RdFunkVtr MV 1991 · Mecklenburg-Vorpommern

Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland Vom 31. August 1991

Ausfertigungsdatum:
31.08.1991
Fundstelle:
GVOBl. M-V 1991, 494
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage zum

Anlage zum ProtokollDer Ministerpräsident des Landes Nordrhein-WestfalenAn denBayerischen Ministerpräsidenten Herrn Dr. h.c. Max Streibl Prinzregentenstraße 7 8000 München 22Sehr geehrter Herr Kollege,nachdem gestern in der Besprechung der Kollegen Diepgen und Scharping mit den Chefs der Staats- und Senatskanzleien über eine Protokollerklärung zu Artikel 18 Absatz 4 des Entwurfs des Rundfunkstaatsvertrages eine Vorverständigung erzielt wurde, möchte ich dazu ergänzend Stellung nehmen.In meinem Brief vom 25. Juli diesen Jahres hatte ich Ihnen meine Einwände gegen die bisher bekannt gewordenen Vorstellungen der EBU über die Organisation und Finanzierung des Programmprojektes "Euro News" erläutert. Mit der gestern formulierten Protokollnotiz wurde ein Einvernehmen über das weitere Verfahren gefunden. Auf der Grundlage der Ausschreibung für "Euro News" soll nunmehr ein konkretisiertes Konzept für das Projekt vorgelegt werden. Sobald mir die Vorschläge vorliegen, wird Nordrhein-Westfalen das Konzept unvoreingenommen und wohlwollend prüfen. Dabei wird der Zeitpunkt für die geplante Aufnahme des Sendebetriebs von Bedeutung sein.Ich versichere Ihnen auch auf diesem Wege, daß wir bei der Prüfung dieser Fragen nicht nach Vorwänden suchen werden, um "Euro News" zu verhindern.Auf dieser Basis könnten und sollten wir uns über die Unterzeichnung der Rundfunkstaatsverträge und das weitere Verfahren verständigen.Mit freundlichen GrüßenIhrJohannes Rau

Anlage zum

Anlage zum ProtokollDer Bayerische MinisterpräsidentPer TelefaxHerrn Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen Dr. Johannes Rau Mannesmannufer 1a 4000 DüsseldorfSehr geehrter Herr Kollege!Dankend bestätige ich den Eingang Ihres Schreibens von heute, in dem Sie die Position Nordrhein-Westfalens zur Beteiligung von ARD und ZDF an Euro News und zur Auslegung der entsprechenden Protokollnotiz zu § 18 Abs. 4 des Rundfunkstaatsvertrags darlegen. Aus meiner Sicht muß ich noch festhalten, daß die in der Protokollnotiz enthaltene Formulierung "unter Berücksichtigung unter anderem ... der Finanzierungsgrundsätze des öffentlich-rechtlichen Rundfunks" keine schematische Übernahme der für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk geltenden Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrags bedeuten kann. Vielmehr kann nur gemeint sein, daß den Besonderheiten der Struktur von Euro News Rechnung getragen werden muß. Mit freundlichen GrüßenIhrDr. h. c. Max Streibl

Artikel

Artikel 7 Übergangsbestimmung, Kündigung, Inkrafttreten(1) Die Ausübung des Rechts auf unentgeltliche Kurzberichterstattung nach Artikel 1 § 4 und nach Artikel 3 § 7 ist ausgeschlossen bei Veranstaltungen, die vor dem 1. Januar 1990 Gegenstand vertraglicher exklusiver Regelungen geworden sind. (2) Für die Kündigung der in Artikel 1 bis 6 enthaltenen Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend. (3) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 1992 in Kraft. Sind bis zum 31. Dezember 1991 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos. Artikel 1 § 15 Abs. 2 tritt abweichend von Satz 1 für das Land Hessen am 1. Januar 1993 in Kraft. (4) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.

Artikel

Artikel 8 AußerkrafttretenMit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages treten außer Kraft: Der Staatsvertrag zur Neuordnung des Rundfunkwesens (Rundfunkstaatsvertrag) vom 1./3. April 1987, zuletzt geändert durch Staatsvertrag vom 15. März 1990, das Abkommen über die Koordinierung des ersten Fernsehprogramms vom 17. April 1959, der Staatsvertrag über die Errichtung der Anstalt des öffentlichen Rechts "Zweites Deutsches Fernsehen" vom 6. Juni 1961, der Staatsvertrag über die Regelung des Rundfunkgebührenwesens (Rundfunkgebührenstaatsvertrag) vom 5. Dezember 1974, zuletzt geändert durch Staatsvertrag vom 1./3. April 1987, der Staatsvertrag über einen Finanzausgleich zwischen den Rundfunkanstalten vom 20. September 1973, zuletzt geändert durch Staatsvertrag vom 7.-14. Oktober 1988, der Staatsvertrag über die Höhe der Rundfunkgebühr und zur Änderung des Staatsvertrages über einen Finanzausgleich zwischen den Rundfunkanstalten (Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag) vom 7.-14. Oktober 1988, der Staatsvertrag über Bildschirmtext (Bildschirmtext-Staatsvertrag) vom 18. März 1983. Bonn, den 31. August 1991Für das Land Baden-Württemberg: Für den Freistaat Bayern:Für das Land Berlin:Für das Land Brandenburg:Für die Freie Hansestadt Bremen: Für die Freie und Hansestadt Hamburg:Für das Land Hessen: Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:Für das Land Niedersachsen: Für das Land Nordrhein-Westfalen:Für das Land Rheinland-Pfalz: Für das Saarland:Für den Freistaat Sachsen:Für das Land Sachsen-Anhalt:Für das Land Schleswig-Holstein: Für das Land Thüringen:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.