Landesverordnung über die Verbindlichkeit der Ersten Teilfortschreibung des Regionalen Raumordnungsprogrammes Mittleres Mecklenburg/Rostock Vom 8. März 1999
- Ausfertigungsdatum:
- 08.03.1999
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 1999, 242
Aufgrund des § 9 Abs. 5 des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1998 (GVOBl. M-V S. 503, 613) verordnet die Landesregierung:
§ 1(1) Die Erste Teilfortschreibung des Regionalen Raumordnungsprogrammes Mittleres Mecklenburg/Rostock wird in der von der Landesregierung beschlossenen Fassung vom 2. Februar 1999 für verbindlich erklärt und liegt beim Amt für Raumordnung und Landesplanung Mittleres Mecklenburg/Rostock aus.(2) Die verbindliche Wirkung des Programms gemäß § 5 des Landesplanungsgesetzes erstreckt sich auf die Ziele und die Karte im Maßstab 1:100 000. Begründungen nehmen nicht an der Verbindlichkeit teil.
§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.