Landesverordnung über die Verbindlichkeit des Regionalen Raumordnungsprogramms Westmecklenburg Vom 9. Dezember 1996
- Ausfertigungsdatum:
- 09.12.1996
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 1996, 670
Aufgrund des § 9 Abs.5 des Landesplanungsgesetzes vom 31. März 1992 (GVOBl. M-V S. 242), geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 566), verordnet die Landesregierung:
§ 1(1) Das Regionale Raumordnungsprogramm Westmecklenburg wird in der von der Landesregierung beschlossenen Fassung vom 15. Oktober 1996 für verbindlich erklärt und liegt beim Amt für Raumordnung und Landesplanung Westmecklenburg aus.(2) Die verbindliche Wirkung des Programms gemäß § 5 Landesplanungsgesetz erstreckt sich auf die Ziele und die Karte im Maßstab 1:100 000. Begründungen und Erläuterungskarten nehmen nicht an der Verbindlichkeit teil.
§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.