RegRaumOT4V MV · Mecklenburg-Vorpommern

Landesverordnung über die Verbindlichkeit der Ersten Teilfortschreibung des Regionalen Raumordnungsprogramms Westmecklenburg, der Vierten Teilfortschreibung des Regionalen Raumordnungsprogramms Mittleres Mecklenburg/Rostock, der Ersten Teilfortschreibung des Regionalen Raumordnungsprogramms Vorpommern und der Zweiten Teilfortschreibung des Regionalen Raumordnungsprogramms Mecklenburgische Seenplatte Vom 30. Januar 2002

Ausfertigungsdatum:
30.01.2002
Fundstelle:
GVOBl. M-V 2002, 55
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel RegRaumOT4V

Aufgrund des § 9 Abs. 5 des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1998 (GVOBl. M-V S. 503, 613) verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1Die Erste Teilfortschreibung des Regionalen Raumordnungsprogramms Westmecklenburg wird in der von der Landesregierung beschlossenen Fassung für verbindlich erklärt. Sie liegt beim Amt für Raumordnung und Landesplanung Westmecklenburg zur Einsicht aus.

§ 2

§ 2Die Vierte Teilfortschreibung des Regionalen Raumordnungsprogramms Mittleres Mecklenburg/Rostock wird in der von der Landesregierung beschlossenen Fassung für verbindlich erklärt. Sie liegt beim Amt für Raumordnung und Landesplanung Mittleres Mecklenburg/Rostock zur Einsicht aus.

§ 3

§ 3Die Erste Teilfortschreibung des Regionalen Raumordnungsprogramms Vorpommern wird in der von der Landesregierung beschlossenen Fassung für verbindlich erklärt. Sie liegt beim Amt für Raumordnung und Landesplanung Vorpommern zur Einsicht aus.

§ 4

§ 4Die Zweite Teilfortschreibung des Regionalen Raumordnungsprogramms Mecklenburgische Seenplatte wird in der von der Landesregierung beschlossenen Fassung für verbindlich erklärt. Sie liegt beim Amt für Raumordnung und Landesplanung Mecklenburgische Seenplatte zur Einsicht aus.

§ 5

§ 5Die verbindliche Wirkung der Regionalen Raumordnungsprogramme gemäß § 5 des Landesplanungsgesetzes erstreckt sich auf die Programmsätze und die Karten im Maßstab 1:100 000. Begründungen nehmen nicht an der Verbindlichkeit teil.

§ 6

§ 6Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.