Landesverordnung über die Verbindlichkeit des Regionalen Raumordnungsprogramms Mittleres Mecklenburg/Rostock Vom 18. Oktober 1994
- Ausfertigungsdatum:
- 18.10.1994
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 1994, 1022
Aufgrund des § 9 Abs. 5 des Landesplanungsgesetzes vom 31. März 1992 (GVOBl. M-V S. 242), geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 566), verordnet die Landesregierung:
§ 1(1) Das Regionale Raumordnungsprogramm Mittleres Mecklenburg/Rostock wird in der von der Landesregierung beschlossenen Fassung vom 11. Oktober 1994 für verbindlich erklärt.(2) Die verbindliche Wirkung des Programms gemäß § 5 Landesplanungsgesetz erstreckt sich auf die Ziele und die Karte im Maßstab 1:100.000. Begründungen und Erläuterungskarten nehmen nicht an der Verbindlichkeit teil.(3) Die das Gebiet des ehemaligen Landkreises Ribnitz-Damgarten betreffenden Teile des Programms behalten ihre Verbindlichkeit, bis sie durch das Regionale Raumordnungsprogramm Vorpommern fortgeschrieben oder bestätigt werden.
§ 2Das Regionale Raumordnungsprogramm Mittleres Mecklenburg/Rostock liegt für jedermann während der Dienstzeit zur Einsichtnahme beim Amt für Raumordnung und Landesplanung in 18055 Rostock, Gerhart-Hauptmann-Straße 19, aus.
§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.