RdFunkVtr2ÄndG MV · Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz zum Zweiten Staatsvertrag zur Änderung des Rundfunkstaatsvertrages (Zweiter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) Vom 30. November 1995

Ausfertigungsdatum:
30.11.1995
Fundstelle:
GVOBl. M-V 1995, 601
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel RdFunkVtr2ÄndG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

§ 1(1) Dem zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen unterzeichneten Zweiten Staatsvertrag zur Änderung des Rundfunkstaatsvertrages (Zweiter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) wird zugestimmt. (2) Der Zweite Staatsvertrag zur Änderung des Rundfunkstaatsvertrages wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht. (3) Der Zweite Staatsvertrag zur Änderung des Rundfunkstaatsvertrages tritt nach seinem Artikel 2 am 1. Januar 1996 in Kraft*, wenn bis zum 31. Dezember 1995 alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt sind. Das Inkrafttreten wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekanntgegeben.

§ 2

§ 2Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.