RdFunkÄndStVtr13G MV · Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz zum Dreizehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dreizehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 30. Oktober bis zum 20. November 2009 und zur Änderung des Landesrundfunkgesetzes Vom 11. März 2010

Ausfertigungsdatum:
11.03.2010
Fundstelle:
GVOBl. M-V 2010, 150
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1 Zustimmung zum Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Dem zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen unterzeichneten Dreizehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dreizehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 30. Oktober bis zum 20. November 2009 wird zugestimmt. Der Dreizehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel

Artikel 2 Änderung des Landesrundfunkgesetzes*(Änderungsanweisungen)

Artikel

Artikel 3Die Beschreibung der Telemedienangebote nach § 11f Absatz 7 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages in der Fassung des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrages und Artikel 7 Absatz 1 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 18. Dezember 2008 wird im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern veröffentlicht. Die Veröffentlichung kann dadurch ersetzt werden, dass die Beschreibung der Telemedienangebote in schriftlicher Form bei der für die Rechtsaufsicht führenden Stelle niedergelegt wird und im jeweiligen elektronischen Portal der federführenden öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt dauerhaft abgerufen werden kann. In diesem Fall ist auf die elektronische Veröffentlichung im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern hinzuweisen.

Artikel

Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Artikel 1 und 3 dieses Gesetzes treten am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Artikel 1 tritt am 1. April 2010 außer Kraft, wenn die Bedingung des Absatzes 2 Satz 1 nicht eingetreten ist. Das Außerkrafttreten wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt gegeben.(2) Wenn bis zum 31. März 2010 alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt sind, treten der Dreizehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach Maßgabe seines Artikels 3 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 2 dieses Gesetzes am 1. April 2010 in Kraft. Das Inkrafttreten wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt gegeben.*)

Eingangsformel RdFunkÄndStVtr13G

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.