RdFunkÄndStVtr21uaG MV · Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz zum Einundzwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicherStaatsverträge (Einundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag),zum Staatsvertrag über den Datenschutz beim Norddeutschen Rundfunk (NDR-Datenschutz-Staatsvertrag) sowie zur Anpassung desLandesrundfunkgesetzes an die Verordnung (EU) 2016/679 Vom 3. Mai 2018

Ausfertigungsdatum:
03.05.2018
Fundstelle:
GVOBl. M-V 2018, 158
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1 Zustimmung zum Einundzwanzigsten RundfunkänderungsstaatsvertragDem zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen unterzeichneten Einundzwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Einundzwanzigster Neunzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 5. bis 18. Dezember 2017 wird zugestimmt. Der Einundzwanzigste Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel

Artikel 2 Zustimmung zum NDR-Datenschutz-StaatsvertragDem zwischen dem Land Freie und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen und dem Land Schleswig-Holstein unterzeichneten Staatsvertrag über den Datenschutz beim Norddeutschen Rundfunk (NDR-Datenschutz-Staatsvertrag) vom 7. bis 15. Dezember 2017 wird zugestimmt. Der NDR-Datenschutz-Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel

Artikel 3 Änderung des Landesrundfunkgesetzes*Das Landesrundfunkgesetz vom 20. November 2003 (GVOBl. M-V S. 510), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. April 2015 (GVOBl. M-V S. 110) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: (Änderungsanweisungen)

Artikel

Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt am 25. Mai 2018 in Kraft. Artikel 1 tritt am 25. Mai 2018 außer Kraft, wenn die Bedingung des Absatzes 2 Satz 1 nicht eingetreten ist. Artikel 2 tritt am 25. Mai 2018 außer Kraft, wenn die Bedingung des Absatzes 3 Satz 1 nicht eingetreten ist. Das Außerkrafttreten wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt gegeben.(2) Nach Maßgabe seines Artikels 5 Absatz 2 Satz 1 tritt der Einundzwanzigste Rundfunkänderungsstaatsvertrag am 25. Mai 2018 in Kraft, wenn bis zum 24. Mai 2018 alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt worden sind. Das Inkrafttreten wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt gegeben.(3) Nach Maßgabe seines Artikels 3 Absatz 3 Satz 1 tritt der NDR-Datenschutz-Staatsvertrag am 25. Mai 2018 in Kraft, wenn bis zum 24. Mai 2018 alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Landes Schleswig-Holstein hinterlegt worden sind. Das Inkrafttreten wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt gegeben.

Eingangsformel RdFunkÄndStVtr21uaG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.