (persönlich abweichende Einschätzung) handelt.

Anlage 3

Gewichtung der Beurteilungsmerkmale

Anlage 3 (zu § 3 Absatz 5 und 8)Gewichtung der Beurteilungsmerkmale Statusamt Besonders wichtige Beurteilungsmerkmale Präsidentin, Präsident- des Oberlandesgerichts- des Landesarbeitsgerichts- des Landessozialgerichts- des Oberverwaltungsgerichts- des Finanzgerichts- des Landgerichts- des Verwaltungsgerichts - Fachkenntnisse- Urteilsvermögen und Entschlusskraft- Kooperationsfähigkeit- Führungskompetenz- Verhandlungsgeschick- Belastbarkeit Generalstaatsanwältin, Generalstaatsanwalt Leitende Oberstaatsanwältin, Leitender Oberstaatsanwalt Vizepräsidentin, Vizepräsident- des Oberlandesgerichts- des Landesarbeitsgerichts- des Landessozialgerichts- des Oberverwaltungsgerichts- des Finanzgerichts- des Landgerichts- des Verwaltungsgerichts Oberstaatsanwältin, Oberstaatsanwalt als ständige Vertretung einer Leitenden Oberstaatsanwältin oder eines Leitenden Oberstaatsanwalts Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter- am Oberlandesgericht- am Landesarbeitsgericht- am Landessozialgericht- am Oberverwaltungsgericht- am Finanzgericht - Fachkenntnisse- Urteilsvermögen und Entschlusskraft- Kooperationsfähigkeit- Verhandlungsgeschick- Belastbarkeit Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter- am Landgericht- am Verwaltungsgericht Richterin, Richter- am Oberlandesgericht- am Landesarbeitsgericht- am Landessozialgericht- am Oberverwaltungsgericht- am Finanzgericht - Fachkenntnisse- Urteilsvermögen und Entschlusskraft- schriftliches Ausdrucksvermögen- Kooperationsfähigkeit- Belastbarkeit Oberstaatsanwältin, Oberstaatsanwalt - Fachkenntnisse- Urteilsvermögen und Entschlusskraft- schriftliches Ausdrucksvermögen- Kooperationsfähigkeit- Führungskompetenz- Belastbarkeit Direktorin, Direktor- des Amtsgerichts- des Arbeitsgerichts- des Sozialgerichts - Fachkenntnisse- Kooperationsfähigkeit- Führungskompetenz- Verhandlungsgeschick Richterin, Richter am Amtsgericht- als ständige Vertretung einer Direktorin oder eines Direktors- als weitere Aufsicht führende Richterin oder weiterer Aufsicht führender Richter - Fachkenntnisse- Kooperationsfähigkeit- Führungskompetenz Richterin, Richter am Sozialgericht als ständige Vertretung einer Direktorin oder eines Direktors Staatsanwältin als Gruppenleiterin, Staatsanwalt als Gruppenleiter - Fachkenntnisse- Urteilsvermögen und Entschlusskraft- Kooperationsfähigkeit- Führungskompetenz- Belastbarkeit Richterin, Richter- am Amtsgericht- am Landgericht- am Verwaltungsgericht - Fachkenntnisse- Urteilsvermögen und Entschlusskraft Staatsanwältin, Staatsanwalt Richterin, Richter- am Arbeitsgericht- am Sozialgericht - Fachkenntnisse- Urteilsvermögen und Entschlusskraft- Verhandlungsgeschick

Eingangsformel RiStABeurtVO

Aufgrund des § 6 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, auch in Verbindung mit § 53 des Gesetzes über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 7. Juni 1991 (GVOBl. M-V S. 159), das zuletzt durch das Gesetz vom 22. August 2023 (GVOBl. M-V S. 710) geändert worden ist, verordnet die Ministerin für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung gilt für die dienstliche Beurteilung der Berufsrichterinnen und Berufsrichter sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die im Land Mecklenburg-Vorpommern beschäftigt sind. Sie ist auch auf Beurteilungen während oder aufgrund einer Abordnung an das für Justiz zuständige Ministerium anzuwenden.

§ 10

Beurteilung auf Anforderung des für Justiz zuständigen Ministeriums

§ 10 Beurteilung auf Anforderung des für Justiz zuständigen MinisteriumsBeurteilungen sind ferner zu erstellen, wenn das für Justiz zuständige Ministerium eine Beurteilung aus besonderem Grund anordnet. Ein besonderer Grund ist insbesondere in dem Ersuchen einer dritten Stelle um Beurteilung einer Richterin, eines Richters, einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwaltes zu sehen.

§ 11

Bezugnahmebeurteilung

§ 11 Bezugnahmebeurteilung(1) Bei der Beurteilung von Lebenszeitbediensteten darf auf die zuletzt erstellte Beurteilung Bezug genommen werden, wenn die Beurteilerin oder der Beurteiler feststellt, dass der Leistungsstand der zu beurteilenden Person sich seit der letzten Beurteilung nicht verändert hat, diese letzte Beurteilung von derselben Beurteilerin oder vom selben Beurteiler erstellt wurde und der Zeitraum zwischen den Fälligkeitstagen der beiden Beurteilungen nicht mehr als drei Jahre beträgt. Dieser Zeitraum verlängert sich um Zeiten der Beurlaubung ohne Dienstbezüge einschließlich Elternzeiten.(2) In Anlassbeurteilungen nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 darf eine Bezugnahme nur auf eine anlässlich einer Bewerbung auf das gleiche Statusamt erstellte Anlassbeurteilung erfolgen. Im Übrigen gilt Absatz 1.(3) Bei der Regelbeurteilung oder vorgezogenen Beurteilung von Bediensteten, die bei der Fälligkeit der Beurteilung das 50. Lebensjahr vollendet haben, darf eine Bezugnahme auch auf Beurteilungen anderer Beurteilerinnen oder Beurteiler und unabhängig vom Zeitpunkt der Erstellung der vorherigen Beurteilung erfolgen, sofern die zu beurteilende Person damit einverstanden ist.(4) Die Bezugnahmebeurteilung ist nur als Vollbezugnahme zulässig. Darüber hinaus sind Verweisungen auf Teilbereiche früherer Beurteilungen generell und unabhängig von den Erfordernissen der Absätze 1 und 3 zulässig; insoweit ist jedoch stets der Mustervordruck (Anlage 1) zu verwenden und vollständig auszufüllen.(5) Bezugnahmebeurteilungen dürfen nicht unter Verweis auf Beurteilungen erstellt werden, die nach der mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft tretenden Verwaltungsvorschrift über die Dienstliche Beurteilung der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte erfolgt sind.

§ 12

Beurteilungsgrundlagen

§ 12 Beurteilungsgrundlagen(1) Die Beurteilung beruht auf dem eigenen Eindruck der unmittelbaren Dienstvorgesetzten sowie aus den Beurteilungsbeiträgen nach § 13.(2) Bei der Erstellung der Beurteilung zu wertende weitere Erkenntnisquellen sind offenzulegen. Ist eine sachgerechte Beurteilung nur durch Heranziehung weiterer Erkenntnisquellen möglich, bedürfen diese der Schriftform.(3) Werden frühere Vorgesetzte angehört, ist nur mitzuteilen, wer angehört wurde.

§ 13

Beurteilungsbeiträge

§ 13 Beurteilungsbeiträge(1) Beurteilungsbeiträge sollen erstellt werden von1. den Direktorinnen und Direktoren der Amts-, Arbeits- und Sozialgerichte zum Beurteilungsstichtag sowie wenn die Richterin oder der Richter das Gericht verlässt,2. den Senats- und Kammervorsitzenden zum Beurteilungsstichtag sowie wenn die Richterin oder der Richter den Spruchkörper verlässt,3. den Leiterinnen und Leitern der Abteilungen bei den Staatsanwaltschaften zum Beurteilungsstichtag sowie wenn die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt die Abteilung verlässt und4. den unmittelbaren Dienstvorgesetzten, wenn die oder der Bedienstete den Geschäftsbereich verlässt, sofern nicht ohnehin eine Beurteilung zu erstellen ist.Beurteilungsbeiträge nach Satz 1 Nummer 4 sollen in Kenntnis und unter Verwendung etwaig zeitgleich fälliger Beurteilungsbeiträge nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 erstellt werden.(2) Zeiten der Beurlaubung ohne Dienstbezüge einschließlich vollzeitiger Elternzeiten von mindestens einem Jahr gelten als Verlassen des Gerichtes, Spruchkörpers, der Abteilung oder des Geschäftsbereichs im Sinne des Absatzes 1. Wird eine ursprünglich kürzere Beurlaubung auf mindestens ein Jahr verlängert, sollen die entsprechenden Beurteilungsbeiträge erstellt werden, sobald die Entscheidung über die Urlaubsverlängerung getroffen wurde.(3) Beurteilungsbeiträge sollen unabhängig vom Beurteilungsstichtag unverzüglich erstellt werden, wenn ein Anlass im Sinne des Absatzes 1 eintritt. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 übermitteln die bisherigen unmittelbaren Dienstvorgesetzten den neuen unmittelbaren Dienstvorgesetzten den Beitrag unaufgefordert, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 werden die Beiträge auf unverzüglich zu veranlassende Aufforderung der unmittelbaren Dienstvorgesetzten erstellt. Der Beurteilungsbeitrag ist der oder dem zu Beurteilenden unmittelbar von der den Beitrag erstellenden Person formlos und unter Hinweis darauf bekannt zu geben, dass es sich nicht um eine eigenständig anfechtbare Beurteilung handelt. Vor dem Beurteilungsstichtag erstellte Beurteilungsbeiträge sind von den unmittelbaren Dienstvorgesetzten zu sammeln und nach den Vorschriften über die Aufbewahrung von Personalunterlagen aufzubewahren. Bei Wechsel der unmittelbaren Dienstvorgesetzten werden die bereits vorhandenen Beiträge weitergegeben.(4) Von den in Absatz 1 genannten Personen können von den Dienstvorgesetzten Beurteilungsbeiträge auch dann angefordert werden, wenn diese Personen absehbar aus ihrem Amt ausscheiden oder den Spruchkörper oder die Abteilung wechseln. Für solche Beurteilungsbeiträge gilt Absatz 3 sinngemäß.(5) Die in Absatz 1 genannten Personen sind zur Erstellung von Beurteilungsbeiträgen verpflichtet. Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Personen sollen ihren Beurteilungsbeitrag frei formulieren und nehmen zu allen Beurteilungsmerkmalen Stellung, die sie kraft Amtes beobachten können. Sie sollen den Beurteilungsspielraum der Dienstvorgesetzten nicht unangemessen einengen und haben sich einer abschließenden Gesamtbewertung zu enthalten.(6) Beurteilungsbeiträge der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Dienstvorgesetzten werden ebenfalls in freier Form erstellt, sollen sich aber am Mustervordruck „Dienstliche Beurteilung“ (Anlage 1) orientieren und möglichst vollumfänglich zu allen Beurteilungsmerkmalen Stellung beziehen.(7) Die Aussagen in den Beurteilungsbeiträgen sind von der zur Beurteilung berufenen Person angemessen zu berücksichtigen.

§ 14

Überbeurteilung

§ 14 Überbeurteilung(1) Die Präsidentinnen und Präsidenten der oberen Landesgerichte sowie die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt fügen den Beurteilungen der unmittelbaren Dienstvorgesetzten, nachdem diese den Beurteilten eröffnet worden sind, nach Überprüfung eine Stellungnahme (Überbeurteilung) bei. Soweit die Präsidentinnen und Präsidenten der oberen Landesgerichte sowie die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt selbst unmittelbare Dienstvorgesetzte der zu beurteilenden Person sind, entfällt eine Überbeurteilung. Bei Beurteilungen im für Justiz zuständigen Ministerium erfolgt die Überbeurteilung durch die Staatssekretärin oder den Staatssekretär.(2) Eine Überbeurteilung bei Probebediensteten erfolgt bei der Beurteilung nach dreiunddreißig Monaten sowie bei darauf folgenden Beurteilungen.(3) Die Überbeurteilenden achten auf die Einhaltung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe und die Vergleichbarkeit der Beurteilungen. Eine die Beurteilung ändernde Überbeurteilung darf auch aufgrund einer abweichenden Einschätzung der Befähigung und Leistung der Beurteilten erfolgen.(4) Treten die Überbeurteilenden der Beurteilung nicht bei, ist nur die Abweichung im Gesamturteil um mehr als eine Note kurz zu begründen. In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 ist insoweit auch anzugeben, auf welchen Erkenntnisquellen die abweichende Einschätzung beruht.(5) Anlässlich der Überbeurteilung ist auch die formelle Rechtmäßigkeit der Beurteilung zu prüfen. Formelle Fehler sollen nicht in der Überbeurteilung korrigiert werden, vielmehr soll die Beurteilung in solchen Fällen den unmittelbaren Dienstvorgesetzten zur Korrektur zurückgegeben werden.(6) Die Präsidentinnen und Präsidenten der oberen Landesgerichte sowie die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt können als Überbeurteilende im Vorfeld der Erstellung der regelmäßigen Beurteilungen mit den unmittelbaren Dienstvorgesetzten Koordinierungsgespräche führen (Beurteilungskonferenzen). Die Überbeurteilenden können zur Gewährleistung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe auch gemeinsame Beurteilungskonferenzen durchführen.

§ 15

Eröffnung und Verwahrung der Beurteilung

§ 15 Eröffnung und Verwahrung der Beurteilung(1) Die Beurteilung ist zu eröffnen. Den zu Beurteilenden ist zuvor oder im Einvernehmen gleichzeitig Gelegenheit zur mündlichen Erörterung der in Aussicht genommenen Beurteilung sowie gegebenenfalls später einer abweichenden Überbeurteilung zu geben. Hierbei sind alle zu Grunde liegenden Beurteilungsbeiträge nach § 13 auch dann mit zu erörtern oder zu eröffnen, wenn diese als vorab erstellte Beiträge bereits formlos bekannt gegeben wurden (§ 13 Absatz 3 Satz 3).(2) Beurteilungen einschließlich der zugehörigen Beurteilungsbeiträge werden zu den Personalakten genommen.

§ 16

Veröffentlichung der Ergebnisse von Regelbeurteilungen

§ 16 Veröffentlichung der Ergebnisse von RegelbeurteilungenDie Ergebnisse der Regelbeurteilungsrunden sind durch das für Justiz zuständige Ministerium in geeigneter Weise bekannt zu machen. Die vergebenen Gesamturteile sollen differenziert nach Eingangs- und Beförderungsämtern sowie getrennt nach Geschlechtern und nach Voll- und Teilzeitbeschäftigung ausgewiesen werden. Die Bekanntgabe muss in anonymisierter Form erfolgen und ist nur zulässig, soweit sie keine Rückschlüsse auf einzelne Personen zulässt.

§ 17

Übergangsregelungen

§ 17 ÜbergangsregelungenDie Verwaltungsvorschrift über die Dienstliche Beurteilung der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vom 24. Oktober 2011 (AmtsBl. M-V S. 906), die mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung am 1. November 2023 außer Kraft tritt, ist in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden1. auf Beurteilungen, deren Stichtag vor dem 1. November 2023 liegt und2. auf Beurteilungen, die anlässlich der Bewerbung auf eine ausgeschriebene Planstelle erstellt werden, wenn die Ausschreibung vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern veröffentlicht worden ist. Werden während solcher Auswahlverfahren weitere Beurteilungen erstellt, sind auch diese anhand der bislang gültigen Verwaltungsvorschrift zu erstellen.

§ 18

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 18 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. November 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift über die Dienstliche Beurteilung der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vom 24. Oktober 2011 (AmtsBl. M-V S. 906) außer Kraft. Anlage 1 Muster „Dienstliche Beurteilung“ Anlage 2 Ausfüllhinweise zum Vordruck „Dienstliche Beurteilung“ Anlage 3 Gewichtung der Beurteilungsmerkmale

§ 2

Allgemeine Grundsätze, Begriffsbestimmung

§ 2 Allgemeine Grundsätze, Begriffsbestimmung(1) Dienstliche Beurteilungen haben Angaben zu der Befähigung, den fachlichen Leistungen und der Eignung der zu Beurteilenden zu enthalten und unter Würdigung der Persönlichkeit Stärken und Schwächen objektiv, wahrheitsgetreu und nachvollziehbar aufzuzeigen.Befähigung ist die Summe der Fähigkeiten, die sich aus den persönlichen Anlagen sowie den erworbenen Kenntnissen und Erfahrungen ergibt, die beruflich relevant und weitgehend konstant sind.Leistung ist die praktische Umsetzung der Befähigung in Qualität und Quantität der Arbeitsergebnisse.Eignung ist die aus Befähigung und Leistung abzuleitende Qualifikation für ein ausgeübtes oder angestrebtes Amt.(2) Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist auch bei der Erstellung von Beurteilungen besondere Aufgabe und Verpflichtung der Dienstvorgesetzten.(3) Beurteilungen dürfen die richterliche Unabhängigkeit nicht beeinträchtigen.(4) Teilzeitbeschäftigung darf sich nicht nachteilig auf die dienstliche Beurteilung auswirken. Insbesondere ist die Einsatzbereitschaft der Teilzeitbeschäftigten, zum Beispiel im Rahmen der Belastbarkeit oder bei der Übernahme von Zusatzaufgaben, stets am Maßstab der Teilzeit zu würdigen.(5) Eine Beurlaubung aus familiären Gründen gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern und die Inanspruchnahme von Elternzeit dürfen sich bei der dienstlichen Beurteilung nicht negativ niederschlagen. Es darf nicht unterstellt werden, dass derartige Beurlaubungen im Vergleich zu anderen Bediensteten eine geringere Bewährung und Erfahrung zur Folge haben. Stattdessen ist der aktuelle tatsächliche Leistungsstand zu Grunde zu legen.

§ 3

Inhalt der dienstlichen Beurteilung

§ 3 Inhalt der dienstlichen Beurteilung(1) Die Beurteilung ist nach dem aus der Anlage 1 ersichtlichen Muster „Dienstliche Beurteilung“ zu fertigen. Hierbei sind die „Ausfüllhinweise zum Vordruck ,Dienstliche Beurteilung‘“ (Anlage 2) zu beachten. Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteil dieser Verordnung.(2) Für die Bewertung der einzelnen in der Anlage 2 benannten Beurteilungsmerkmale gilt folgende Skala:„übertrifft die Anforderungen herausragend“„übertrifft die Anforderungen deutlich“„übertrifft die Anforderungen“„entspricht den Anforderungen stets“„entspricht den Anforderungen im Großen und Ganzen“„entspricht den Anforderungen weniger“„entspricht den Anforderungen nicht“.(3) Das Beurteilungsmerkmal „Übernahme von über den engeren Aufgabenbereich hinausgehenden zusätzlichen Aufgaben“ soll nur bewertet werden, wenn hierzu Anlass besteht. Dies gilt auch für das Beurteilungsmerkmal „Verwendungsbreite“, welches jedoch bei Beurteilungen anlässlich der Bewerbung um eine ausgeschriebene Planstelle gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 1 bewertet werden soll. Alle anderen Beurteilungsmerkmale sind zu bewerten. Ist dies ausnahmsweise nicht möglich, sind die Gründe dafür darzulegen.(4) Kurz zu begründen sind nur1. die Bewertungen „übertrifft die Anforderungen herausragend“ und „entspricht den Anforderungen nicht“,2. Abweichungen um mehr als eine Stufe gegenüber der vorangegangenen Beurteilung sowie3. die Bewertung der Beurteilungsmerkmale „Übernahme von über den engeren Aufgabenbereich hinausgehenden zusätzlichen Aufgaben“ und „Verwendungsbreite“.(5) Die Beurteilungsmerkmale sind gemäß Anlage 3, die Bestandteil dieser Verordnung ist, zu gewichten.(6) Die dienstliche Beurteilung ist mit einem Gesamturteil zu versehen. Das Gesamturteil hat das entscheidende Gesamtbild von Befähigung, Leistung und Eignung wiederzugeben, ohne den Durchschnitt der einzelnen Beurteilungsmerkmale zu bedeuten oder auf sie beschränkt zu sein. Es ist unter Würdigung der einzelnen Beurteilungsmerkmale und ihrer Gewichtung zu begründen. Die Bewertung erfolgt mit einer der nachfolgenden Noten:„vorzüglich geeignet“„sehr gut geeignet“„gut geeignet“„geeignet“„weniger geeignet“„nicht geeignet“.Die Noten „sehr gut geeignet“ und „gut geeignet“ können mit dem hervorhebenden Zusatz „oberer Bereich“ versehen werden. Darüber hinaus sind Binnendifferenzierungen unzulässig.(7) Grundlage der Beurteilung sind die im zu beurteilenden Zeitraum erbrachten Leistungen. Als Anforderungsmaßstab sowohl bei der Bewertung der Einzelmerkmale als auch beim Gesamturteil ist hierbei stets das Statusamt der Beurteilten heranzuziehen.(8) Beurteilungen aus besonderem Anlass gemäß § 7 sind zusätzlich mit einer vorausschauenden Bewertung der Eignung in Bezug auf das angestrebte Amt oder das erprobte Amt zu verbinden. Diese Eignungsprognose erfolgt mit einer der in Absatz 6 genannten Noten. Sie ist zu begründen. Maßstab für die Prognose sind die Anforderungen des erprobten Amtes unter Berücksichtigung der Gewichtung der Beurteilungsmerkmale gemäß Anlage 3, im Falle des § 7 Absatz 1 Nummer 1 die Anforderungen des angestrebten Amtes.(9) Bei Erprobungsbeurteilungen orientiert sich die Eignungsprognose abstrakt an den Anforderungen der ersten Beförderungsämter (Rechtserprobung) oder an den Anforderungen von Führungspositionen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Erprobung in der Justiz vom 27. September 2021 (Verwaltungserprobung).

§ 4

Leitlinien zum Beurteilungsrahmen

§ 4 Leitlinien zum Beurteilungsrahmen(1) Es ist Aufgabe aller Beurteilenden, dafür Sorge zu tragen, dass der gesamte Bewertungsrahmen im Rahmen der gezeigten Leistungen weitestgehend genutzt wird. Je differenzierter das Leistungsgefüge bei Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten zum Ausdruck kommt, umso größere Bedeutung kann der Beurteilung im Rahmen von Beförderungen und anderen Personalentscheidungen zukommen.(2) Bei der Vergabe des Gesamturteils ist zu beachten, dass nach allgemeiner Erfahrung die Mehrzahl der zu Beurteilenden nach längerer Berufserfahrung „gut geeignet“ ist. Allein die Dauer der Tätigkeit rechtfertigt kein „sehr gut geeignet“.(3) Bei der Bewertung der Einzelmerkmale ist zu beachten, dass die Mehrzahl der zu Beurteilenden den Anforderungen stets entsprechen wird, aber nur eine Minderheit die Anforderungen übertreffen kann. Bei einer Bewertung aller Einzelmerkmale mit „entspricht den Anforderungen stets“ wird in der Regel das Gesamturteil „gut geeignet“ zu vergeben sein.(4) Die Vergabe des Gesamturteils „vorzüglich geeignet“ ist Ausnahmefällen vorzubehalten.(5) Die Beurteilenden sind nicht an die Einschätzung anderer Beurteilender in deren Beurteilungsbeiträgen oder vorhergehenden Beurteilungen gebunden. Sie können eine sowohl nach oben als auch nach unten abweichende Einschätzung treffen, ohne zugleich Veränderungen im Leistungsbild festzustellen. Nur Abweichungen von früheren Beurteilungen im Gesamturteil um mehr als eine Note sind kurz zu begründen.

§ 5

Zuständigkeit

§ 5 Zuständigkeit(1) Die dienstliche Beurteilung obliegt der oder dem zum Beurteilungsstichtag unmittelbaren Dienstvorgesetzten. Ist diese Person längerfristig verhindert, ist deren Vertretung zuständig. Hat eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger im Amt den Dienst angetreten, tritt diese Person an die Stelle der bisherigen Vertretung. Ist die zu beurteilende Person zum Beurteilungsstichtag an einen anderen Dienstherrn abgeordnet, obliegt die dienstliche Beurteilung der oder dem ursprünglichen unmittelbaren Dienstvorgesetzten.(2) Bei Zuständigkeit mehrerer unmittelbarer Dienstvorgesetzter zum Beurteilungsstichtag ist nur eine Beurteilung zu erstellen und im Übrigen ein Beurteilungsbeitrag in entsprechender Anwendung des § 13 anzufordern. Ist eine oder einer der unmittelbaren Dienstvorgesetzten zugleich Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der oder des anderen Dienstvorgesetzten, erstellt diese Person die Beurteilung. Im Übrigen bleibt bei Teilabordnungen unabhängig von deren Umfang die oder der ursprüngliche unmittelbare Dienstvorgesetzte zuständig. Ist eine ursprüngliche Dienstvorgesetzte oder ein ursprünglicher Dienstvorgesetzter wegen vollständiger Abordnung - zu mehreren Dienststellen - nicht vorhanden, ist die Zuständigkeit derjenigen oder desjenigen unmittelbaren Dienstvorgesetzten gegeben, unter deren oder dessen Dienstaufsicht der Schwerpunkt der Tätigkeit der zu beurteilenden Person fällt. Ist auch hiernach eine Zuständigkeit nicht eindeutig gegeben, bestimmt das für Justiz zuständige Ministerium nach pflichtgemäßem Ermessen, welche oder welcher von mehreren Dienstvorgesetzten zuständig ist.(3) Im für Justiz zuständigen Ministerium erfolgt die Beurteilung durch die Abteilungsleiterin oder den Abteilungsleiter. War die zu beurteilende Person in mehreren Abteilungen tätig, ist der Schwerpunkt ihrer Aufgaben maßgeblich. Für die Tätigkeit in anderen Abteilungen soll insoweit ein Beurteilungsbeitrag in entsprechender Anwendung des § 13 eingeholt werden.

§ 6

Regelbeurteilung

§ 6 Regelbeurteilung(1) Richterinnen und Richter im Richterverhältnis auf Lebenszeit sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit werden alle vier Jahre zu einem festen Beurteilungsstichtag, erstmals zum 31. Mai 2024, periodisch beurteilt. Der Beurteilungszeitraum deckt sich grundsätzlich mit der Beurteilungsperiode. Er beginnt frühestens mit der Wirksamkeit der Berufung in das Richterverhältnis oder in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.(2) Eine vorgezogene Beurteilung erfolgt1. bei einer Abordnung oder Verwendung außerhalb des Geschäftsbereiches des für Justiz zuständigen Ministeriums,2. vor Beginn einer Erprobung im Sinne der Verwaltungsvorschrift Erprobung in der Justiz vom 27. September 2021,3. vor einer nicht lediglich örtlichen oder den Wechsel zwischen den Eingangsämtern beim Land- und Amtsgericht betreffenden Versetzung oder Verwendung, sofern nicht zuvor eine Anlassbeurteilung nach § 7 erstellt wurde, und4. vor der Abordnung in den Geschäftsbereich der Präsidentin oder des Präsidenten eines anderen oberen Landesgerichtes oder in den Geschäftsbereich der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwaltes, sofern die letzte Beurteilung mindestens drei Jahre zurückliegt.Soweit der letzte Zeitraum im Richterverhältnis auf Probe nicht nach Nummer 3 gesondert zu beurteilen ist, ist er in der ersten Regelbeurteilung mit zu bewerten.(3) Die seit der letzten Regelbeurteilung erstellten vorherigen Beurteilungen haben keine Auswirkungen auf den Regelbeurteilungszeitraum. Bei der nachfolgenden Regelbeurteilung ist der bereits von vorherigen Beurteilungen erfasste Zeitraum einzubeziehen. Vorherige Beurteilungen in diesem Sinne sind vorgezogene Beurteilungen nach Absatz 2, Anlassbeurteilungen nach § 7 sowie Beurteilungen nach § 10.(4) Die Beurteilung der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte nach Absatz 1 ist zurückzustellen, wenn1. sie während der Beurteilungsperiode nicht mindestens drei Jahre Richterin oder Richter auf Lebenszeit oder Staatsanwältin oder Staatsanwalt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit waren,2. sie in dem Jahr vor dem Beurteilungsstichtag vollständig abwesend waren oder3. die letzte Beförderung noch nicht mindestens ein Jahr zurückliegt.Sie wird mit Ablauf des Kalenderjahres nachgeholt, in dem die Hinderungsgründe nach Satz 1 erstmals entfallen sind. Anschließend nimmt die Richterin oder der Richter oder die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt wieder regelmäßig an der Regelbeurteilung zum Stichtag teil.(5) Nicht nach Absatz 1 zu beurteilen sind Bedienstete, die zum Beurteilungsstichtag das 55. Lebensjahr vollendet haben oder selbst Dienstvorgesetzte von Richterinnen und Richtern oder von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten sind sowie deren ständige Vertretung.(6) Die Beurteilungen sind zeitnah nach dem festgelegten Stichtag abzugeben.

§ 7

Anlassbeurteilung

§ 7 Anlassbeurteilung(1) Eine Beurteilung für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte auf Lebenszeit erfolgt aus Anlass1. der Bewerbung um eine Planstelle und2. des Endes einer Erprobung im Sinne der Verwaltungsvorschrift Erprobung in der Justiz vom 27. September 2021.(2) Beurteilungen anlässlich einer Bewerbung werden auf Anforderung des für Justiz zuständigen Ministeriums erstellt. In dieser Anforderung wird für alle Bewerberinnen und Bewerber einheitlich das Ende des zu beurteilenden Zeitraumes festgelegt.(3) Beurteilungen am Ende einer Erprobungsabordnung werden einheitlich für den gesamten Zeitraum der entsprechenden Abordnung erstellt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Mindestdauer der Erprobung überschritten wird, ob die Erprobungsabordnung zwischenzeitlich verlängert wurde und ob zwischenzeitlich Anlassbeurteilungen nach Absatz 1 Nummer 1 oder eine Regelbeurteilung erstellt worden sind. Der Zeitraum einer sich gegebenenfalls an die Erprobungsabordnung anschließenden Bedarfsabordnung ist nicht einzubeziehen. Erfolgt während einer Erprobungsabordnung eine Beförderung in ein Amt, welches diese Erprobung voraussetzt, entfällt eine gesonderte Erprobungsbeurteilung. Zum Ende der Abordnung ist ein Beurteilungsbeitrag nach Maßgabe des § 13 zu erstellen.(4) Beurteilungen anlässlich einer Erprobung im Falle innerbehördlicher oder innergerichtlicher Übertragung von Verwaltungsaufgaben werden einheitlich für den gesamten Zeitraum der entsprechenden Erprobung erstellt. Absatz 3 Satz 2 bis 5 gelten entsprechend.

§ 8

Beurteilung von Probebediensteten

§ 8 Beurteilung von Probebediensteten(1) Probebedienstete sind an denselben Anforderungen zu messen wie planmäßige Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte. Anforderungsmaßstab im Sinne des § 3 Absatz 7 sind die generellen Erfordernisse eines Amtes der Besoldungsgruppe R 1.(2) Probebedienstete sind neun, einundzwanzig, dreiunddreißig und fünfundvierzig Monate nach ihrer Ernennung zu beurteilen; ferner nach drei oder fünfzehn Monaten, wenn Zweifel an ihrer Eignung für das richterliche oder staatsanwaltliche Amt bestehen. Zeiten der Beurlaubung ohne Dienstbezüge (§ 22 Absatz 4 des Deutschen Richtergesetzes) sind in die Fristberechnung nicht mit einzubeziehen. Dies gilt auch für Elternzeit, es sei denn, es wird eine Teilzeitbeschäftigung nach § 2 Absatz 4 der Elternzeitlandesverordnung ausgeübt.(3) Die Gesamtbewertung erfolgt mit folgenden Notenstufen:„geeignet“„noch nicht geeignet“„nicht geeignet“.(4) Im Übrigen gelten die Regelungen dieser Verordnung für Probebedienstete entsprechend. Nach Ablauf des dritten Jahres nach der Ernennung (Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend) treten die Notenstufen des § 3 Absatz 6 an die Stelle der Notenstufen des Absatzes 3.

§ 9

Beurteilung von Richterinnen und Richtern kraft Auftrags und von Richterinnen und Richtern ...

§ 9 Beurteilung von Richterinnen und Richtern kraft Auftrags und von Richterinnen und Richtern auf Zeit(1) Richterinnen und Richter kraft Auftrags sind neun und einundzwanzig Monate nach ihrer Ernennung zu beurteilen sowie nach drei oder fünfzehn Monaten, wenn Zweifel an ihrer Eignung für das Richteramt bestehen. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 8 für Probebedienstete entsprechend.(2) Richterinnen und Richter auf Zeit sind anlässlich der Beendigung ihrer Amtszeit einheitlich für deren gesamte Dauer zu beurteilen. Dies gilt unabhängig davon, ob zwischenzeitlich Anlassbeurteilungen nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 erstellt worden sind.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.