Gesetz zum Sechzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Sechzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 4. bis 17. Juli 2014 Vom 11. März 2015
- Ausfertigungsdatum:
- 11.03.2015
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 2015, 82
Artikel 1 Zustimmung zum Sechzehnten RundfunkänderungsstaatsvertragDem zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen unterzeichneten Sechzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Sechzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 4. bis 17. Juli 2014 wird zugestimmt. Der Sechzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Es tritt am 1. April 2015 außer Kraft, wenn die Bedingung des Absatzes 2 Satz 1 nicht eingetreten ist. Das Außerkrafttreten wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt gegeben.(2) Nach Maßgabe seines Artikels 2 Absatz 2 Satz 1 tritt der Sechzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag am 1. April 2015 und nach Satz 2 Artikel 1 Nummer 3 zum 1. Januar 2017 in Kraft1), wenn bis zum 31. März 2015 alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt worden sind. Das Inkrafttreten wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt gegeben.
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.