RdFunkÄndStVtr17G MV · Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz zum Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Vom 17. Dezember 2015

Ausfertigungsdatum:
17.12.2015
Fundstelle:
GVOBl. M-V 2015, 550
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1 Zustimmung zum Siebzehnten RundfunkänderungsstaatsvertragDem zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen unterzeichneten Siebzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Siebzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) wird zugestimmt. Der Siebzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel

Artikel 2 Ausführungsgesetz zum ZDF-Staatsvertrag (ZDF-StVAG MV)

Artikel

Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Es tritt am 1. Januar 2016 außer Kraft, wenn bis zum 31. Dezember 2015 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staats- oder Senatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt worden sind. Das Außerkrafttreten wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt gegeben.(2) Artikel 2 tritt vorbehaltlich des Absatzes 1 Satz 1 am 1. Januar 2016 in Kraft.(3) Der Tag, an dem der Siebzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 3 Absatz 2 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt zu geben1).

Eingangsformel RdFunkÄndStVtr17G

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.