RDBuchfVO · Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über die Buchführungspflichten im öffentlichen Rettungsdienst (Rettungsdienst-Buchführungsverordnung - RDBuchfVO) Vom 25. April 1996

Ausfertigungsdatum:
25.04.1996
Fundstelle:
GVOBl. M-V 1996, 250
15 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 1

Kontenrahmen für die Buchführung (Klasse 0-8)

Anlage 1 (zu § 3)Kontenrahmen für die Buchführung (Klasse 0-8)

Anlage 2

Gliederung der Bilanz

Anlage 2 (zu § 5)Gliederung der Bilanz

Anlage 3

Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung

Anlage 3 (zu § 5)Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung 1. Erträge aus Leistungen2. Personalkostenerstattung3. Sonstige betriebliche Erträge4. Personalaufwanda) Löhne und Gehälter, Sozialabgaben, Altersversorgungb) Zivildienstleistende und ehrenamtliche Kräfte5. Kfz-Aufwand6. Gebäudeaufwendungen7. Sanitätsmaterial8. Verwaltungs- und WirtschaftsbedarfZwischenergebnis9. Erträge aus Zuschüssen und Spenden zur Finanzierung des Sachanlagevermögens10. Erträge aus der Auflösung von Sonderposten11. Aufwendungen aus der Zuführung zu Sonderposten12. Abschreibungena) auf immaterielle Vermögenswerte und Sachanlagen ohne Kraftfahrzeugeb) auf Kraftfahrzeuge einschließlich Leasing13. Sonstige betriebliche AufwendungenZwischenergebnis14. Zinserträge15. Zinsaufwendungen16. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit17. Außerordentliche Erträge18. Außerordentliche Aufwendungen19. Außerordentliches Ergebnis20. Jahresabschluß/Jahresfehlbetrag

Anlage 4

Leistungs- und Kosten-Nachweis für den Rettungsdienst

Anlage 4 (zu § 8)Leistungs- und Kosten-Nachweis für den Rettungsdienst

Eingangsformel RDBuchfVO

Aufgrund des § 11 Abs. 2 des Rettungsdienstgesetzes vom 1. Juli 1993 (GVOBl. M-V S. 623, 736) verordnet das Sozialministerium im Benehmen mit dem Landesbeirat für das Rettungswesen:

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichWer im öffentlichen Rettungsdienst Notfallrettungen oder Krankentransporte nach § 2 Abs. 2 und 3 des Rettungsdienstgesetzes durchführt (Leistungserbringer), hat unabhängig von der Rechtsform seines Betriebes und dessen handelsrechtlicher Stellung für den Betriebszweig Rettungsdienst die Rechnungs- und Buchführungspflichten nach dieser Verordnung zu erfüllen. Die Verpflichtung zur Rechnungslegung und Buchführung nach anderen Rechtsvorschriften bleibt hiervon unberührt.

§ 10

Inkrafttreten

§ 10 InkrafttretenDie Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung*, die §§ 3 bis 6 treten jedoch am 1. Januar 1997 in Kraft.

§ 2

Geschäftsjahr

§ 2 GeschäftsjahrDas Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3

Buchführung und Inventar

§ 3 Buchführung und Inventar(1) Die Leistungserbringer führen ihre Bücher nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung einschließlich der nach Größe und Struktur erforderlichen Nebenbuchhaltungen entsprechend den §§ 238 und 239 des Handelsgesetzbuches.(2) Die Konten sind nach dem Kontenrahmen entsprechend Anlage 1 einzurichten, soweit nicht bei Nutzung eines von diesem Kontenrahmen abweichenden Kontenplanes durch ein ordnungsgemäßes Überleitungsverfahren die Umschlüsselung auf den Kontenrahmen gewährleistet werden kann. Anlage 1 ist Bestandteil dieser Verordnung. (3) Für die Aufstellung des Inventars gelten die §§ 240 und 241 des Handelsgesetzbuches entsprechend.

§ 4

Eröffnungsbilanz

§ 4 EröffnungsbilanzSoweit die Leistungserbringer ihre Bücher bisher nicht nach den Vorschriften des § 3 geführt haben, ist zum Stichtag 1. Januar 1997 eine Eröffnungsbilanz entsprechend den Grundsätzen der §§ 242 bis 256 des Handelsgesetzbuches zu erstellen.

§ 5

Jahresabschluß

§ 5 Jahresabschluß(1) Die Leistungserbringer haben für den Rettungsdienst eine eigenständige Rechnung zu legen, die aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang besteht. Dabei ist die Bilanz nach der Anlage 2 und die Gewinn- und Verlustrechnung nach der Anlage 3 zu gliedern. Die Bilanz kann auch in Form einer Gesamtbilanz des Leistungserbringers erstellt werden. Anlage 2 und Anlage 3 sind Bestandteil dieser Verordnung. (2) Der Jahresabschluß nach Absatz 1 soll innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres aufgestellt werden. Für die Aufstellung und den Inhalt gelten entsprechend die §§ 242 bis 256 sowie § 264 Abs. 2, § 265 Abs. 2, 5 und 8, § 268 Abs. 1 und 3, § 270 Abs. 2, § 275 Abs. 4, § 277 Abs. 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 und § 284 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Handelsgesetzbuches.

§ 6

Einzelvorschriften zur Eröffnungsbilanz und zum Jahresabschluß

§ 6 Einzelvorschriften zur Eröffnungsbilanz und zum Jahresabschluß(1) Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen, anzusetzen. Beiträge Dritter zur Anschaffung dieser Gegenstände sind als Sonderposten auf der Passivseite der Bilanz auszuweisen und über die Nutzungsdauer hinweg aufzulösen. Abweichend von diesem Verfahren können Beiträge Dritter unmittelbar von den Anschaffungs- und Herstellungskosten abgesetzt werden. Dazu sind gegebenenfalls Angaben im Jahresabschluß notwendig. (2) Kann ein Leistungserbringer, der erstmals nach den Grundsätzen dieser Verordnung eine Bewertung des Anlagevermögens vornimmt, zum Stichtag der Eröffnungsbilanz die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht ohne unvertretbaren Aufwand ermitteln, so sind den Preisverhältnissen des vermutlichen Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkts entsprechende Erfahrungswerte als Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die am 1. Januar 1997 bis auf einen Erinnerungsposten abgeschrieben waren, können mit diesem Restbuchwert angesetzt werden. (3) Bei Leistungserbringern ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder in einer anderen Rechtsform als der Kapitalgesellschaft sind unter dem Eigenkapital als "festgesetztes Kapital" die Beträge auszuweisen, die dem Betriebszweig Rettungsdienst vom Rechtsträger auf Dauer zur Verfügung gestellt werden. Als Rücklagen sind in dem Jahresabschluß oder dem Gewinnvortrag zweckgebunden gebildete Posten auszuweisen. In die Rücklagen sind auch sonstige Einlagen des Rechtsträgers einzustellen, die dem Betriebszweig Rettungsdienst nicht auf Dauer zur Verfügung stehen.

§ 7

Aufbewahrung und Vorlegung von Unterlagen

§ 7 Aufbewahrung und Vorlegung von UnterlagenFür die Aufbewahrung von Rechnungs- und Buchführungsunterlagen, die Aufbewahrungsfristen und die Vorlegung dieser Unterlagen gelten die §§ 257 und 261 des Handelsgesetzbuches entsprechend.

§ 8

Leistungs- und Kostenrechnung

§ 8 Leistungs- und Kostenrechnung(1) Die Leistungserbringer haben eine Leistungs- und Kostenrechnung zu führen, die eine betriebsinterne Steuerung sowie eine Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit erlaubt. Die Leistungs- und Kostenrechnung muß eine Abgrenzung der Kosten des Rettungsdienstes, die Ermittlung der Selbstkosten sowie die Erstellung des Leistungs- und Kostennachweises entsprechend der Anlage 4, die Bestandteil dieser Verordnung ist, ermöglichen. Dabei sind folgende Mindestanforderungen zu erfüllen: 1. Die Leistungserbringer haben die aufgrund ihrer Aufgaben und Strukturen erforderlichen Kostenstellen zu bilden.2. Die Kosten sind aus der Buchführung nachprüfbar herzuleiten. Kalkulatorische Kosten sind in der Leistungs- und Kostenrechnung zu erfassen und von den Aufwendungen abzugrenzen.3. Die Leistungen und Kosten sind verursachungsgerecht nach Kostenstellen zu erfassen. Sie sind darüber hinaus den anfordernden Kostenstellen zuzuordnen, soweit dies für die in Satz 1 und 2 genannten Zwecke erforderlich ist.4. Bei betriebszweigübergreifender Betätigung muß eine verursachungsgerechte Abgrenzung der Kosten und Erträge und eine anteilige Zuordnung erfolgen. Ist eine eindeutige Abgrenzung nicht möglich, kann die Zuordnung auf der Grundlage von vorsichtigen Schätzungen erfolgen. (2) Können die Mindestanforderungen nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 aufgrund der Größe und Struktur eines Leistungserbringers durch eine entsprechende Strukturierung des Kontenplanes in der Buchführung erfüllt werden, kann auf die Führung einer Leistungs- und Kostenrechnung verzichtet werden.

§ 9

Befreiung von den Buchführungspflichten

§ 9 Befreiung von den BuchführungspflichtenStehen die mit den Pflichten nach den §§ 3 bis 6 verbundenen Kosten in keinem angemessenen Verhältnis zu dem erreichbaren Nutzen oder können die in § 8 gestellten Anforderungen auf andere Weise erreicht werden, können die betreffenden Leistungserbringer ganz oder teilweise von den Vorschriften der §§ 3 bis 8 befreit werden. Über die Befreiung entscheidet im Benehmen mit dem Landesbeirat für das Rettungswesen das Sozialministerium, das gegebenenfalls auch den Umfang und den Inhalt der Buchführungspflichten bestimmt, die anstelle der Vorschriften dieser Verordnung einzuhalten sind.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.