Gesetz zum Achten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Achter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)Vom 1. Februar 2005
- Ausfertigungsdatum:
- 01.02.2005
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 2005, 47
AnlageAchter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Achter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)Das Land Baden-Württemberg,der Freistaat Bayern, das Land Berlin,das Land Brandenburg,die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg,das Land Hessen,das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen,das Land Nordrhein-Westfalen,das Land Rheinland-Pfalz,das Saarland,der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt,das Land Schleswig-Holstein undder Freistaat Thüringenschließen, zugleich zur Umsetzung der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie), nachstehenden Staatsvertrag:
Artikel 1 Änderung des Rundfunkstaatsvertrages(Änderungsanweisungen)
Artikel 2 Änderung des ARD-Staatsvertrages(Änderungsanweisungen)
Artikel 3 Änderung des ZDF-Staatsvertrages(Änderungsanweisungen)
Artikel 4 Änderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages(Änderungsanweisungen)
Artikel 5 Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages(Änderungsanweisungen)
Artikel 6 Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages(Änderungsanweisungen)
Artikel 7 Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages(Änderungsanweisungen)
Artikel 8 Änderung des Mediendienste-Staatsvertrages(Änderungsanweisungen)
Artikel 9 Kündigung, In-Kraft-Treten, Neubekanntmachung(1) Für die Kündigung der in Artikeln 1 bis 8 geänderten Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.(2) Dieser Staatsvertrag tritt mit Ausnahme von Artikel 6 Nr. 7 am 1. April 2005 in Kraft. Artikel 6 Nr. 7 tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Sind bis zum 31. März 2005 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages, des ARD-Staatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages, des Deutschlandradio-Staatsvertrages, des Rundfunkgebührenstaatsvertrages, des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages und des Mediendienste-Staatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 bis 8 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.
Anlagen
Artikel 1 StaatsvertragDem zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen unterzeichneten Achten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Achter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) wird zugestimmt. Der Achte Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Es tritt am 1. April 2005 außer Kraft, wenn die Bedingung des Absatzes 2 Satz 1 nicht eingetreten ist. Das Außer-Kraft-Treten wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt gegeben.(2) Wenn bis zum 31. März 2005 alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt sind, tritt der Achte Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach Maßgabe seines Artikels 9 Abs. 2 am 1. April 2005 in Kraft. Das In-Kraft-Treten wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt gegeben.(3) Wenn die Bedingung des Absatzes 2 Satz 1 eingetreten ist, tritt die Landesverordnung über die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 20. Januar 1992 (GVOBl. M-V S. 230), geändert durch die Verordnung vom 13. Juni 2002 (GVOBl. M-V S. 396), am 1. April 2005 außer Kraft. Das Außer-Kraft-Treten wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt gegeben.
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.