Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Wasserfassung Rieth (Wasserschutzgebietsverordnung Rieth - WSGVO Rieth) Vom 29. Mai 2023
- Ausfertigungsdatum:
- 29.05.2023
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 2023, 653
Anlage 1 (zu § 2 Absatz 2)
Katalog der Verbote und Nutzungsbeschränkungen
Anlage 2 (zu § 3)Katalog der Verbote und NutzungsbeschränkungenEs sind im Fassungsbereich in der engeren Schutzzone in der weiteren Schutzzone entspricht Zone I II III 1 bei forstwirtschaftlichen Nutzungen 1.1 Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart gemäß § 15 LWaldG1 verboten 1.2 Bewirtschaftung des Waldes:Bestockung, Kulturpflege, Läuterung, Durchforstung, standortgerechte Verjüngung, Erstaufforstung, Waldrandgestaltung verboten erlaubt unter Gewährleistung von § 12 LWaldG und unter Zuhilfenahme folgender Handlungsempfehlungen:Maßnahmekonzept Wald M-V2, Heft A13, Heft A24 sowie Erlass naturnahe Forstwirtschaft M-V5 verbotenfür das Verbrennen von Schlagabraum erlaubt 1.3 Kahlschläge und kahlhiebsgleiche Maßnahmen, die eine gleichmäßig verteilte Überschirmung von weniger als 50 % des Waldbodens oder Freiflächen größer als 20 000 m2 erzeugen verboten verboten, ausgenommen zum Umbau in strukturreiche Dauermischwälder oder Verjüngung des Baumbestandes gemäß § 13 und 14 LWaldGerlaubt zur Revitalisierung von in § 2 Absatz 2 LWaldG definierten Waldflächen 1.4 Forstnebennutzungen verboten verboten• Anlegung oder Erweiterung von Weihnachtsbaumplantagen und Schmuckreisigkulturen• Abbau von Bodenbestandteilen• Auffüllungen (Deponien)• gärtnerische oder militärische Nutzung• Motorsportveranstaltungen• Camping aller Art erlaubtForstnebennutzungen mit Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde sowie die zuständige Forstbehörde 1.5 Einsatz von Pflanzenschutzmitteln mit Bodentechnik oder aus Luftfahrzeugen verboten erlaubt• für Pflanzenschutzmittel gemäß PflSchAnwV6 im Fall biotischer Kalamitäten, wenn alle anderen Möglichkeiten zur Abwendung von Schäden ausgenutzt wurden und trotzdem erhebliche Schäden zu erwarten sind• manuelle Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln gemäß PflSchAnwV zur Reduzierung der Begleitvegetation zu Verjüngungszwecken Die Maßnahme ist der unteren Wasserbehörde vorher anzuzeigen 1.6 Düngung, Kalkung verboten erlaubtstandortangepasste Düngung und Kalkung gemäß DüMV7 bei stark degradierten Böden und geschädigten Beständen nach Anzeige bei der unteren Wasserbehörde 1.7 Anwendung von Pflanzenasche verboten erlaubtgemäß KrWG8 i.V.m. DüMV nach Anzeige bei der unteren Wasserbehörde 1.8 Einsatz von Nutzfahrzeugen, Maschinen und Geräten im Forstbetrieb verboten erlaubt• Einsatz von Nutzfahrzeugen, Maschinen und Geräten in technisch einwandfreiem Zustand und mit angepassten Radlasten• Betrieb von Motorsägen nur mit Alkylatbenzin, ausschließlich Verwendung von biologisch schnell abbaubaren Kettenhaftölen und Hydraulikflüssigkeiten• Anwendung umweltschonender Maschinen und Verfahren gemäß § 12 Absatz 1 Ziffer 9 LWaldG sowie KrWG und Ziffer 13 des Erlasses naturnahe Forstwirtschaft M-V 1.9 Errichtung von Forstbetriebsgebäuden verboten erlaubt nach Genehmigung durch die zuständige Forstbehörde unter Beteiligung der unteren Wasserbehörde 1.10 Errichtung oder Änderung von Dränageanlagen verboten verboten, ausgenommen Unterhaltungs- und Renaturierungsmaßnahmen 2 bei landwirtschaftlichen und gärtnerischen Nutzungen 2.1 Anwendung von flüssigen stickstoffhaltigen Wirtschaftsdüngern (u.a. Gülle, Jauche, Silagesickersaft, Schlempe) und Geflügelkot sowie sonstigen flüssigen organischen und organisch-mineralischen stickstoffhaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln (u.a. Schlempe aus gewerblichen Anlagen) gemäß DüMV, sowie Gärresten aus Biogasanlagen verboten erlaubt• je Schlag bis in Höhe des Nährstoffbedarfs der angebauten Fruchtart entsprechend den Vorgaben der DüV9, jedoch nur bis zu einer maximalen Gesamthöhe von 170 kg/ha und Jahr N je Schlag verboten• auf Dauergrünland ab 15. Oktober bis zum 15. Februar• auf Ackerland ab 1. Oktober bis zum 15. Februar• auf unbestellten wassererosionsgefährdeten Ackerflächen, sofern keine unverzügliche Einarbeitung erfolgt• auf bestellten wassererosionsgefährdeten Ackerflächen ohne ausreichende Bestandsentwicklung• auf wassererosionsgefährdeten Grünlandflächen ohne ausreichende Bestandsentwicklung• auf Brachland oder stillgelegten Flächen• auf wassergesättigten Flächen 2.2 Anwendung von festen stickstoffhaltigen Wirtschaftsdüngern sowie festen organischen und organisch-mineralischen stickstoffhaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln gemäß DüMV verboten erlaubt entsprechend den Vorgaben der DüV und je Schlag bis in Höhe des Nährstoffbedarfs der angebauten Fruchtart, jedoch nur bis zu einer maximalen Gesamthöhe von 170 kg/ha und Jahr N je Schlagverboten• auf wassererosionsgefährdeten Flächen, sofern keine unverzügliche Einarbeitung erfolgt• auf wassergesättigten Flächen 2.3 Anwendung von flüssigen und festen stickstoffhaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, die der BioAbfV10 oder der AbfKlärV11unterliegen verboten 2.4 Anwendung von mineralischen N-, P-, K- und Kalkdüngemitteln (Handelsdüngemitteln) verboten erlaubt entsprechend den Vorgaben der DüVerlaubt im Falle der Ausbringung von mineralischen stickstoffhaltigen Düngemitteln, wenn die Ermittlung des Düngebedarfs auf der Grundlage von Nmin-Untersuchungen oder der Berechnung mit in M-V anerkannten Düngungsprogrammen erfolgt 2.5 Anbau von Mais verboten verboten bei Selbstfolge oder bei nachfolgendem Anbau einer Sommerung ohne Zwischenfruchtanbauerlaubt bei Ernte vor dem 15. Oktober und unverzüglichem Anbau einer Zwischenfrucht bei einer nachfolgenden Sommerung oder unverzüglichem Anbau einer Winterung bis zum 15. Oktober 2.6 Errichtung oder Erweiterung befestigter Dunglagerstätten verboten erlaubt, wenn sie den Vorgaben der AwSV12 und dort insbesondere den Anforderungen der Anlage 7 entsprechen. 2.7 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Lagern und Abfüllen von festen und flüssigen stickstoffhaltigen Wirtschaftsdüngern sowie organischen und organisch-mineralischen stickstoffhaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln verboten erlaubt, wenn sie den Vorgaben der AwSV und dort insbesondere den Anforderungen nach § 49 oder für JGS-Gemische der Anlage 7 entsprechen. 2.8 Bereitstellung von stickstoff- und phosphorhaltigen Wirtschaftsdüngern, Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln zur Ausbringung auf landwirtschaftlichen Flächen verboten erlaubtfür feste Wirtschaftsdüngemittel unter Beachtung• der DüV• der Vorgaben des LAWA-Merkblattes „Wasserwirtschaftliche Anforderungen an die Lagerung von Silage und Festmist auf landwirtschaftlichen Flächen unter sechs Monaten“13 sowie• der aktuellen Fachinformation der LMS Agrarberatung als zuständige Stelle für Landwirtschaftliches Fachrecht und Beratung M-V (LFB) „Bereitstellung (Lagerung) von festen Wirtschaftsdüngern auf landwirtschaftlichen Flächen“13 und• bei schwer wasserdurchlässigen Böden (stark lehmiger Sand - Ton) oder mit Unterflursicherung gegen Nährstoffaustrag (z.B. Folie, Strohmatte) und mit Abdeckung bis maximal sechs Monate und• bei technologischer Bereitstellung am Feldrand zur Ausbringung von Festmist von Huf- und Klauentieren mit wasserdichter Abeckung höchtens 28 Tage und von festen separierten Gärresten (aus Biogasanlagen) mit wasserdichter Abdeckung bis zu 14 Tagen 2.9 Errichtung oder Erweiterung ortsfester Anlagen zur Gärfutterbereitung verboten erlaubt für Gärfutteraufbereitungsanlagen mit Silagesickersaftbehältern, die entsprechend der Anlage 7 der AwSV errichtet werden 2.10 Errichtung, Betrieb oder Erweiterung von Biogasanlagen (mit Gärsubstraten landwirtschaftlicher Herkunft) verboten 2.11 Gärfutterbereitung in ortsveränderlichen Anlagen verboten erlaubt für Gärfutterbereitung in ordnungsgemäß verschlossenen Silageballen bei Lagerung• auf unbefestigten Flächen bis zu einem Jahr• auf befestigten abflusslosen Flächen bis zu zwei Jahren erlaubt für die in der Zone II zulässigen Handlungen• unter Einhaltung der Vorgaben des LAWA-Merkblattes „Wasserwirtschaftliche Anforderungen an die Lagerung von Silage und Festmist auf landwirtschaftlichen Flächen unter sechs Monaten“• mit der Begrenzung der Dauer der Lagerung von ordnungsgemäß verschlossenen Folienballen auf unbefestigten Flächen auf ein Jahr• bei Gärfutteraufbereitung von Anwelksilagen nur mit wasserdichter Bodenabdeckung und versickerungslosem Auffangen von Silagesickersaft mit Zustimmung der unteren Wasserbehörde und Lagerung bis zu sechs Monaten, im Übrigen nach den Vorgaben der AwSV 2.12 Errichtung, Betrieb oder Erweiterung von Stallungen für Tierbestände verboten erlaubt, wenn die ordnungsgemäße Verwertung der anfallenden Nährstoffe entsprechend den Nummern 2.1 und 2.2 in der Schutzzone gewährleistet oder eine anderweitige Verwertung außerhalb der Schutzzone gesichert ist 2.13 Freilandtierhaltung gemäß Nummer 9.1 verboten erlaubt, wenn die Nährstoffeinträge über die tierischen Ausscheidungen der Freilandtierhaltung den Nährstoffentzug entsprechend DüV (Bilanzwert) unterschreitenverboten für Geflügelausläufe, ausgenommen mobile Stallanlagen und unter Berücksichtigung der Vorgaben aus dem betriebseigenen Bewirtschaftungskonzept 2.14 Beweidung gemäß Nummer 9.2 verboten erlaubt, wenn aufgrund des Viehbesatzes keine großflächige Zerstörung der Grasnarbe entsprechend der Nummer 9.3 auftritt und die Nährstoffeinträge über die tierischen Ausscheidungen der Freilandtierhaltung die Nährstoffabfuhr entsprechend DüV unterschreiten 2.15 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln verboten erlaubt, wenn die Vorschriften des Pflanzenschutzrechtes und die Gebrauchsanleitungen für Wasserschutz eingehalten werden 2.16 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln aus Luftfahrzeugen verboten erlaubt, wenn eine Ausnahmegenehmigung durch den Pflanzenschutzdienst des LALLF14 in Abstimmung mit der zuständigen Wasserbehörde erteilt wurde 2.17 Bewässerung landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Flächen verboten erlaubt ist die Gabe von Zusatzwasser bis zu einer Grenze von 80 % der nutzbaren Feldkapazität bei Nachweis der Nutzung einer Beratung oder Anwendung eines Berechnungsprogrammes zur Festlegung der Bewässerungsmenge für das entsprechende Jahr 2.18 Errichtung oder Erweiterung von Gartenbaubetrieben verboten erlaubt, wenn die gute fachliche Praxis entsprechend den Vorgaben des Dünge- und Pflanzenschutzrechtes umgesetzt wird 2.19 Errichtung oder Erweiterung von Kleingartenanlagen verboten 2.20 Neuanlage oder Erweiterung von Baumschulen, forstlichen Pflanzgärten, Hopfen-, Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenanbau verboten erlaubt, wenn die gute fachliche Praxis entsprechend den Vorgaben des Dünge- und Pflanzenschutzrechtes umgesetzt wird 2.21 Errichtung oder Änderung landwirtschaftlicher Dränageanlagen verboten verboten, ausgenommen Unterhaltungs- und Renaturierungsmaßnahmen 2.22 Umbruch von Dauergrünland gemäß Nummer 9.4 verboten 2.23 wendende Bodenbearbeitung > 20 cm Tiefe gemäß Nummer 9.5 verboten verboten, es sei denn, auftretende phytosanitäre Probleme, festgestellte Bodenschadverdichtungen oder andere Anbaubedingungen machen dies erforderlich und aktuelle Standort- und Witterungsbedingungen lassen dies zuDie Maßnahme ist vorher der unteren Wasserbehörde anzuzeigen 3 bei Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 3.1 Errichtung oder Erweiterung von Rohrleitungsanlagen für wassergefährdende Stoffe gemäß RohrFLtgV15 verboten 3.2 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden von wassergefährdenden Stoffen gemäß § 62 WHG16 verboten verboten, ausgenommen unterirdische Anlagen der Gefährdungsstufen A und B, oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufen A, B und C, die entsprechend den Vorgaben der AwSV und dort insbesondere des § 49 Absatz 2 und 3 AwSV errichtet und betrieben werden müssen 3.3 Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe gemäß § 62 WHG und von Pflanzenschutzmitteln verboten verboten außerhalb von Anlagen nach Nummer 3.2verboten, ausgenommen das notwendige Befüllen von Pflanzenschutzmittel-Spritzen am Feldrand an geeigneter Stelle 3.4 Bau und Betrieb unterirdischer Stromleitungen mit flüssigen wassergefährdenden Kühl- und Isoliermitteln verboten 3.5 Behandlung, Lagerung oder Ablagerung von Abfall im Sinne der abfallrechtlichen Vorschriften und von bergbaulichen Rückständen sowie Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Ablagerung, Behandlung und zum Umschlag von Abfällen verboten verboten, ausgenommen die Kompostierung aus dem Haushalt stammender Bioabfälle zur Verwertung im eigenen Hausgarten verboten, ausgenommen die in der Zone II zulässige Kompostierung und die vorübergehende Lagerung in dichten Behältern entsprechend § 13 Absatz 2 Nummern 1 und 3 AwSV 3.6 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln und Verwenden radioaktiven Materials verboten verboten, ausgenommen sind Anlagen im medizinischen Bereich und in der Prüf-, Mess- und Regeltechnik 3.7 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Freilandflächen ohne landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder erwerbsgärtnerische Nutzung sowie zur Unterhaltung von Verkehrswegen verboten verboten, ausgenommen mit Ausnahmegenehmigung durch den Pflanzenschutzdienst des LALLF in Abstimmung mit der zuständigen Wasserbehörde 3.8 Anwendung von Auftaumitteln auf Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsflächen verboten verboten, ausgenommen• auf Kreisstraßen• bei Extremwetterlagen wie z.B. Eisregen, sofern keine abstumpfenden Mittel eingesetzt werden können und das anfallende Oberflächenwasser vollständig aus dem Wasserschutzgebiet herausgeleitet wird sowie in Abstimmung mit der unteren Wasserbehörde 4 bei Abwasserbeseitigung und Abwasseranlagen 4.1 Errichtung oder Erweiterung von Abwasserbehandlungsanlagen verboten verboten, ausgenommen die Sanierung bestehender Abwasserbehandlungsanlagen mit Erlaubnis durch die untere Wasserbehörde verboten, ausgenommen die Sanierung bestehender und die Errichtung neuer Abwasserbehandlungsanlagen mit Erlaubnis durch die untere Wasserbehörde 4.2 Errichtung oder Erweiterung von Regen- und Mischwasserentlastungsbauwerken verboten verboten, ausgenommen Anlagen mit wasserrechtlicher Erlaubnis, die nach Bedarf, mindestens jedoch alle fünf Jahre, durch Inspektion auf Schäden überprüft werden 4.3 Errichtung oder Erweiterung von Trockenaborten und Abwassersammelgruben verboten verboten, ausgenommen die Erweiterung bestehender bauaufsichtlich zugelassener Sammelbehälter für häusliches und vergleichbares Abwasser nach dem Stand der Technik mit turnusmäßigem Dichtigkeitsnachweis (fünf Jahre) 4.4 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Durchleiten oder Ableiten von Abwasser gemäß § 54 Absatz 1 WHG verboten verboten, ausgenommen Entwässerungsanlagen, die entsprechend den Anforderungen des DWA-A 14217 errichtet und betrieben werden 4.5 Ausbringung von Schmutzwasser gemäß § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WHG und von unbehandeltem Inhalt von Trockenaborten verboten 4.6 Versickerung oder Verrieselung von Schmutzwasser gemäß § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WHG sowie Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Versickerung oder Verrieselung von Schmutzwasser gemäß § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WHG verboten verboten, ausgenommen biologisch behandeltes Schmutzwasser aus bestehenden Kleinkläranlagen großflächig über Sickergraben/Sickermulde nach DIN 4261-518 4.7 Versickerung oder Verrieselung von Niederschlagswasser gemäß § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 WHG verboten verboten, ausgenommen das von Dachflächen abfließende, gering belastete Niederschlagswasser großflächig über die belebte Bodenzoneverboten für Dachflächen mit vollständiger Metalleindeckung oder mit hohen Anteilen Metalleindeckung (> 50 m2) sowie für teerhaltige Pappdächer und chemisch wurzelfeste Bitumenbahnen verboten, ausgenommen nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser großflächig über die belebte Bodenzone 4.8 Einleiten von Schmutzwasser gemäß § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WHG in ein Oberflächengewässer verboten verboten, sofern das Gewässer anschließend die Zone II durchfließt 5 bei nicht forstwirtschaftlichem Verkehrswegebau, Plätzen mit besonderer Zweckbestimmung 5.1 Errichtung oder Erweiterung von Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsflächen verboten verboten, ausgenommen unbefestigte öffentliche Feld- und Waldwege, beschränkt öffentliche Wege, Eigentümerwege und Privatwege bei breitflächigem Versickern des Niederschlagswassers erlaubt, wenn die Regeln der RiStWag19 angewendet werden; ansonsten verboten wie in Zone II 5.2 Errichtung oder Erweiterung von Eisenbahnanlagen verboten 5.3 Verwertung von auslaug- oder auswaschbaren Materialien (z.B. Boden, Schlacke, pechhaltiger Straßenaufbruch u.Ä.) zum Straßen-, Wege-, Eisenbahn- und Wasserbau verboten 5.4 Einrichtung oder Erweiterung von Badestellen, Freibädern und Zeltplätzen verboten 5.5 Errichtung oder Erweiterung von Sportanlagen verboten verboten, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgungverboten für Tontaubenschieß- und Golfanlagen 5.6 Durchführung von Sportveranstaltungen verboten verboten• für Großveranstaltungen außerhalb von Sportanlagen• für Motorsport 5.7 Errichtung oder Erweiterung von Friedhöfen verboten 5.8 Errichtung oder Erweiterung von Flugplätzen, einschließlich Sicherheitsflächen, Notabwurfplätzen, militärischen Anlagen und Übungsplätzen verboten 5.9 Durchführung militärischer Übungen verboten 5.10 Errichtung oder Erweiterung von Baustelleneinrichtungen und Baustofflagern verboten erlaubt unter Beachtung der Nummern 1.2 bis 1.5, 1.10, 3.2 und 3.3 6 bei Bergbau und sonstigen Bodeneingriffen 6.1 Bergbau, einschließlich Bohrlochbergbau (z.B. Erdöl-, Erdgas- und Solegewinnung) verboten 6.2 Veränderungen und Aufschlüsse der Erdoberfläche ohne Anschnitt des Grundwassers verboten verboten, ausgenommen• Bodenbearbeitung im Rahmen der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung• die Verlegung von Ver- und Entsorgungsleitungen und die vorübergehende Herstellung von Baugruben unter Gewährleistung der Schutzfunktion der Deckschichten 6.3 Durchführung von Bohrungen verboten verboten, ausgenommen• Baugrunduntersuchungen und Grundwassermessstellen zu Überwachungszwecken• das Erneuern von Brunnen für Entnahmen mit wasserrechtlicher Erlaubnis der unteren Wasserbehörde• Grundwassermessstellenbau zu Überwachungszwecken sowie Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für das Grundwasser unter Beachtung der Sicherheitsvorkehrungen zum Grundwasserschutz 6.4 Errichtung und Betrieb von Erdwärmesonden verboten verboten, ausgenommen unter Einhaltung der Bedingungen des § 49 Absatz 4 Nummer 2 der AwSV 6.5 Errichtung und Betrieb von Erdwärmekollektoren verboten verboten, ausgenommen entsprechend den Vorgaben der AwSV und dort insbesondere des § 35 AwSV 6.6 Sprengungen verboten 6.7 CO2-Speicherung und Fracking verboten 7 bei baulichen Anlagen allgemein 7.1 Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen gemäß § 2 Absatz 1 LBauO M-V20 oder wesentliche Änderung deren Nutzung verboten verboten, ausgenommen bauliche Anlagen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung und die einer solchen nicht bedürfen 7.2 Ausweisung neuer Baugebiete im Rahmen der Bauleitplanung verboten 8 bei Betreten Betreten verboten erlaubt 9 Begriffsbestimmungen9.1. Freilandtierhaltung beschreibt die Haltung von Tieren auf einem Gelände mit Auslauf außerhalb von Ställen, beispielsweise auf Grünflächen. Sie liegt vor, wenn sich die Tiere über längere Zeiträume (ganzjährig oder saisonal) tagsüber im Freien aufhalten. Freilandtierhaltung ist eine Haltungsform, die in der Regel bei Nutztieren wie Schweinen und Geflügel angewendet wird.9.2 Beweidung beschreibt die Haltung von Tieren außerhalb von festen Gebäuden auf Weiden, wo sich die Tiere vorrangig von natürlich gewachsenem pflanzlichem Bewuchs (vorwiegend Gräsern) ernähren. Beweidung ist eine Haltungsform, die in der Regel bei Nutztieren, wie Rindern, Pferden, Schafen oder Ziegen angewendet wird.9.3 Großflächige Zerstörung der Grasnarbe bedeutet, wenn sie nicht nur einen linienförmigen Verlauf hat oder nicht nur an Einzelpunkten auftritt (z.B. bei Tritt- oder Treibwegen oder Viehtränken).9.4 Dauergrünland sind Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge eines landwirtschaftlichen Betriebes waren. Gras oder andere Grünfutterpflanzen sind alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Grünland (Wiesen und Weiden) sind.9.5. Wendende Bodenbearbeitung mit einer Eindringtiefe > 20 cm führt zu erhöhter Nährstofffreisetzung und sollte soweit wie möglich vermieden werden. In Einzelfällen können auftretende phytosanitäre Probleme, festgestellte Bodenschadverdichtungen oder andere Anbaubedingungen die Maßnahmen erforderlich machen. Die Maßnahme ist daher zu begründen.
Aufgrund des § 51 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und Absatz 2 sowie § 52 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 5) geändert worden ist, und aufgrund des § 107 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), das zuletzt durch das Gesetz vom 8. Juni 2021 (GVOBl. M-V S. 866) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt:
Erklärung zum Wasserschutzgebiet
§ 1 Erklärung zum WasserschutzgebietZur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Rieth zugunsten des Trägers der Wasserversorgung (Begünstigter), derzeit der Wasser- und Abwasserverband Ueckermünde, das in § 2 näher umschriebene Wasserschutzgebiet festgesetzt.
Räumlicher Geltungsbereich
§ 2 Räumlicher Geltungsbereich(1) Das Wasserschutzgebiet besteht aus Zone I Fassungsbereiche, Zone II engere Schutzzone, Zone III weitere Schutzzone.(2) Die Grenzen des Wasserschutzgebietes sowie der einzelnen Schutzzonen sind in der als Anlage 1 veröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 20 000 dargestellt, die Bestandteil dieser Verordnung ist. Die Schutzzonen sind weiterhin in der hier nicht veröffentlichten topografischen Übersichtskarte im Maßstab 1 : 10 000, in der hier nicht veröffentlichten Liegenschaftsübersichtskarte im Maßstab 1 : 10 000 sowie in der hier nicht veröffentlichten Liegenschaftskarte, die aus vier Blättern im Maßstab 1 : 2 500 besteht, dargestellt. Für die genaue Grenzziehung der Schutzzonen ist die Darstellung in der Liegenschaftskarte maßgebend. Die Karten nach Satz 2 sind gleichfalls Bestandteil dieser Verordnung und werden durch das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt als oberste Wasserbehörde archiviert. Ausfertigungen der Karten sind bei dem1. Amt Am Stettiner HaffDer Amtsvorsteher Stettiner Straße 1 17367 Eggesin,2. Landkreis Vorpommern-GreifswaldDer Landrat Untere Wasserbehörde Standort Pasewalk An der Kürassierkaserne 9 17309 Pasewalk und3. Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt VorpommernBadenstraße 18 18439 Stralsundhinterlegt und können dort während der Dienststunden von jeder Person kostenlos eingesehen werden. Darüber hinaus können die Karten in digitaler Form im Kartenportal Umwelt Mecklenburg-Vorpommern des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie unter der Internetadresse http://www.umweltkarten.mv-regierung.de eingesehen und heruntergeladen werden.(3) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der im Wasserschutzgebiet gelegenen Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen der Schutzzonen nicht.(4) Vom Begünstigten sind die Fassungsbereiche durch eine Umzäunung gegen unbefugtes Betreten zu sichern. Die engere Schutzzone sowie die weitere Schutzzone sind durch entsprechende Hinweisschilder mit der Aufschrift „Wasserschutzgebiet“ ausreichend zu kennzeichnen.
Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen
§ 3 Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen(1) Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen in den Zonen I bis III ergeben sich aus der Anlage 2 zu dieser Verordnung.(2) Die Verbote der Anlage 2 Nummer 1.2 gelten nicht für Handlungen, die im Zuge der Verkehrssicherungspflicht oder der Abwehr einer Waldgefährdung notwendig sind.(3) Die Verbote der Anlage 2 Nummer 4.7, 6.3, 7.1 und 8 gelten nicht für Handlungen im Rahmen der Wassergewinnung und -ableitung des Begünstigten.(4) Das Verbot der Anlage 2 Nummer 8 gilt nicht für Handlungen von Beauftragten der Behörden zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben.
Bestehende bauliche Anlagen, sonstige Anlagen und Einrichtungen sowie Handlungen
§ 4 Bestehende bauliche Anlagen, sonstige Anlagen und Einrichtungen sowie Handlungen(1) Verbote und Nutzungsbeschränkungen gemäß § 3 gelten nicht für bauliche Anlagen, sonstige Anlagen oder Einrichtungen sowie für Handlungen, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig errichtet, betrieben oder vorgenommen wurden oder für welche eine bestandskräftige Baugenehmigung oder andere Zulassung vorliegt. Bei anzeigepflichtigen oder genehmigungsfrei gestellten baulichen Anlagen, sonstigen Anlagen oder Einrichtungen müssen die Anzeige oder die entscheidungsrelevanten Unterlagen vollständig der zuständigen Behörde zugegangen sein.(2) Die untere Wasserbehörde kann die Beseitigung oder Änderung von baulichen Anlagen, sonstigen Anlagen und Einrichtungen sowie die Unterlassung von Handlungen nach Absatz 1 anordnen, soweit Verbote und Beschränkungen nach § 3 für diese Anlagen und Einrichtungen sowie Handlungen bestehen und die Beseitigungs- oder Unterlassungsanordnung zur Gewährleistung des Schutzziels gemäß § 1 erforderlich ist.(3) Für Anordnungen nach Absatz 2 ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Absatz 4 und 5 des Wasserhaushaltsgesetzes Entschädigung oder Ausgleich zu leisten. Eine Entschädigungspflicht besteht nicht, wenn die Anordnung auch ohne Festsetzung des Wasserschutzgebietes durchzuführen oder zu dulden ist.
Duldungspflichten
§ 5 Duldungspflichten(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Wasserschutzgebietes haben die Maßnahmen der unteren Wasserbehörde oder deren Beauftragten zu dulden und insbesondere zuzulassen, dass1. der Zustand und die Nutzung des Wasserschutzgebietes überwacht und in diesem Rahmen Maßnahmen zur Beobachtung der Gewässer und des Bodens getroffen werden,2. bestehende bauliche Anlagen, sonstige Anlagen und Einrichtungen daraufhin überprüft werden, ob die Verbote und Nutzungsbeschränkungen sowie getroffene Anordnungen und erteilte Auflagen beachtet und eingehalten werden,3. Proben von den zum Einsatz bestimmten Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie Boden-, Vegetations- und Wasserproben genommen werden und4. Zäune, Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen aufgestellt, unterhalten oder beseitigt werden.(2) Gleiches gilt, wenn Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 4 im Rahmen der Selbstüberwachung durch den Begünstigten wahrgenommen werden.
Befreiung
§ 6 BefreiungBei Entscheidungen der unteren Wasserbehörde zu beantragten Befreiungen von den Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten nach §§ 3 bis 5 sind § 52 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechend anwendbar. Ist gleichzeitig über die Erteilung einer Baugenehmigung zu entscheiden, ist § 113a Satz 1 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu berücksichtigen.
Ordnungswidrigkeiten
§ 7 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig nach § 103 Absatz 1 Nummer 7a des Wasserhaushaltsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. eine nach § 3 verbotene Handlung vornimmt,2. einer Anordnung aufgrund des § 4 Absatz 2 nicht oder nur teilweise nachkommt oder3. einer Duldungspflicht nach § 5 zuwiderhandelt,sofern keine Befreiung nach § 6 erteilt worden ist.
Inkrafttreten
§ 8 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.