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title: "RecknMsGewBestV MV — Verordnung über die Bestimmung eines Gewässerabschnitts im Mündungsgebiet der Recknitz zum schiffbaren Gewässer Vom 11. Oktober 2006"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-RecknMsGewBestVMVrahmen"
updated: "2026-05-13T16:38:04+00:00"
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# RecknMsGewBestV MV — Verordnung über die Bestimmung eines Gewässerabschnitts im Mündungsgebiet der Recknitz zum schiffbaren Gewässer Vom 11. Oktober 2006

**Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern**
*Ausfertigung:* 11.10.2006
*Fundstelle:* GVOBl. M-V 2006, 765


### Anlage RecknMsGewBestV

Anlage

### Eingangsformel RecknMsGewBestV

Aufgrund des § 2 und des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Wasserverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1993 (GVOBl. M-V S. 154), das zuletzt durch Artikel 3 Nr. 8 des Gesetzes vom 25. Oktober 2005 (GVOBl. M-V S. 535) geändert worden ist, verordnet das Wirtschaftsministerium im Einvernehmen mit dem Sozialministerium, dem Umweltministerium und dem Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei:

### § 1 — Bestimmung zum schiffbaren Gewässer

§ 1 Bestimmung zum schiffbaren GewässerDer Altarm der Recknitz von der Mündung des Templer Bachs bis zur Recknitz und die Recknitz von der Mündung des Altarmes der Recknitz bis zur Mündung in den Saaler Bodden (Ribnitzer See) wird zum schiffbaren Gewässer bestimmt. Die schiffbare Gewässerstrecke des Altarmes der Recknitz und der Recknitz ist in der als Anlage beigefügten Karte durch Schraffur dargestellt. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.

### § 2 — Verkehrsrechtliche Bestimmungen

§ 2 Verkehrsrechtliche Bestimmungen(1) Auf dem in § 1 genannten Gewässerabschnitt gelten die §§ 2 bis 10 sowie 21 bis 27 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209, 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Juni 2006 (BGBl. I S. 1417) geändert worden ist, entsprechend.(2) Die höchstzulässige Fahrgeschwindigkeit beträgt fünf Kilometer pro Stunde.(3) Die Binnengewässer-Verkehrsordnung in der Fassung der Anordnung Nr. 2 vom 15. Februar 1984 (GBl. SDr. Nr. 951/1) findet auf dem in § 1 genannten Gewässerabschnitt insoweit keine Anwendung.

### § 3 — Ordnungswidrigkeiten

§ 3 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Abs. 2 des Wasserverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die höchstzulässige Fahrgeschwindigkeit gemäß § 2 Abs. 2 überschreitet.(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Abs. 2 des Wasserverkehrsgesetzes handelt, wer gegen eine der nachfolgend genannten Vorschriften der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 sich so verhält, dass ein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird, 2. entgegen § 3 Abs. 3 ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel in der sicheren Führung des Fahrzeuges behindert ist, 3. entgegen § 3 Abs. 4ein Fahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, 4. entgegen § 3 Abs. 5 während der Fahrt alkoholische Getränke zu sich nimmt oder als Fahrzeugführer bei Fahrtantritt unter der Wirkung solcher Getränke steht, 5. entgegen § 5 Abs. 2 eine durch ein Gebots- oder Verbotszeichen getroffene Anordnung nicht befolgt, 6. entgegen § 5 Abs. 2 Schifffahrtszeichen beschädigt oder in ihrer Erkennbarkeit beeinträchtigt, 7. einer Vorschrift des § 6 über den Gebrauch der Sichtzeichen, Schallsignale, Laternen, Leuchten oder Scheinwerfer, über die Ausrüstung mit Schallsignalanlagen oder die Gewährleistung ihrer Wirksamkeit oder Betriebssicherheit zuwiderhandelt, 8. einer Vorschrift des § 8 über das Mitführen oder Anbringen, den Sichtbereich, die Tragweite oder die Beschaffenheit der Sichtzeichen zuwiderhandelt, 9. einer Vorschrift des § 10 Abs. 1, 2 und 5 über das Führen von Sichtzeichen oder des § 10 Abs. 3 über das Fahrverbot zuwiderhandelt, 10.einer Vorschrift der §§ 22 bis 26 über das Rechtsfahrgebot, Überholen oder Begegnen, die Vorfahrt, die Fahrgeschwindigkeit, den Abstand oder das sofortige Fallen der Buganker zuwiderhandelt, 11.einer Vorschrift des § 27 über das Schleppen oder Schieben zuwiderhandelt.

### § 4 — In-Kraft-Treten

§ 4 In-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

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— Verordnung über die Bestimmung eines Gewässerabschnitts im Mündungsgebiet der Recknitz zum schiffbaren Gewässer Vom 11. Oktober 2006
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-RecknMsGewBestVMVrahmen
Quelle: www.landesrecht-mv.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
