RegPortalNWStVtr MV · Mecklenburg-Vorpommern

Staatsvertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 des Handelsgesetzbuchs zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder

Fundstelle:
GVOBl. M-V 2007, 170
14 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel RegPortalNWStVtr

Das Land Mecklenburg-Vorpommern, endvertreten durch die Justizministerinunddas Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch die Justizministerin,schließen diesen Staatsvertrag auf der Grundlage des Beschlusses der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister vom 30. November 2006.PräambelZur Stärkung des Wirtschaftsstandortes Deutschland und zur Förderung der handelsrechtlichen Publizität der Register betreiben die Länder gemeinsam unter der Internetadresse www.handelsregister.de ein Internetportal (Registerportal). Das Registerportal eröffnet den Zugriff auf die automatisierten Registerabrufsysteme (§ 9 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs1) der Länder und dient der Bekanntmachung der Eintragungen der Registergerichte (§ 10 des Handelsgesetzbuchs2). Mit diesem Staatsvertrag wird von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit einer länderübergreifenden Zusammenarbeit zur Reduzierung des Verwaltungsaufwandes und zur Kostensenkung Gebrauch gemacht.

§ 1

Gegenstand und Ziele des Registerportals

§ 1 Gegenstand und Ziele des RegisterportalsDurch die Entwicklung und den Betrieb des bundesweiten Registerportals soll insbesondere erreicht werden: 1. Über das Registerportal wird die jedermann zu Informationszwecken gestattete Einsicht in das Handelsregister, Genossenschaftsregister und Partnerschaftsregister in elektronischer Form eröffnet. Der Zugang erfolgt unmittelbar und bundesweit zu allen an das Registerportal angeschlossenen Abrufsystemen der Länder. 2. Das Registerportal erlaubt eine bundesweite Suche über die eingetragenen Firmen und juristischen Personen. 3. Zur Nutzung des Portals ist eine einmalige Anmeldung erforderlich. Mit der dabei zugewiesenen Benutzerkennung kann - ohne zusätzliche Registrierung - im Bestand aller angeschlossenen Bundesländer recherchiert werden. 4. Das Registerportal bietet die Möglichkeit einer länderübergreifenden Gebührenabrechnung und Vollstreckung der Gebührenforderung. 5. Das Registerportal steht als zentrale Bekanntmachungsplattform in Registersachen3 zur Verfügung. 6. Das Registerportal schafft die Voraussetzung, mit anderen elektronischen Informations- und Kommunikationssystemen, insbesondere dem Unternehmensregister4 und dem statistischen Unternehmensregister5, über eine einheitliche Schnittstelle Daten auszutauschen.

§ 10

Vereinsregister

§ 10 VereinsregisterSoweit das Land Mecklenburg-Vorpommern die Vereinsregister einzelner oder aller Amtsgerichte elektronisch führt und die Vereinsregister über das Registerportal zugänglich sind, gelten die §§ 4 bis 9 entsprechend.

§ 11

Kosten

§ 11 KostenDas Land Mecklenburg-Vorpommern erstattet dem Land Nordrhein-Westfalen den ihm durch diesen Vertrag entstehenden Aufwand. Die Höhe wird durch gesonderte Dienstleistungsvereinbarung festgelegt.

§ 12

Betrieb des Registerportals

§ 12 Betrieb des RegisterportalsDie Einzelheiten über die Entwicklung und den Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder sowie die Kostenverteilung werden in einer Dienstleistungsvereinbarung besonders geregelt.

§ 13

In-Kraft-Treten und Kündigung

§ 13 In-Kraft-Treten und Kündigung(1) Der Staatsvertrag tritt mit Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde, frühestens am 1. Januar 2007, in Kraft. Die Ratifikationsurkunden sind in der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen zu hinterlegen. Das In-Kraft-Treten dieses Vertrages bleibt von der Wirksamkeit eines entsprechenden Vertrages mit anderen Ländern unberührt. (2) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine Kündigung kann jeweils mit einer Frist von einem Jahr zum Jahresende erfolgen. Eine Kündigung ist erstmals zum Ablauf des Jahres 2011 zulässig. Brüssel, den 30. November 2006 Brüssel, den 30. November 2006 Die Justizministerin Die Justizministerin des Landes Nordrhein-Westfalen des Landes Mecklenburg-Vorpommern Roswitha Müller-Piepenkötter Uta-Maria Kuder

§ 2

Bestimmung des elektronischen Auskunftssystems

§ 2 Bestimmung des elektronischen AuskunftssystemsDas Land Mecklenburg-Vorpommern bestimmt das Registerportal als das länderübergreifende, zentrale elektronische Informations- und Kommunikationssystem im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs6, über das die Daten aus dem Handelsregister, Genossenschaftsregister und Partnerschaftsregister der Amtsgerichte (Registergerichte) des Landes Mecklenburg-Vorpommern abrufbar sind. Die Berechtigung, weitere Zugangsmöglichkeiten zu den Registerdaten zu eröffnen, bleibt hiervon unberührt.

§ 3

Bestimmung des elektronischen Bekanntmachungssystems

§ 3 Bestimmung des elektronischen Bekanntmachungssystems(1) Das Land Mecklenburg-Vorpommern bestimmt das Registerportal als das länderübergreifende, zentrale elektronische Informations- und Kommunikationssystem im Sinne von § 10 des Handelsgesetzbuchs7, über das die Bekanntmachung der Eintragungen erfolgt. (2) Die Registerbekanntmachungen der Amtsgerichte werden zur Veröffentlichung an das Land Nordrhein-Westfalen übermittelt. (3) Die Veröffentlichung erfolgt unverzüglich nach dem Eingang der übermittelten Daten.

§ 4

Zentrale Anmeldung zum elektronischen Abrufverfahren des Landes

§ 4 Zentrale Anmeldung zum elektronischen Abrufverfahren des LandesDas Land Mecklenburg-Vorpommern überträgt die Zuständigkeit für die Anmeldung und Zulassung zu dem elektronischen Abrufverfahren über das Registerportal auf das Land Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen.

§ 5

Zentrale Erfassung von Gebührentatbeständen

§ 5 Zentrale Erfassung von Gebührentatbeständen(1) Das Land Mecklenburg-Vorpommern überträgt die Zuständigkeit für die Erfassung der Gebührentatbestände des elektronischen Abrufverfahrens über das Registerportal auf das Land Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen. (2) Die Gebührenfreiheit im Sinne von § 8 Abs. 2 der Justizverwaltungskostenordnung beurteilt sich nach dem Recht des Landes Mecklenburg-Vorpommern.

§ 6

Protokollierung der Abrufe

§ 6 Protokollierung der Abrufe(1) Die Übertragung nach § 5 umfasst auch die Pflicht der zuständigen Stelle zur Protokollierung der Abrufe gemäß § 53 der Handelsregisterverordnung. Das Land Mecklenburg-Vorpommern erhält über die Abrufe zum Nachweis der gemäß § 5 erfassten Gebührentatbestände eine monatliche Übersicht. Die protokollierten Daten werden dem Land Mecklenburg-Vorpommern in elektronischer Form bereitgestellt.8(2) Die zuständige Stelle ist befugt, Teilnehmer am Abrufverfahren, die die von ihnen zu entrichtenden Gebühren nicht oder nicht vollständig zahlen, zu sperren. Im Übrigen teilt die zuständige Stelle dem Land Mecklenburg-Vorpommern mit, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Nutzung des Abrufverfahrens die Zweckbestimmung des § 9 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs übersteigt.

§ 7

Zentrale Erhebung und Vollstreckung von Gebühren

§ 7 Zentrale Erhebung und Vollstreckung von Gebühren(1) Das Land Mecklenburg-Vorpommern überträgt die Zuständigkeit für die Erhebung der Gebühren des elektronischen Abrufverfahrens, soweit die Abrufe über das Registerportal erfolgt sind, auf das Land Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen. (2) Das Land Mecklenburg-Vorpommern überträgt die Zuständigkeit für die Vollstreckung der nach Absatz 1 erhobenen Gebühren des elektronischen Abrufverfahrens auf das Land Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen. Die Vollstreckung richtet sich nach dem Recht des Landes Nordrhein-Westfalen.

§ 8

Einsatz von elektronischen Bezahlsystemen und Lastschriftverfahren

§ 8 Einsatz von elektronischen Bezahlsystemen und Lastschriftverfahren(1) Zur Abgeltung der Gebühren des elektronischen Abrufverfahrens, die für Abrufe entstehen, die über das Registerportal erfolgen, ist der Einsatz elektronischer Bezahlsysteme und des Lastschriftverfahrens gestattet. (2) Abrufe nach Absatz 1 erfolgen ohne vorherige Anmeldung nach § 4. Das Land Mecklenburg-Vorpommern erhält zum Nachweis der nach Absatz 1 erfolgten Abrufe eine monatliche Übersicht.

§ 9

Auskehrung der Einnahmen

§ 9 Auskehrung der EinnahmenDer Reinerlös der auf Grund der Übertragungen nach §§ 7 und 8 eingenommenen Gebühren für die Teilnahme und Nutzung des elektronischen Abrufverfahrens wird zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November an das Land Mecklenburg-Vorpommern überwiesen. Der Überweisungsbetrag entspricht in der Höhe der Summe der Beträge, die - gegebenenfalls nach Abzug von Gebühren eines Lastschrift- oder elektronischen Bezahl- oder Vollstreckungsverfahrens - dem Land Nordrhein-Westfalen tatsächlich zugeflossen sind.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.