RdFunkÄndStVtr19G MV · Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz zum Neunzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Neunzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) Vom 13. Juni 2016

Ausfertigungsdatum:
13.06.2016
Fundstelle:
GVOBl. M-V 2016, 449
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1 Zustimmung zum Neunzehnten RundfunkänderungsstaatsvertragDem zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen unterzeichneten Neunzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Neunzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) wird zugestimmt. Der Neunzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel

Artikel 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Es tritt am 1. Oktober 2016 außer Kraft, wenn die Bedingung des Absatzes 2 Satz 1 nicht eingetreten ist. Das Außerkrafttreten wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt gegeben.(2) Nach Maßgabe seines Artikels 6 Absatz 2 Satz 1 tritt der Neunzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag mit Ausnahme von Artikel 4 am 1. Oktober 2016 in Kraft, wenn bis zum 30. September 2016 alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt worden sind. Nach Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 des Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages tritt Artikel 4 des Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages zum 1. Januar 2017 in Kraft. Das Inkrafttreten wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt gegeben.

Eingangsformel RdFunkÄndStVtr19G

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.