Gesetz zum Zwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag) Vom 14. Juli 2017
- Ausfertigungsdatum:
- 14.07.2017
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 2017, 186
Artikel 1 Zustimmung zu dem Zwanzigsten RundfunkänderungsstaatsvertragDem zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen unterzeichneten Zwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 8. bis 16. Dezember 2016 wird zugestimmt. Der Zwanzigste Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Es tritt am 1. September 2017 außer Kraft, wenn die Bedingung des Absatzes 2 Satz 1 nicht eingetreten ist. Das Außerkrafttreten wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt gegeben.(2) Nach Maßgabe seines Artikels 4 Absatz 2 Satz 1 und 3 tritt der Zwanzigste Rundfunkänderungsstaatsvertrag mit Ausnahme von dessen Artikel 3 am 1. September 2017 in Kraft, wenn bis zum 31. August 2017 alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt worden sind. Nach Artikel 4 Absatz 2 Satz 2 des Zwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages tritt sein Artikel 3 mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft. Das Inkrafttreten des Vertrages wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt gegeben.1)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.