RdFunkÄndStVtr18G MV · Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz zum Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Vom 17. Dezember 2015

Ausfertigungsdatum:
17.12.2015
Fundstelle:
GVOBl. M-V 2015, 559
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1 Zustimmung zum Achtzehnten RundfunkänderungsstaatsvertragDem zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen unterzeichneten Achtzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Achtzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) wird zugestimmt. Der Achtzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel

Artikel 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Es tritt am 1. Januar 2016 außer Kraft, wenn die Bedingung des Absatzes 2 Satz 1 nicht eingetreten ist. Das Außerkrafttreten wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt gegeben.(2) Nach Maßgabe seines Artikels 2 Absatz 2 Satz 1 tritt der Achtzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag am 1. Januar 2016 in Kraft, wenn bis zum 31. Dezember 2015 alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt worden sind. Das Inkrafttreten wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt gegeben1).

Eingangsformel RdFunkÄndStVtr18G

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.