RegRaumOT3V MV · Mecklenburg-Vorpommern

Landesverordnung über die Verbindlichkeit der Dritten Teilfortschreibung des Regionalen Raumordnungsprogramms Mittleres Mecklenburg/Rostock und der Ersten Teilfortschreibung des Regionalen Raumordnungsprogramms Mecklenburgische Seenplatte Vom 19. Dezember 2000

Ausfertigungsdatum:
19.12.2000
Fundstelle:
GVOBl. M-V 2001, 4
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel RegRaumOT3V

Aufgrund des § 9 Abs. 5 des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1998 (GVOBl. M-V S. 503, 613) verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1Die Dritte Teilfortschreibung des Regionalen Raumordnungsprogramms Mittleres Mecklenburg/Rostock wird in der von der Landesregierung beschlossenen Fassung für verbindlich erklärt und liegt beim Amt für Raumordnung und Landesplanung Mittleres Mecklenburg/Rostock aus.

§ 2

§ 2Die Erste Teilfortschreibung des Regionalen Raumordnungsprogramms Mecklenburgische Seenplatte wird in der von der Landesregierung beschlossenen Fassung für verbindlich erklärt und liegt beim Amt für Raumordnung und Landesplanung Mecklenburgische Seenplatte aus.

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.