RdFunkÄndStVtr22G MV · Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz zum Zweiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Vom 18. März 2019

Ausfertigungsdatum:
18.03.2019
Fundstelle:
GVOBl. M-V 2019, 122
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1 Zustimmung zum Zweiundzwanzigsten RundfunkänderungsstaatsvertragDem zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen unterzeichneten Zweiundzwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zweiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 15. bis 26. Oktober 2018 wird zugestimmt. Der Zweiundzwanzigste Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel

Artikel 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Es tritt am 1. Mai 2019 außer Kraft, wenn die Bedingung des Absatzes 2 Satz 1 nicht eingetreten ist. Das Außerkrafttreten wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt gegeben.(2) Nach Maßgabe seines Artikels 2 Absatz 2 Satz 1 tritt der Zweiundzwanzigste Rundfunkänderungsstaatsvertrag am 1. Mai 2019 in Kraft, wenn bis zum 30. April 2019 alle Ratifikationsurkunden bei der Staats- oder Senatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt worden sind. Das Inkrafttreten wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt gegeben.*)

Eingangsformel RdFunkÄndStVtr22G

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.