Gesetz zum Neunten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Neunter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) Vom 19. Februar 2007
- Ausfertigungsdatum:
- 19.02.2007
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 2007, 67
(aufgehoben)
§ 2(aufgehoben)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Zustimmung zum Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
Artikel 2 Änderung des Landesrundfunkgesetzes (Änderungsanweisungen)
Artikel 3 Aufhebung von Landesgesetzen (Aufhebungsanweisungen)
Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Es tritt am 1. März 2007 außer Kraft, wenn die Bedingung des Absatzes 2 Satz 1 nicht eingetreten ist. Das Außerkrafttreten wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt gegeben.(2) Wenn bis zum 28. Februar 2007 alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt sind, tritt der Neunte Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach Maßgabe seines Artikels 9 Abs. 2 Satz 1 am 1. März 2007 in Kraft. Das Inkrafttreten wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt gegeben.1)
§ 1Dem zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen unterzeichneten Neunten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Neunter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) wird zugestimmt. Der Neunte Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 1 Änderung des Rundfunkstaatsvertrages(Änderungsanweisung)
Artikel 2 Aufhebung des Mediendienste-Staatsvertrages(Änderungsanweisung)
Artikel 3 Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages(Änderungsanweisung)
Artikel 4 Änderung des ARD-Staatsvertrages(Änderungsanweisung)
Artikel 5 Änderung des ZDF-Staatsvertrages(Änderungsanweisung)
Artikel 6 Änderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages(Änderungsanweisung)
Artikel 7 Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages(Änderungsanweisung)
Artikel 8 Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages(Änderungsanweisung)
Artikel 9 Kündigung, In-Kraft-Treten, Neubekanntmachung(1) Für die Kündigung der in Artikel 1 und 3 bis 8 geänderten Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.(2) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. März 2007 in Kraft. Sind bis zum 28. Februar 2007 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.1)(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages, des ARD-Staatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages, des Deutschlandradio-Staatsvertrages, des Rundfunkgebührenstaatsvertrages und des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 und 3 bis 8 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.